BGer 6B_596/2019 | |||
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BGer 6B_596/2019 vom 13.08.2019 |
6B_596/2019 |
Urteil vom 13. August 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. Bundesamt für Energie,
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Kapellenstrasse 14, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen Art. 56 EleG (Missachtung einer amtlichen Verfügung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 9. April 2019 (SST.2018.350 / ds).
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Verfügung vom 29. März 2016 setzte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) der X.________ AG Frist bis zum 15. Juni 2016 für die Einreichung des Sicherheitsnachweises für die elektrischen Installationen zweier Liegenschaften bei der zuständigen Netzbetreiberin. Am 8. Juni 2016 kontrollierte die A.________ GmbH die elektrischen Installationen in den beiden Liegenschaften und stellte mehrere Mängel fest. Zur Behebung dieser Mängel verlängerte das ESTI im Sinne eines Entgegenkommens die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 19. August 2016. Der Sicherheitsnachweis wurde am 29. September 2016 von der A.________ GmbH ausgestellt und ist beim ESTI am 4. Oktober 2016 eingegangen.
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Das Bundesamt für Energie erliess am 21. Februar 2018 einen Strafbescheid gegen die X.________ AG wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 800.-- sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Das Bundesamt für Energie behandelte die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht. Das Bezirksgericht Aarau bestätigte den Strafbescheid des Bundesamtes für Energie mit Urteil vom 25. September 2018.
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B. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte die X.________ AG am 9. April 2019 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 25. September 2018 wegen Widerhandlung gegen das Elektrizitätsgesetz durch Missachten einer amtlichen Verfügung nach Art. 56 Abs. 1 Elektrizitätsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 800.--. Es auferlegte der X.________ AG die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Strafbescheids des Bundesamts für Energie.
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C. | |
Gegen dieses Urteil führt die X.________ AG Beschwerde. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Verurteilung von Geschäftsbetrieben nicht erfüllt seien. Die Busse sei aufzuheben. Eventualiter sei die Busse auf maximal Fr. 50.-- festzusetzen. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts, des Obergerichts und des Bundesgerichts seien dem Bundesamt für Energie aufzuerlegen, die Kosten des Strafbescheids seien vom entsprechenden Bundesamt selbst zu tragen. Der X.________ AG sei für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- und für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die einzige verantwortliche natürliche Person, welche den Sicherheitsnachweis der Elektroinstallationen für die Gesellschaft hätte einreichen müssen, ohne weiteres aus den Akten eruiert werden. Im Handelsregister seien zwei zeichnungsberechtigte Personen eingetragen. Indessen sei nur eine dieser Personen im Verfahren aktiv aufgetreten.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin verfüge über zwei Verwaltungsratsmitglieder und habe auf eine Revisionsstelle verzichtet. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Aktiengesellschaft (Art. 727a Abs. 2 OR) folgert die Vorinstanz in schlüssiger Weise, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat, und dass der Täterkreis eingeschränkt ist. Jedoch hält die Vorinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb ausschliesslich der in der Korrespondenz erwähnte Verwaltungsrat für die Einreichung des Sicherheitsnachweises zuständig gewesen sein sollte, dies könne weder aus dem Handelsregisterauszug noch aus der vorhandenen Korrespondenz mit hinreichender Sicherheit abgeleitet werden. Diese Würdigung ist vertretbar, da weder aus der externen Vertretungsbefugnis noch aus der durch einen Verwaltungsrat unterzeichneten Korrespondenz zwingend auf die internen Verantwortlichkeiten geschlossen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, gemäss den Verfahrensakten komme ausser dem zeichnenden Verwaltungsrat keine andere Drittperson als Täter in Frage, übt sie sich in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Schliesslich betrifft der Umstand, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer Aussageverweigerung in Betracht zieht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht eine Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtlichen Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Nachforschungen nach der verantwortlichen natürlichen Person (vgl. nachfolgend in Ziffer 2).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzungen für die subsidiäre Bestrafung des verantwortlichen Unternehmens nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) seien nicht erfüllt. Sie macht sinngemäss geltend, es wäre verhältnismässig gewesen, die Verwaltungsratsmitglieder zu befragen, um die Täterschaft zu ermitteln, namentlich angesichts der Bussenhöhe von Fr. 800.--. Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht.
