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Informationen zum Dokument  BGer 1B_397/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_397/2019 vom 20.08.2019
 
 
1B_397/2019
 
 
Verfügung vom 20. August 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Herold,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. Juni 2019 (GM190006-L).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 12. August 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2019 betreffend Entsiegelung erhoben hat;
 
dass A.________ mit Schreiben vom 15. August 2019 seine Beschwerde vom 12. August 2019 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-4, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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