BGer 4A_61/2019 | |||
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BGer 4A_61/2019 vom 19.08.2019 |
4A_61/2019, 4A_63/2019 |
Urteil vom 19. August 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Hug.
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Verfahrensbeteiligte | |
4A_61/2019 und 4A_63/2019
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A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michel Pola,
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Klägerin,
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gegen
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B.________ Schweiz AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Isler und Rechtsanwältin Marija Petrovic,
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Beklagte,
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Gegenstand
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Forderung aus Vertrag; vertragliche Meldepflicht,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
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des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2018 (HG160156-O).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ AG (Klägerin) hat ihren Sitz in Zürich. Sie bezweckt betriebswirtschaftliche Beratungen jeglicher Art, insbesondere bei Projekten der Informationstechnologie. Zur Einführung der Konsolidierungs- und Reportingsoftwarelösung SAP Financial Consolidation (SAP FC), mit welcher sowohl die externe als auch die interne Konzernberichterstattung erstellt werden kann, verwendet sie bei ihren Kunden unter anderem eine selbst entwickelte Standardparametrisierungslösung, die im schweizerischen Markenregister als Nr. xxx "Solution yyy" registriert ist. Diese umfasst insbesondere die für die externe Konzern-Berichterstattung erforderlichen Erfassungsformulare, Plausibilitätskontrollen, Auswertungen sowie Rechenregellogiken.
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A.b. Die B.________ Schweiz AG (Kundin, Beklagte) hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Sie bezweckt den Betrieb eines Bauunternehmens, insbesondere die Planung, Leitung und Ausführung von Bauleistungen im Hoch- und Tiefbau, die Entwicklung und Herstellung von Anlagen und Systemen sowie weitere Dienstleistungen im Bau- und Immobilienbereich. Sie übernahm per 28. März 2013 durch Fusion die B.________ Management AG, die am 6./8. Dezember 2011 mit der A.________ AG einen "Vertrag betreffend die Implementierung der "Solution yyy" (Implementierungsvertrag) abgeschlossen hatte.
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A.c. In der Präambel des Implementierungsvertrags vom 6./8. Dezember 2011 wird festgehalten, die Kundin sei ein Konzern mit 45 Gesellschaften, deren Rechnungslegung nach den Die A.________ AG entnahm dem Geschäftsbericht 2011 der Kundin, dass zu deren Konzern per 31. Dezember 2011 mindestens 79 konsolidierungspflichtige Konzerneinheiten gehört hatten. Sie verlangte daher von ihr, dass sie ihre vertragliche Meldepflicht erfülle. Die Kundin stellte sich auf den Standpunkt, für die Nachlizenzierung seien nicht sämtliche im Geschäftsbericht ausgewiesenen Einheiten zu berücksichtigen, sondern bloss die in der "Solution yyy" unter der Rubrik "Gesellschaft" erfassten Unternehmen.
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B. | |
B.a. Mit Klage vom 21. Juli 2016 gelangte die A.________ AG an das Handelsgericht des Kantons Zürich und stellte die Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 58'320.-- nebst Zins und Zahlungsbefehl-Kosten zu bezahlen (Ziffer 1), der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietikon sei aufzuheben (Ziffer 2) und die Beklagte sei zu verpflichten, ihre Meldepflicht gegenüber der Klägerin betreffend die Anzahl zum Konzern gehörender Gesellschaften zu erfüllen (Ziffer 3).
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In der Replik begehrte die Klägerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren nunmehr, dass die Beklagte zu verpflichten sei, " ihre Meldepflicht gemäss Ziff. 8.1 des Implementierungsvertrags vom 6./8. Dezember 2011 zu erfüllen, d.h. der Klägerin schriftlich die aktuelle Anzahl aller in den Konsolidierungskreis des Konzerns der Beklagten fallenden Gesellschaften (unabhängig von deren Rechtsform, Status oder Erfassung in der Konsolidierungssoftware der Beklagten) mitzuteilen." In der Replik reduzierte die Klägerin überdies ihre Forderung auf Fr. 19'440.-- (inkl. MWSt), nachdem die Beklagte während des hängigen Verfahrens am 31. Mai 2017 zwei Nachlizenzierungsabgaben samt Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 38'880.-- und Verzugszinsen in Höhe von Fr. 2'430.-- bezahlt hatte.