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2.2. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann nach Art. 7 VStrR von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, das Bundesamt für Energie habe gemäss den Akten keine Untersuchungshandlungen zur Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Person vorgenommen. Indessen hätte die Befragung der Verwaltungsratsmitglieder einen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verursacht. Diese Ermittlungen wären mit dem Risiko verbunden gewesen, dass sie wegen der wahrscheinlichen Aussageverweigerung nicht erfolgversprechend gewesen wären. Daher sei es mit Blick auf die eher geringe Busse verhältnismässig gewesen, auf weitere Abklärungen zur strafbaren natürlichen Person zu verzichten. Zum Verfahren führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin wende sich gegen die Verurteilung wegen einer Übertretung. Mit Berufung könne die Beschwerdeführerin daher nur geltend machen, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Im Berufungsverfahren könnten keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
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2.4. Unbestritten ist, dass die Voraussetzung von Art. 7 VStrR, wonach eine Busse von höchstens Fr. 5'000.-- in Betracht fällt, erfüllt ist. Strittig ist hingegen die Verhältnismässigkeit weiterer Untersuchungsmassnahmen. Vorab ist dazu anzumerken, dass Art. 7 VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren eigene Vorgaben bezüglich der Verhältnismässigkeit von Ermittlungshandlungen enthält, weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis auf die Vorgaben im Ordnungsbussengesetz nichts für den konkreten Fall abzuleiten vermag. Die Vorinstanz schätzt das Risiko der Aussageverweigerung durch die beiden Verwaltungsratsmitglieder zutreffenderweise als vorhanden ein. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin selbst einräumt, die für sie handelnde Person hätte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor Bezirksgericht befragt werden sollen und habe aufgrund der Anwesenheit der Boulevardpresse die Aussage verweigert (Beschwerde S. 6). Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Versuch, die verantwortliche natürliche Person durch eine Befragung der für die Beschwerdeführerin handelnden Person zu ermitteln, vor der zuständigen Gerichtsinstanz erfolglos verlaufen ist. Dabei war das Bezirksgericht gehalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die in der Regel öffentlich ist (Art. 77 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR), weshalb die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit der Presse an der erstinstanzlichen Verhandlung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Schliesslich war es der Vorinstanz aufgrund der prozessualen Vorschriften verwehrt, im Berufungsverfahren die verantwortliche natürliche Person selbst zu ermitteln (Art. 398 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 80 VStrR). Weitere Ermittlungen wären gemäss Vorinstanz zwangsläufig mit einer Rückweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht und einem gewichtigen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden gewesen. Diesen vorinstanzlichen Überlegungen ist zu folgen. Nachdem vor dem Bezirksgericht bereits ein erster Befragungsversuch einer für die Beschwerdeführerin verantwortlich zeichnenden Person gescheitert ist, erübrigten sich weitere Befragungen. Die Erwägung, weitere Ermittlungshandlungen seien im Hinblick auf die ausgefällte Busse von Fr. 800.-- unverhältnismässig, erweist sich insgesamt als bundesrechtskonform.
