BGer 2D_31/2019 | |||
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BGer 2D_31/2019 vom 19.08.2019 |
2D_31/2019 |
Urteil vom 19. August 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Universität Bern, handelnd durch den Rektor.
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Gegenstand
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Klausur Öffentliches Recht, Benotung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 31. Juli 2019 (100.2019.260U).
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Erwägungen: | |
1. A.________ schloss an der Universität Teheran erfolgreich das Studium in Rechtswissenschaften ab. Auf sein Gesuch hin wurde er ab Herbstsemester 2014 in den Masterstudiengang in Rechtswissenschaften der Universität Bern eingestuft, mit der Auflage, Leistungsnachweise auf der Bachelorstufe in "Öffentliches Recht II und III" sowie "Privatrecht II und III" mit einer je fünfstündigen Klausur nachzuholen. Am 15. Juni 2017 absolvierte er die Prüfung "Öffentliches Recht II und III"; die dabei erzielte Note 3.50 wurde ihm mit Verfügung vom 18. August 2017 eröffnet. Die Rekurskommission der Universität Bern wies die gegen diese Notenverfügung erhobene Beschwerde, womit eine Neubeurteilung der Prüfung und dabei eine höhere Note beantragt wurde, mit Entscheid vom 19. April 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.
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Im Jahr 2019 sodann legte A.________ die Prüfung "Privatrecht II und III" ab; im zweiten Umgang vom 13. Juni 2019 erzielte er dabei die Note 4. Am 23. Juli 2019 informierte ihn der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern darüber, dass er die zur Zulassung zum Masterstudium erforderlichen Leistungsnachweise bzw. Zusatzleistungen nicht erbracht habe; der Notendurchschnitt betrage 3.75 (öffentliches Recht Note 3.5, Privatrecht Note 4) statt des erforderlichen Durchschnitts von 4.0. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass eine Erfüllung der reglementarischen Erfordernisse zur Erlangung eines Masterabschlusses in Rechtswissenschaft nicht mehr möglich sei, was den definitiven Ausschluss vom Studium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern zur Folge habe.
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A.________ nahm diese Mitteilung zum Anlass, am 30. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 19. August 2018 einzulegen. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters vom 31. Juli 2019 nicht ein. Es hielt fest, dass die Beschwerde um über ein Jahr verspätet erhoben worden sei (Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 81 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]), ohne dass Gründe für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Art. 43 Abs. 2 VRPG geltend gemacht würden; hinzu komme, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Entscheids der Rekurskommission vermissen lasse, sodass es überdies an einer rechtsgenüglichen Begründung (minimale gesetzliche Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V. mit Art. 32 Abs. 2 VRPG) fehle.
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Mit Eingabe vom 13. August 2019 ficht A.________ das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht an. Er bittet um "Verweis des Entscheids zu Vorinstanz und gerechtes Verfahren".
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. In der Sache selbst geht es dem Beschwerdeführer um die Bewertung seiner Prüfungsleistungen; dass das angefochtene Urteil allein verfahrensrechtliche Aspekte behandelt, ändert nichts daran, dass der Unzulässigkeitsgrund von Art. 83 lit. t BGG greift (Grundsatz der Einheit des Prozesses; vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann einzig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 113 ff. BGG).
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2.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und spezifischer Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; s. BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 142 III 364 E. 2.4 S. 368, mit Hinweisen). Die Begründungsanforderungen gehen insofern über Art. 42 Abs. 2 BGG hinaus, welcher seinerseits grundsätzlich verlangt, dass die Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Entscheids der Vorinstanz aufzeigt, inwiefern diese schweizerisches Recht verletzt habe (142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.). Vorliegend ist ein Nichteintretensurteil angefochten; das Verwaltungsgericht stützt sein Nichteintreten auf zwei Aspekte (einerseits verspätete Beschwerdeerhebung, ohne dass ein Fristwiederherstellungsgrund dargetan sei; andererseits ungenügende Begründung der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde), welcher jeder für sich das Nichteintreten zu rechtfertigen vermag. Dies erforderte, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf beide Aspekte taugliche Rügen (hier im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde verfassungsrechtlicher Natur) erheben muss, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
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2.3 Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte und legt damit nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem verfahrensrechtlichen Entscheid solche verletzt haben soll. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Erwägungen erfolgversprechend anfechten liessen:
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Was die Fristwiederherstellung nach Art. 43 Abs. 2 VRPG betrifft, wird es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer erst mit der Eröffnung der Note für die Prüfung im Privatrecht wusste, dass er definitiv gescheitert ist. Mit dieser Möglichkeit musste er aber schon nach der Eröffnung der Note im öffentlichen Recht rechnen; jedenfalls lässt sich ein Zuwarten von über einem Jahr unter den gegebenen Umständen nicht als unverschuldetes Hindernis im Sinne der gesetzlichen Regelung werten. Im Übrigen erschiene es bei der vom Beschwerdeführer eingenommenen Sicht der Dinge (Gesamtbetrachtung der beiden Noten insgesamt) naheliegender, eine Anfechtung der Notenverfügung vom 23. Juli 2019, des Notenblatts und des entsprechenden Bescheids vom gleichen Datum zu erwägen. Hierfür müsste aber gemäss der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung wohl zunächst an die zuständige Rekurskommission gelangt werden.
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Aber auch die zweite Nichteintretensbegründung des Verwaltungsgerichts erscheint unanfechtbar. Die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juli 2019 gegen den Entscheid der Rekurskommission lässt in der Tat keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Rekurskommission vom 19. April 2018 erkennen.
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2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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