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B.b. Mit Beschluss und Urteil vom 14. Dezember 2018 schrieb das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage im Umfang von Fr. 38'880.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2015 als gegenstandslos geworden ab, wovon die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 2'262.-- ausgenommen wurden; entsprechend wurde das Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang ebenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Beschluss). Im Urteilsteil des Entscheids vom 14. Dezember 2018 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich sodann die Beklagte, der Klägerin Fr. 2'262.-- zu bezahlen sowie ihr die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 103.30 zu ersetzen; im Mehrbetrag wurde das Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziffer 1); der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietikon wurde im Umfang von Fr. 2'262.-- aufgehoben und im Mehrumfang wurde das Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlags abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziffer 2); die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin schriftlich die zum Zeitpunkt der Klageeinleitung, 21. Juli 2016, zu ihrem Konzern gehörenden und vom Konsolidierungskreis gemäss IRFS erfassten Gesellschaften im Sinne der Erwägungen mitzuteilen (Dispositiv-Ziffer 3).
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Das Handelsgericht stellte zunächst fest, dass ein Teil der eingeklagten Forderung während der Hängigkeit des Verfahrens getilgt worden war, weshalb das Verfahren in diesem Umfang abgeschrieben wurde; die Änderung der Rechtsbegehren in der Replik qualifizierte das Gericht nicht als Klageänderung, sondern als Umformulierung und Verdeutlichung. In Auslegung des Implementierungsvertrags gelangte das Gericht sodann zum Schluss, dass nach dem mutmasslichen Willen der Parteien sowohl Tochterunternehmen als auch zum Konzern der Beklagten gehörende Arbeitsgemeinschaften, sowie assoziierte und wesentliche inaktive Gesellschaften lizenzrelevant seien, da es sich dabei um Gesellschaften im Sinne des Privatrechts handle, die auf die eine oder andere Art in den Konzernabschluss gemäss IFRS einzubeziehen seien; einen vom mutmasslichen abweichenden tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen hielt das Gericht nicht für bewiesen. In Bezug auf den vertraglichen Schwellenwert für die Nachlizenzierung schloss das Gericht, die Zusatzabgabe sei vertraglich geschuldet, wenn die Zahl der zum Konsolidierungskreis zählenden Gesellschaften um mindestens 15 zunehme; entsprechend legte es die vertragliche Meldepflicht aus. Auf dieser Grundlage stellte das Gericht fest, dass der Konzern der Beklagten am Bilanzstichtag vom 31. Dezember 2011 mindestens 79 lizenzrelevante Gesellschaften umfasste, dass deren Zahl jedoch bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Replik im Mai 2017 nie 90 erreichte. Das Rechtsbegehren Ziffer 3 gemäss Klageschrift erachtete das Handelsgericht als zu wenig bestimmt, da bloss pauschal die Vertragserfüllung verlangt worden sei; die Klägerin habe in der Replik jedoch die Mitteilung der aktuellen Anzahl aller zum Konzern der Beklagten gehörenden Gesellschaften im Zeitpunkt der Klageeinreichung verlangt, so dass ihr das präzisierte Begehren zugesprochen werden könne, zumal die Beklagte nicht habe nachweisen können, dass sie ihre vertragliche Meldepflicht erfüllt habe.
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C. | |
Beide Parteien haben gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2018 Beschwerde in Zivilsachen eingereicht.
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C.a. Die Beklagte stellt in ihrer Beschwerde (Verfahren 4A_61/2019) das Rechtsbegehren, Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klageschrift sei nicht einzutreten.
