BGer 1B_406/2019 | |||
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BGer 1B_406/2019 vom 21.08.2019 |
1B_406/2019 |
Urteil vom 21. August 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juli 2019
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(UE190191-O/Z1).
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Erwägungen: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich hat A.________ und B.________ am 4. Juli 2019 im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Juni 2019 eine Frist von 30 Tagen angesetzt zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Mit Beschwerde vom 13. August 2019 beantragen A.________ und B.________ u.a. sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihre Beschwerde zu behandeln.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat (vgl. Art. 136 i.V.m. Art. 383 StPO). Die Beschwerdeführer haben beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Das Gleiche gilt, soweit sich die Beschwerde direkt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft richtet, welche mangels Letztinstanzlichkeit beim Bundesgericht nicht angefochten werden kann. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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