BGer 2C_688/2019 | |||
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BGer 2C_688/2019 vom 12.08.2019 |
2C_688/2019 |
Urteil vom 12. August 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2015 und 2016,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Juli 2019 (SB.2019.00064, SB.2019.00066).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/ZH. Im Zusammenhang mit den Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2015 und 2016, gelangte er am 12. Juli 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die Eingaben waren gegen die Verfügung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2019 (Steuerperiode 2015) bzw. den Entscheid derselben Behörde vom 17. Juni 2019 (Steuerperiode 2016) gerichtet. Mit zwei einzelrichterlichen Verfügungen vom 17. Juli 2019 vereinigte das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, die Verfahren SB.2019.00064 / SB.2019.00065 (Steuerperiode 2015) bzw. SB.2019.00066 / SB.2019.00067 (Steuerperiode 2016) und setzte es dem Steuerpflichtigen eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen, um eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Zudem auferlegte es dem Steuerpflichtigen einen Kostenvorschuss von zweimal Fr. 1'260.--, wiederum unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Steuerpflichtige sei dem Verwaltungsgericht und dem Obergericht aus früheren Verfahren Kosten schuldig (Fr. 870.-- bzw. Fr. 7'367.75).
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1.2. Der Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. August 2019 sinngemäss eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Seine Anträge gehen dahin, die staatlich enteigneten Vermögenswerte seien ihm umgehend zugänglich zu machen, die beim Obergericht des Kantons Zürich hinterlegte Kaution von Fr. 70'000.-- sei ihm sofort gutzuschreiben und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe augenblicklich die Betreibung in den Steuerverfahren SB.2019.00064 / SB.2019.00065 bzw. SB.2018.000125 / SB.2018.000126 zurückzuziehen, dies alles im Hinblick darauf, dass die Strafverfolgung gegen ihn eingestellt und "sein Körper" nicht ins Gefängnis "verschleppt" werde.
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1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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2. Das Bundesgericht hat dem Steuerpflichtigen die Rechtslage, wie sie bei Anfechtung eines auf kantonalem (Verfahrens-) Recht beruhenden Entscheids herrscht, in den Urteilen 2C_223/2019 vom 5. März 2019 und 2C_1136/2018 vom 21. Dezember 2018, je zur Steuerperiode 2015, detailliert dargelegt. Die vorliegende Eingabe leidet an denselben Mängeln. Mit seinen Anträgen zielt der Steuerpflichtige erneut am Streitgegenstand vorbei. Streitig könnte einzig sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar die Verbesserung der Beschwerde und den Kostenvorschuss angeordnet habe. Darauf geht der Steuerpflichtige auch nicht beiläufig ein, zumal seine Erörterungen von vornherein unausreichend sind, um der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41) zu genügen. Auf die Eingabe ist folglich nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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