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Die Klägerin beantragt in der Antwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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C.b. Die Klägerin stellt in ihrer Beschwerde (Verfahren 4A_63/2019) die Anträge, der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2018 sei aufzuheben und es sei ihr im Wesentlichen eine weitere, dritte Nachlizenzierungsabgabe zuzusprechen, indem die Beklagte in Dispositiv-Ziffer 1 weitergehend zu verpflichten sei, ihr Fr. 19'440.-- (inkl. MWSt) zuzüglich aufgerechneten Verzugszins von Fr. 4'608.35 und laufenden Verzugszins von 5 % pro Jahr auf Fr. 19'440.-- seit dem 1. Juni 2017 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, und die Dispositiv-Ziffern 1-2 und 4 des angefochtenen Urteils seien zu bestätigen.
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C.c. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Beide Beschwerden richten sich gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2018. Die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor Bundesgericht sind identisch, so dass nichts entgegensteht, die beiden Verfahren praxisgemäss zu vereinigen.
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Erwägung 2 | |
Beide Beschwerden sind grundsätzlich zulässig, denn sie richten sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG); beide Parteien sind mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen (Art. 76 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100, 46 Abs. 1 lit. c BGG).
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Erwägung 3 | |
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Ziffer 8.1 des Implementierungsvertrags vom 6./8. Dezember 2011 falsch ausgelegt, indem sie für die Nachlizenzierungsabgabe einerseits eine zu hohe Zahl konsolidierungspflichtiger Gesellschaften verlangt und anderseits die konsolidierungspflichtigen Gesellschaften unzutreffend definiert habe.
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Diese Vertragsbestimmung lautet:
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8.1 Lizenzabgabe für "Solution yyy"
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"Basierend auf den Angaben in Ziffer 1 über den anwendbaren Rechnungslegungsstandard sowie die Anzahl der Gesellschaften des Kunden beträgt die einmalige Lizenzabgabe für das Nutzungsrecht an der Standard-"Solution yyy" und der Anwenderdokumentation CHF 185'000.00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Bei Erhöhung der Faktoren für die Berechnungsgrundlagen (Anzahl Gesellschaften) besteht von Seiten des Kunden eine Meldepflicht an A.________ AG, welche zu einer Nachlizenzierung führt. Pro zusätzliche 15 Gesellschaften beträgt die Nachlizenzierungsabgabe CHF 18'000.00 (Stand 30. September 2011)."
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3.1. Die Vorinstanz hat zunächst den von den Parteien verwendeten Begriff der Gesellschaft nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt.
| 21 |
3.1.1. Sie hat erwogen, dass der Vertrag die Einführung der Konsolidierungssoftware SAP FC bezweckte, der Beklagten unter Verwendung der "Solution yyy" die Erstellung des Konzernabschlusses zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Sie hat geschlossen, dass nach dem mutmasslichen Parteiwillen alle Gesellschaften als Berechnungsgrundlage erfasst werden sollten, welche in einem Konzernabschluss gemäss IFRS zu berücksichtigen sind. Entsprechend hat sie den Konsolidierungskreis gemäss IRFS abgegrenzt und dazu neben Tochtergesellschaften (an denen die Beklagte direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte hält), insbesondere Arbeitsgemeinschaften gemäss IFRS 11, assoziierte Gesellschaften, bei denen die Muttergesellschaft einen massgeblichen Einfluss ausübt (was bei einem Stimmrechtsanteil von mindestens 20 % vermutet wird) und inaktive Gesellschaften gezählt, die nicht nach der allgemeinen Regel des Wesentlichkeitsgrundsatzes von der Konsolidierungspflicht ausgeschlossen sind. Die Beurteilung sei im konkreten Fall vorzunehmen und unwesentlich seien Informationen dann, wenn ihr Weglassen die Entscheidungen der Adressaten nicht beeinflussen könnte, was nur für untergeordnete inaktive Gesellschaften zutreffe.
