BGer 5A_622/2019 | |||
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BGer 5A_622/2019 vom 14.08.2019 |
5A_622/2019 |
Urteil vom 14. August 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Zivilstandsamt Kreis Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2019 (VWBES.2019.77).
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Sachverhalt: | |
Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 teilte das Zivilstandsamt Solothurn den rubrizierten Beschwerdeführern mit, dass auf ihr Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht eingetreten werden könne bzw. dieses abgewiesen werde, weil die Identität des Bräutigams nicht nachgewiesen sei, nachdem sich dessen Reisepass als Fälschung erwiesen habe.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. Februar 2019 ab.
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Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. Juli 2019 ab.
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Dagegen hat das Brautpaar am 10. August 2019 (Postaufgabe: 12. August 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerde enthält einzig ein auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtetes Rechtsbegehren. Es folgt zwar die Aussage, es werde auf dem Beschwerdebrief beharrt; daraus ergibt sich aber kein klarer Antrag in der Sache. Schon daran scheitert die Beschwerde.
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3. Indes erfolgt auch keine genügende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem die relevanten zivilstandsrechtlichen Grundlagen dargelegt werden und auch aufgezeigt wird, wie der Beschwerdeführer zu einem Reisepass gelangen kann. Damit setzt er sich nicht auseinander. Vielmehr wiederholt er seine (vom Verwaltungsgericht keineswegs verkannte) Aussage, wonach in Europa keine Botschaft seines Heimatstaates einen Reisepass ausstelle. Im Übrigen hält er fest, er sei ein präsenter Vater, und er beruft sich auf eine ganze Anzahl von Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention und der Bundesverfassung im Zusammenhang mit seinem Kind. Indes stehen diese Normen weder in einem Zusammenhang mit der beabsichtigten Ehevorbereitung noch spezifisch mit der Beschaffung eines Reisepasses zum Nachweis der Identität im Ehevorbereitungsverfahren.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände - der Beschwerdeführer lebt offenbar von den Sozialhilfegeldern der Beschwerdeführerin - wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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