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2.5. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus das Verfahren vor dem Bundesamt für Energie kritisiert, ist darauf mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Betroffen sind die Rügen, das zuständige Bundesamt habe keine Untersuchungsmassnahmen getroffen, um die verantwortliche natürliche Person zu ermitteln, obwohl dies angesichts der einfachen und übersichtlichen Verhältnisse nicht aufwändig gewesen wäre und eine Anfrage per E-Mail im Verwaltungsverfahren genügt hätte um abzuklären, ob vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werde.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse sei zu hoch. Nicht der ganze Verfahrensablauf vor dem Bundesamt für Energie sei für die Strafzumessung relevant, sondern lediglich der Zeitraum nach unbenutztem Verstreichen der letzten Frist vom 19. August 2016. Die Mängel seien lediglich vier Wochen später, am 21. September 2016, behoben worden. Dabei sei nicht von Bedeutung, dass das Bundesamt für Energie erst zwei Wochen später von der Mängelbehebung erfahren habe. Entscheidend sei vielmehr, wann die Mängel behoben worden seien. Überdies verletze die Vorinstanz die Begründungspflicht in Bezug auf die Strafhöhe. Sie habe sich nicht mit dem vom Bundesamt für Energie als Präjudiz zitierten Fall des Zürcher Obergerichts auseinandergesetzt und gleichwohl dieselbe Bussenhöhe ausgesprochen wie die erste Instanz und das Bundesamt für Energie, welches sich auf besagten Entscheid des Zürcher Obergerichts stützte. Dabei habe die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, es liege ein anderer Sachverhalt zugrunde als im vom Bundesamt für Energie zitierten Referenzfall. In jenem Fall habe ein offensichtlicher Querulant die Mängel während vier Jahren und sieben Monaten nicht behoben und sei ebenfalls mit einer Busse von Fr. 800.-- belegt worden. Der Fall der Beschwerdeführerin sei anders gelagert, weshalb die Busse wesentlich tiefer ausfallen müsse.
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3.2. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) wird mit einer Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt. Sicherheitsnachweise sind rechtzeitig zu erbringen (vgl. Art. 3 EleG und Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27]).
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Gemäss Art. 8 VStrR werden Bussen bis zu Fr. 5'000.-- nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Im Übrigen muss sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, ist das nicht zu beanstanden (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung, von August 2014 bis Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin dreimal von der Netzbetreiberin und am 18. November 2015 vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat aufgefordert worden, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Mit Verfügung des Starkstrominspektorats vom 29. März 2016 sei die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert worden, bis zum 15. Juni 2016 den Sicherheitsnachweis für Elektroinstallationen zu erbringen. Diese Frist sei bis zum 19. August 2016 erstreckt worden. Den Sicherheitsnachweis habe die Beschwerdeführerin erst am 4. Oktober 2016, d.h. sechs Wochen später eingereicht. Die Verspätung betrage zwei Drittel der Fristerstreckung, was nicht geringfügig sei. Die Beschwerdeführerin habe die an sie gerichteten zahlreichen Aufforderungen während zwei Jahren ignoriert. Es sei auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen, dass sie den Auftrag zu den entsprechenden Arbeiten in den Sommerferien habe erteilen müssen. Es liege kein besonders leichtes Verschulden vor. Schliesslich sei zur Schwere der Widerhandlung zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur Einreichung des Sicherheitsnachweises dem Schutz von Personen und Sachen diene. Die geringfügigen Mängel hätten im vorliegenden Fall nicht zu einer konkreten Gefährdung geführt, weshalb die Widerhandlung als eher leicht einzustufen sei. Mit Blick auf den Strafrahmen liege zwar eine eher geringfügige Widerhandlung, aber nicht mehr ein besonders leichtes Verschulden vor, weshalb die erstinstanzliche Strafe, die im unteren Fünftel des Bussenrahmens liege, zu bestätigen sei.
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3.4. Die Vorinstanz berücksichtigt mit der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren. In Bezug auf die verspätete Ablieferung des Sicherheitsnachweises bezieht sie richtigerweise die zahlreichen Chancen in die Beurteilung mit ein, die der Beschwerdeführerin zur Einreichung des Nachweises während mehreren Jahren eingeräumt wurden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung auf die Beibringung des Sicherheitsnachweises, und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Behebung der Mängel abstellt, zumal das Gesetz die Erbringung eines entsprechenden Nachweises verlangt (Art. 5 Abs. 1 NIV). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz bei der Strafzumessung von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Zürcher Obergerichts vermag die vorliegende Strafzumessung nicht zu ihren Gunsten zu beeinflussen. In anderen Urteilen figurierende Strafmasse können wie auch in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse ohnehin nur als Orientierungshilfe herangezogen werden und sind für das Gericht nicht verbindlich (vgl. Urteile 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die im Fall der Beschwerdeführerin angewendeten Kriterien wurden anhand ihres Einzelfalles sachgerecht und ermessenskonform gewichtet. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
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3.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Legalitätsprinzip, das Opportunitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot beruft, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf ihre Rügen nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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