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3.1.2. Die Klägerin stimmt den Erwägungen der Vorinstanz zwar zu, dass grundsätzlich die Konsolidierungspflicht nach ISRF auch massgebend ist für die nachlizenzierungspflichtigen Gesellschaften im Sinne von Ziffer 8.1 des Implementierungsvertrags. Sie rügt indes, die Vorinstanz habe nur die wesentlichen inaktiven Gesellschaften zum Konsolidierungskreis gezählt, wobei sie offen gelassen habe, was "wesentlich" in diesem Kontext bedeuten solle. Die Vorinstanz habe verkannt, dass ganz allgemein keine Pflicht zur Angabe unwesentlicher Informationen bestehe, weshalb sich der Wesentlichkeitsgrundsatz nicht eigne, um eine Sonderregelung darüber zu treffen, welche inaktiven Gesellschaften zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe übergangen, dass die Parteien bei der Ermittlung der lizenz-relevanten Gesellschaften auf eine praktikable Regelung abgestellt hätten, die zu keinen Diskussionen führen solle.
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3.1.3. Die Beklagte hält entgegen, die Klägerin habe mit dem Abstellen auf konsolidierungspflichtige Gesellschaften zur Bestimmung der Lizenzabgabe offensichtlich in Kauf genommen, dass diese Informationen nur mit bestimmtem Aufwand und allfälligen Diskussionen überprüft werden könnten. Entsprechend finde die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht keine Stütze im Implementierungsvertrag, dass auch inaktive unwesentliche Gesellschaften lizenzierungspflichtig sein sollten, die gar nicht konsolidiert würden. Die einzig wirklich praktikable und leichter überprüfbare Methode zur Bemessung der Anzahl lizenzrelevanter Gesellschaften hätte ihrer Ansicht nach darin bestanden, nur die in der lizenzierten Parametrisierungslösung auch tatsächlich erfassten Gesellschaften zu berücksichtigen.
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3.1.4. Nach der Vertragsregelung von Ziffer 8.1 Absatz 2 bezieht sich die Meldepflicht auf die Gesellschaften, deren Erfassung zu einer Nachlizenzierungsabgabe führt bzw. welche zur Berechnungsgrundlage für diese Abgabe zählen. Die Klägerin behauptet nicht, die vertragliche Meldepflicht umfasse andere "Gesellschaften" als diejenigen, die für die zusätzlich zu entrichtende Lizenzabgabe massgebend sind. Die Klägerin befürwortet zudem selbst, dass die nachträglich geschuldete Abgabe nach der Anzahl konsolidierungspflichtiger Gesellschaften zu berechnen ist. Die Vorinstanz hat denn auch die nach den IFRS/IAS- Standards zu erfassenden konsolidierungspflichtigen Gesellschaften unter Hinweis auf die entsprechende Literatur eingehend dargestellt. Danach sind von den inaktiven Gesellschaften nur diejenigen in die konsolidierte Bilanz einzustellen, die wesentlich sind, weil sie geeignet sind, Entscheide der Adressaten zu beeinflussen.
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Die Vorinstanz hat die für die vertragliche Nachlizenzierungs-Abgabe massgebenden "Gesellschaften" zutreffend definiert, wenn sie nach Treu und Glauben dazu nur die wesentlichen inaktiven Gesellschaften zählte. Denn es sind keine Gründe dargetan oder ersichtlich, weshalb zwar grundsätzlich diejenigen Gesellschaften für die Bemessung der Abgabe in Betracht fallen und gemeldet werden müssen, die nach den massgebenden internationalen Standards konsolidierungspflichtig sind, dass aber darüber hinaus dann doch auch unwesentliche inaktive Gesellschaften ebenfalls zu berücksichtigen wären. Die Klägerin kann sich für ihren Standpunkt denn auch nicht auf vertragliche Vereinbarungen stützen. Dass es praktikablere Lösungen gäbe, als die von den Parteien gewählte, vermag die vertragliche Grundlage nicht zu ersetzen.
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3.2. Die Vorinstanz hat sodann geschlossen, die Nachlizenzierungs-Abgabe sei erst geschuldet, wenn mindestens 15 zusätzliche Gesellschaften konsolidierungspflichtig seien.
