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Informationen zum Dokument  BGer 1B_338/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_338/2019 vom 13.08.2019
 
 
1B_338/2019
 
 
Urteil vom 13. August 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Gegenstand
 
Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
(UP190022-O/GES-V51/BUT).
 
 
Erwägungen:
 
Mit Eingabe vom 7. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 6. Juni 2019 betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers.
1
Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 liess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung A.________ Frist bis zum 19. Juli 2019 ansetzen zur Einreichung des angefochtenen Entscheids unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall unbeachtet bleibe.
2
Nachdem A.________ den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
3
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4
 
Erwägung 2
 
Es werden keine Kosten erhoben.
5
 
Erwägung 3
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
6
Lausanne, 13. August 2019
7
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
8
des Schweizerischen Bundesgerichts
9
Das präsidierende Mitglied: Merkli
10
Der Gerichtsschreiber: Störi
11
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