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Informationen zum Dokument  BGer 6B_754/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_754/2019 vom 20.08.2019
 
 
6B_754/2019
 
 
Urteil vom 20. August 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Erlass- und Stundungs-Gesuch betr. Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. Juni 2019
 
(SK 19 160).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. März 2018 wegen Vermögensdelikten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 77'480.60.
 
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 24. April 2019 um Erlass, allenfalls Stundung der Verfahrenskosten.
 
Mit Beschluss vom 17. Juni 2019 entsprach die 2. Strafkammer des Obergerichts dem Gesuch insofern, als die Verfahrenskosten von Fr. 77'480.60 bis am 30. Juni 2022 gestundet wurden. Soweit weitergehend, wurde das Gesuch abgewiesen.
 
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
 
2. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung verfügt die Strafbehörde über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten durchwegs unter Willkürgesichtspunkten prüft, und zwar nicht nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, sondern auch der massgebenden Kriterien in den kantonalrechtlichen Ausführungsgesetzgebungen (etwa Härte oder Mittellosigkeit; vgl. Urteile 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 4 mit Hinweisen; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3).
 
3. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 10 des Bernischen Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) könnten Verfahrenskosten von der zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstelle oder die Uneinbringlichkeit feststehe. Eine unzumutbare Härte liege vor, wenn die unzureichenden Mittel einen Dauerzustand darstellten und keine Besserung der Lage erkennbar sei. Die zukünftigen Aussichten der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien abzuschätzen und die Höhe der zu bezahlenden Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Uneinbringlichkeit liege u.a. bei Überschuldung vor, d.h. wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorlägen oder eine Lohnpfändung bestehe.
 
Die Beschwerdeführerin habe ihre Strafe am 3. Juni 2019 angetreten. Zum jetzigen Zeitpunkt sei noch offen, ob eine vorzeitige Entlassung erfolgen könne oder ob sie bis zum Strafende am 8. Oktober 2023 im Gefängnis werde bleiben müssen. Ebenso offen sei die Entwicklung ihrer Einkommenssituation nach einer allfälligen Haftentlassung. Von einer definitiven Uneinbringlichkeit sei daher noch nicht auszugehen und es müsse zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Überprüfung stattfinden. Der aktuell bestehenden Unmöglichkeit der Bezahlung der Verfahrenskosten könne vorerst mit einer Stundung bis am 30. Juni 2022 begegnet werden (entsprechend 2/3 Entlassung + 6 Monate).
 
4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit b BG ist zur Strafrechtsbeschwerde nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zur Willkürrüge ist eine beschwerdeführende Person deshalb nur legitimiert, wenn die gesetzliche Bestimmung, deren willkürliche Anwendung sie geltend macht, ihr einen Rechtsanspruch einräumt (BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308). Indessen räumen Art. 425 StPO und insbesondere Art. 10 VKD keinen Rechtsanspruch auf Erlass und/oder Stundung ein. Ob und inwiefern ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt und die Beschwerdeführerin zur Strafrechtsbeschwerde legitimiert ist, ist mithin fraglich, kann aber offen bleiben, weil auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
 
5. Die Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") und Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach Willkür und die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht zu substanziieren sind (vgl. Urteil 6B_519/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen), nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das anwendbare Recht, insbesondere Art. 10 VDK, willkürlich angewendet haben soll. Sie macht zwar geltend, hoch verschuldet zu sein und Verlustscheine zu haben, verkennt dabei aber, dass die Vorinstanz selber von einer aktuell bestehenden Unmöglichkeit der Bezahlung der Verfahrenskosten ausgeht und deshalb die Stundung bis am 30. Juni 2022 gewährt. Die Beschwerdeführerin legt überdies nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung zur künftigen Einkommensentwicklung und der Schluss, von einer definitiven Uneinbringlichkeit könne derzeit noch nicht ausgegangen werden und es bedürfe einer erneuten Überprüfung, schlechterdings unhaltbar sein sollen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die künftigen Einkommensverhältnisse seien schon heute klar unzureichend, erschöpft sich in einer blossen Behauptung und damit in unzulässiger appellatorischer Kritik. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
6. Vorliegend rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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