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3.2.1. Sie hat die Behauptungen der Klägerin nicht als erwiesen angesehen, dass die Parteien übereinstimmend die Nachlizenzierungsabgabe bereits als geschuldet ansahen, wenn die erste von weiteren, zusätzlichen 15 Gesellschaften konsolidierungspflichtig werde. Sie hat insofern namentlich die von der Klägerin ins Recht gelegten Musterofferten nicht als Indizien anerkannt, dass in den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten tatsächlich der Wille bestand, jeweils "Pakete" mit 15 Gesellschaften zu bilden, so dass die dritte zusätzliche Abgabe nicht erst bei 90 Gesellschaften, sondern schon bei 76 Gesellschaften geschuldet wäre. Vertrauenstheoretisch hat die Vorinstanz schon den Wortlaut "pro zusätzliche 15 Gesellschaften" als klar erachtet und berücksichtigt, dass es keine ernsthaften Gründe für ein Abweichen vom wortlautbezogenen Sinn gebe.
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3.2.2. Die Klägerin beanstandet zunächst die prozessuale Feststellung der Vorinstanz, sie habe weder behauptet noch belegt, dass der Beklagten je eine Offerte vorgelegt worden sei, wonach jeweils "bis zu 15, 30, 45, 60, 75 etc." Gesellschaften umfasst seien. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in der Replik, wo sie dargelegt hatte, dass sie jeweils ihren Kunden Offerten entsprechend den Mustern unterbreite und wo sie ausgeführt hatte, dass die Offerte für die Grundgebühr "bis zu 45 Gesellschaften" auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil sie der Beklagten einen erheblichen Rabatt gewährt habe. Sie rügt zu Unrecht, dass die Vorinstanz diese Behauptung nach Treu und Glauben nicht in dem Sinne verstand, dass auch der Beklagten eine entsprechende Offerte unterbreitet worden sei. Weder aus dem Umstand, dass sie dies "jeweils" - also in der Regel und entgegen ihrer Behauptung nicht ausnahmslos - tat, noch aus der Klarstellung, dass die Regelofferte für den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, lässt sich ohne entsprechende ausdrückliche Behauptung schliessen, dass die Klägerin auch im vorliegenden Fall der Beklagten die Musterofferte unterbreitetet habe. Die Vorinstanz hat weder die prozessuale Behauptung der Klägerin falsch ausgelegt noch den Prozesssachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt mit dem Schluss, dass kein tatsächlich übereinstimmender Wille im Sinne der nun vorgebrachten klägerischen Behauptungen zur Berechnung der lizenzierungspflichtigen Gesellschaften festgestellt werden könne. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den auch im Verfahren zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) missachtet respektive sie sei in überspitzten Formalismus verfallen, sind unbegründet. Da das Verständnis der prozessualen Behauptung der Klägerin durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, ist auch der Rüge der Verletzung von Art. 55 ZPO der Boden entzogen.
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3.2.3. Die Vorinstanz hat den Wortlaut von Ziffer 8.1 als klar erachtet, wonach "pro zusätzliche 15 Gesellschaften" eine Nachlizenzierungs-Abgabe zu entrichten sei. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass "pro" verbunden mit einer Einheit unterschiedlich in dem Sinne verstanden werden kann, dass (1.) bei weniger als der genannten Anzahl schon die volle Entschädigung geschuldet ist, dass (2.) eine anteilige Entschädigung nach Massgabe der zusätzlichen Anzahl zu entrichten ist oder (3.) dass erst bei Erreichen der vollen Anzahl die Entschädigung geschuldet ist. Sie übergeht indes, dass die ersten beiden Varianten mit näherliegenden Formulierungen umschrieben würden. So wäre insbesondere naheliegender, die von der Klägerin befürwortete Regelung mit "bis zu" zu umschreiben, wie sie dies denn auch in ihren Musterofferten getan hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Vorinstanz auch den Vertragskontext nicht verkannt, wenn sie die Abgabe erst bei Erreichen weiterer 15 Gesellschaften als geschuldet ansah. Dass bei Erhöhung der Faktoren für die Berechnungsgrundlage (Anzahl Gesellschaften) eine Meldepflicht der Beklagten besteht, "welche zu einer Nachlizenzierung führt", kann auch nicht so verstanden werden, dass jede weitere konsolidierungspflichtige Gesellschaft gemeldet werden muss - zumal auch nach der Interpretation der Klägerin nicht jede weitere Gesellschaft eine weitere Abgabe auslöst.
