BGer 1C_402/2019 | |||
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BGer 1C_402/2019 vom 14.08.2019 |
1C_402/2019 |
Urteil vom 14. August 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
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Abteilung Massnahmen.
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Gegenstand
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Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 19. Juli 2019 (7H 19 159).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog am 27. November 2018 A.________ den Führerausweis für einen Monat. Die von ihm bis ans Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2019).
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Am 6. Juni 2019 verpflichtete das Strassenverkehrsamt A.________, den Führerausweis bis zum 1. August 2019 abzugeben, unter der Androhung, ihm im Säumnisfall den Ausweis polizeilich zu entziehen und eine Strafanzeige einzureichen. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht am 19. Juli 2019 androhungsgemäss nicht ein, nachdem er den für die Behandlung der Beschwerde geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
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Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019, welche vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen wurde, kritisiert A.________ u.a. dieses Urteil des Kantonsgerichts, weshalb es als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist. Er stellt diesbezüglich jedoch weder einen Antrag noch legt er nachvollziehbar dar, inwiefern es Bundesrecht verletzte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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