BGer 2C_952/2018 | |||
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BGer 2C_952/2018 vom 21.08.2019 |
2C_952/2018 |
Urteil vom 21. August 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014 und 2015, Ordnungsbussen,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. September 2018 (GB.2018.00003).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1971; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in B.________. Am 24. Februar 2016 gelangte das Steueramt des Kantons Zürich mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt B.________, weil die Steuerpflichtige seit längerer Zeit die Steuererklärung nicht mehr eingereicht hatte und deshalb nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen war. Das Steueramt ersuchte die KESB der Stadt B.________ daher um Prüfung geeigneter erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 errichtete die KESB der Stadt B.________ über die Steuerpflichtige eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit der Aufgabe:
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a. sie beim Erledigen der steuerlichen Angelegenheiten (inkl. allfälliger Rechtsmittelverfahren) zu vertreten,
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b. Auskünfte und Unterlagen zum Zweck der Einreichung der Steuererklärung (insbesondere bei Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen) einzuholen,
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c. allfällig erforderliche Rechtsmittel in Steuerverfahren zu ergreifen.
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Die Steuerpflichtige widersetzte sich der Anordnung der Vertretungsbeistandschaft, die aber vom Bundesgericht mit Urteil 5A_644/2017 vom 20. September 2017 bestätigt wurde.
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B. | |
Die Steuerpflichtige hatte es namentlich auch unterlassen, ihre Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2014 und 2015 einzureichen. Aufgrund dessen auferlegte ihr das kantonale Steueramt mit Verfügungen vom 6. Juni 2017 bzw. 2. August 2017 zwei Ordnungsbussen in Höhe von Fr. 1'680.-- bzw. Fr. 3'720.--. Die Steuerpflichtige reagierte (erst) mit Eingabe vom 6. Mai 2018, wobei nach Auffassung des Steueramtes ungewiss blieb, ob die Steuerpflichtige überhaupt Einsprache erheben wolle. Entsprechend ersuchte das Steueramt die Steuerpflichtige am 17. Mai 2018 um näheren Aufschluss. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2018 trat es auf die Einsprachen vom 6. Mai 2018 nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass der Wille zur Einsprache unklar geblieben sei und die Einsprachefristen ohnehin versäumt worden seien.
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C. | |
Dagegen beschwerte die Steuerpflichtige sich am 16. August 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie erklärte darin im Wesentlichen nur, dass sie bestätige, "Beschwerde gegen diesen Entscheid" zu erheben. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2018 setzte das Verwaltungsgericht der Steuerpflichtigen eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an, um eine verbesserte Beschwerdefrist nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Inhaltlich habe die Verbesserung sich, so das Verwaltungsgericht, auf die Frage des Nichteintretens zu konzentrieren. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 30. August 2018 (Poststempel: 3. September 2018) führte die Steuerpflichtige wörtlich aus: "Ich bitte Sie hiermit deswegen auf Grund vom Beschluss von der KESB vom 2017 bezüglich der Beistandschaft, ob die Ordnungsbussen storniert werden müssen." Das Verwaltungsgericht erwog hierauf, auch der Verbesserung könne nicht entnommen werden, aus welchen Gründen das Steueramt auf die Einsprachen einzutreten gehabt hätte. Eine rechtsgenügliche Begründung fehle weiterhin, weswegen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (einzelrichterliche Verfügung GB.2018.00003 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. September 2018).
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D. | |
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2018 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie ersucht um Stornierung der beiden Ordnungsbussen und begründet dies sinngemäss damit, dass die Vorinstanzen die errichtete Vertretungsbeistandschaft übersehen hätten. Insbesondere sei vergessen gegangen, dass die Veranlagungsbehörde der KESB der Stadt B.________ eine Gefährdungsmeldung "in Bezug auf steuerliche Sachen" erstattet und die KESB alsdann aufgrund der Gefährdungsmeldung eine Beistandschaft angeordnet habe, welche rechtskräftig geworden sei. Das Steueramt und die KESB der Stadt B.________ seien sich ohnehin darin einig, "dass ich damals nicht in der Lage war, meine Steuererklärung einzureichen".
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E. | |
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) veranlasste einen Schriftenwechsel, in welchen - da unklar war, ob die Beistandschaft noch bestehe - auch die erwachsenenschutzrechtlichen Organe einbezogen wurde. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Steueramt nimmt zur Beschwerde nicht Stellung und hält fest, der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2018 sei, mit Blick auf den Beschluss der KESB der Stadt B.________ vom 15. Februar 2018, an die Steuerpflichtige gerichtet worden. Die Stadt B.________, Sozialzentrum C.________, teilt dem Bundesgericht mit, dass sie die Vertretungsbeistandschaft mit Beschluss vom 15. Februar 2018 ersatzlos aufgehoben habe. Die KESB der Stadt B.________ bestätigt die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerpflichtige legt in ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme abschliessend dar, dass sie aufgrund einer "sehr schwierigen Lebenssituation" ausserstande gewesen sei, die streitbetroffenen Steuererklärungen einzureichen. Die Bussen seien aufzuheben.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Beschwerden an das Bundesgericht haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sich auf den Streitgegenstand beziehen; ist der angefochtene Entscheid ein Nichteintretensentscheid, muss in der dagegen erhobenen Beschwerde dargelegt werden, dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten sein soll.
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1.2. Streitig ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar und bundesrechtskonform auf die Beschwerde der Steuerpflichtigen vom 16./30. August 2018 nicht eingetreten sei. Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Steueramtes vom 16. Juli 2018 keine rechtsgenügliche Begründung enthalten habe. Nicht Streitgegenstand ist, ob die Bussenverfügungen inhaltlich zu Recht ergingen.
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1.3. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht äussert sich die Steuerpflichtige einzig zur materiellen Seite der Bussenverfügungen, indem sie vorbringt, sie sei damals nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärungen einzureichen, weshalb die Bussen storniert werden müssten. Sie äussert sich aber mit keinem Wort dazu, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde vom 16./30. August 2018 hätte eintreten sollen bzw. weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung, so dass darauf durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.4. Anzumerken ist: Da, wie das Bundesgericht (erst) im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens erfahren hat, die Beistandschaft über die Steuerpflichtige per 15. Februar 2018 aufgehoben wurde, bestand kein Anlass, den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2018 an die Beiständin zu eröffnen. Die Frage nach allfälligen Eröffnungsmängeln, die sich zu Beginn des bundesgerichtlichen Verfahrens noch hätten stellen können, stellt sich daher nicht mehr.
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Erwägung 2 | |
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die besonderen Umstände kann davon abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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