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3.2.4. Die Ansicht der Klägerin, dass es wirtschaftlich und sprachlich keinen Sinn mache, die ursprüngliche, einmalige Lizenzabgabe von Fr. 185'000.-- explizit aufgrund der Gesellschaftszahl von 45 festzulegen und der Beklagten dennoch die Nutzung für weitere 14 Gesellschaften zu erlauben, ist schwierig nachvollziehbar. Es ist unbestritten, dass die Abgabe jeweils für "Pakete" von 15 (weiteren) Gesellschaften - und damit jedenfalls nicht anteilsmässig - zu entrichten ist. Es ist aber sprachlich durchaus zutreffend und eindeutig naheliegender, die Abgabe "pro 15 Einheiten" erst als geschuldet zu erkennen, wenn das ganze "Paket" erreicht ist. Es mag im Übrigen zwar zutreffen, dass das Verständnis der Klägerin näher liegt, falls für eine zusätzliche Anzahl Einheiten technisch eine bestimmte Kapazität auch dann zur Verfügung gestellt werden müsste, wenn diese nicht voll genutzt wird. Dass dies im vorliegenden Fall aber zutreffen sollte, ist den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und die Klägerin belegt weder, dass sie vor Vorinstanz entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, noch dass erst der Entscheid der Vorinstanz zu diesen Ausführungen Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat den Vertrauensgrundsatz nicht verkannt und entgegen der Rüge der Klägerin Art. 18 OR nicht verletzt, wenn sie die Vertragsklausel so verstand, dass die Nachlizenzierungsabgabe erst zu bezahlen ist, wenn weitere 15 Gesellschaften von der Beklagten konsolidiert werden.
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3.3. Die Beschwerde der Klägerin ist als unbegründet abzuweisen. Die Vorinstanz hat die massgebenden Vertragsbestimmungen rechtskonform ausgelegt. Dass die Beklagte unter dieser Voraussetzung zwei - nicht aber wie von der Klägerin verlangt drei - Nachlizenzierungsabgaben schuldet und dass sie diese Schuld während dem hängigen vorinstanzlichen Verfahren bereits beglichen hat, ist unbestritten. Denn die Klägerin stellt die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz nicht in Frage, wonach sie nicht nachzuweisen vermochte, dass der Konzern der Beklagten bis Mai 2017 (Erstattung der Replik mit Novenrecht) jemals (mindestens) 90 konsolidierungspflichtige Gesellschaften umfasste.
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Erwägung 4 | |
Die Beklagte beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:
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"Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin schriftlich die zum Zeitpunkt der Klageeinleitung, 21. Juli 2016, zu ihrem Konzern gehörenden und vom Konsolidierungskreis gemäss IFRS erfassten Gesellschaften im Sinne der Erwägungen mitzuteilen."
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4.1. Mit ihrer Klage vom 21. Juli 2016 verlangte die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz drei vertragliche Nachlizenzierungsabgaben und die Erfüllung der vertraglichen Meldepflicht mit der Begründung, die ursprünglich deklarierte Zahl von 45 Konzerngesellschaften sei spätestens Ende 2011 um mindestens 34 Gesellschaften überschritten worden; dies habe die Beklagte nicht gemeldet und auch die entsprechenden Nachlizenzierungsabgaben nicht bezahlt. Die Vorinstanz wies die - im Zeitpunkt des Urteils noch strittige - dritte Nachlizenzierungsabgabe ab mit der Begründung, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die erforderlichen 90 konsolidierungspflichtigen Gesellschaften bis Mai 2017 jemals erreicht worden seien. Die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Anzahl der im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 21. Juli 2016 konsolidierungspflichtigen Gesellschaften schriftlich mitzuteilen, begründete die Vorinstanz damit, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass diese Mitteilung jemals erfolgt sei.
