BGer 5A_620/2019 | |||
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BGer 5A_620/2019 vom 15.08.2019 |
5A_620/2019 |
Urteil vom 15. August 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Oberland,
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Dienststelle Oberland West.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 22. Juli 2019 (ABS 19 213).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx von der Einwohnergemeinde U.________ für insgesamt Fr. 77'469.60 für bevorschusste Alimente betrieben. Am 1. Mai 2019 pfändete das Betreibungsamt das Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 5'000.-- bei der B.________ AG und am 2. Mai 2019 dasjenige von Fr. 5'500.-- bei der Bank C.________. Die Pfändungsurkunde datiert vom 12. Juni 2019.
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Am 18. Juni 2019 beschwerte sich der Beschwerdeführer über die Pfändungen. Mit Entscheid vom 22. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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Am 8. August 2019 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
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2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den genannten Entscheid des Obergerichts wie auch gegen die Abteilung Soziales der Stadt U.________.
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Was Letztere angeht, möchte der Beschwerdeführer erreichen, dass das Bundesgericht das Sozialamt auffordert, ein Gesuch zu unterzeichnen. Ausserdem soll die Alimentenbevorschussung angeregt werden, die Pfändung rückgängig zu machen. Er wirft den Sozialbehörden mangelndes Entgegenkommen vor und dass sie ihn plagen wollen. Das Bundesgericht ist jedoch nicht zuständig für allgemeine Weisungen an die Sozialbehörden bzw. an die betreibenden Gläubiger. Im vorliegenden Kontext behandelt es einzig Beschwerden gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 und Art. 86 BGG). Der Beschwerdeführer hat keinen Entscheid eingereicht, der das Verhalten der Sozialbehörden bzw. der Gläubigerin zum Gegenstand hat, und vor Bundesgericht anfechtbar wäre.
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Was den Entscheid des Obergerichts angeht, so fehlt eine genügende Beschwerdebegründung. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen. Der Beschwerdeführer geht jedoch auf die Erwägungen des Obergerichts (zur Berechnung des Notbedarfs) nicht ein. Insbesondere genügt es nicht zu behaupten, die Pfändung habe ihn in den Ruin getrieben und sie sei sinnlos.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. August 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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