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Informationen zum Dokument  BGer 4A_359/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_359/2019 vom 14.08.2019
 
 
4A_359/2019
 
 
Verfügung vom 14. August 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus:
 
1. C.________,
 
2. D.________,
 
3. E.________,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Höhener,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung; Beschwerderückzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2019 (PF190025-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2019 seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 zurückgezogen hat;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Stadtammannamt Sihltal schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied : Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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