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4.2. Der Klägerin kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beklagten fehle das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils. Die Beklagte wird darin zur schriftlichen Mitteilung der Anzahl Gesellschaften, die sie an einem bestimmten Stichtag zu konsolidieren hatte, und damit zu einem konkreten Tun verpflichtet, das sie nach dem angefochtenen Urteil aktuell zu erfüllen hat. Mit der Aufhebung dieser Leistungspflicht, die mangels Anfechtung in Rechtskraft erwächst, bezweckt sie die Entlastung von dieser schriftlichen Mitteilungspflicht, womit sie einen konkreten Nutzen verfolgt. Sie hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Verpflichtung (vgl. BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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4.3. Der Beklagten kann dagegen nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Klägerin hätte eine Stufenklage erheben müssen, um die vertragliche Mitteilung einzuklagen. Die Klägerin hat nicht behauptet, mit der Meldepflicht sei eine vertragliche Auskunftspflicht vereinbart worden. Die vertragliche Meldepflicht stimmt vielmehr mit der vertraglich geschuldeten Nachlizenzierungspflicht überein: Die Beklagte ist danach zur Meldung verpflichtet, wenn sie eine weitere Nachlizenzierungsabgabe bezahlen muss, weil die Anzahl der entsprechenden Gesellschaften erreicht ist. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren auf Mitteilung nicht unzutreffend ausgelegt, wenn sie darin kein vorgängig zu beurteilendes vertragliches Auskunftsbegehren erkannte. Allerdings hat sie die Beklagte zur Mitteilung der Anzahl der im Zeitpunkt der Klageeinreichung vorhandenen konsolidierungspflichtigen Gesellschaften verurteilt, obwohl sie den Nachweis nicht als erbracht ansah, dass die für weitere Abgaben erforderliche Anzahl von 90 konsolidierungspflichtigen Gesellschaften bis Mai 2017 respektive dem Zeitpunkt der Klageeinreichung jemals erreicht worden war.
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4.4. Die Beklagte hat zwar, wie die Vorinstanz feststellt, ihre vertragliche Verpflichtung nie erfüllt, der Klägerin das Erreichen der Berechnungsfaktoren für die zusätzlichen Lizenzierungsabgaben mitzuteilen. Nachdem jedoch die Klägerin ihre Forderung auf zusätzliche Lizenzierungsabgaben mit der Behauptung eingeklagt hat, die erforderliche Anzahl konsolidierungspflichtiger Gesellschaften sei für weitere drei Abgaben erreicht, war die massgebende Anzahl konsolidierungspflichtiger Gesellschaften unter den Parteien strittig und gerichtlich zu beurteilen. Das Gericht hat denn auch verbindlich festgestellt, dass die erforderliche Anzahl von 90 Gesellschaften für die dritte eingeklagte Abgabe auch im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht erreicht worden ist. Angesichts dieser gerichtlichen Feststellung ist nicht erkennbar, welches Interesse die Klägerin an der schriftlichen Mitteilung der Anzahl konsolidierungspflichtiger Gesellschaften
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4.5. Die Klägerin hat an der Durchsetzung des vertraglich vereinbarten formellen Vorgehens der Beklagten kein Interesse mehr, nachdem gerichtlich zu beurteilen war, wie viele lizenzierungspflichtige Gesellschaften die Beklagte bis zur Klageeinreichung aufwies. Die Vorinstanz hätte demnach auf das Rechtsbegehren der Klägerin auf formelle Mitteilung der Anzahl entsprechender Einheiten im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht eintreten sollen. Die Beschwerde der Beklagten ist im Ergebnis begründet. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist in dem Sinne abzuändern, dass auf das Klagebegehren Ziffer 3 nicht eingetreten wird.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde der Klägerin ist abzuweisen, während die Beschwerde der Beklagten gutzuheissen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Klägerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sie hat die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens ist dagegen nicht angebracht. Die untergeordnete Frage der formellen vertraglichen Mitteilungspflicht rechtfertigt keine andere Verteilung dieser Kosten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 4A_61/2019 und 4A_63/2019 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde der Beklagten wird gutgeheissen, Ziffer 3 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Auf Ziffer 3 der Klagebegehren wird nicht eingetreten."
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Klägerin auferlegt.
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5. Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Hug
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