BGer 5A_644/2019 | |||
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BGer 5A_644/2019 vom 21.08.2019 |
5A_644/2019 |
Urteil vom 21. August 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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gegen
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B.________,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Ausserschwyz.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Eingabe im Zusammenhang mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 12. August 2019 (IV 2019 28).
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Sachverhalt: | |
Am 31. Juli 2019 ordnete die Psychiaterin B.________ für A.________ die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Littenheid an.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. August 2019 ab, was A.________ anlässlich der Verhandlung mündlich erläutert wurde; der schriftliche Entscheid wurde am 13. August 2019 gefaxt.
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Am 13. August 2019 stellte A.________ ein Entlassungsgesuch "an die Anstaltsdirektion zu Handen der zuständigen KESB". Diese schickte das Gesuch an das Verwaltungsgericht, welches es mit Schreiben vom 19. August 2019, "um allen Eventualitäten gerecht zu werden", an das Bundesgericht weiterleitete, weil unklar sei, ob die Eingabe als Rechtsmittel gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 12. August 2019 entgegenzunehmen sei.
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Erwägungen: | |
1. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 12. August 2019 hält in Ziff. 2 des Dispositivs fest, dass die ärztliche Leitung der Klinik befugt sei, die Entlassung anzuordnen, sobald die Voraussetzungen hierfür geschaffen seien und der Zustand dies erlaube, was voraussichtlich in längstens zwei Wochen der Fall sein werde. In der Rechtsmittelbelehrung wird nicht nur das Rechtsmittel an das Bundesgericht genannt, sondern es werden auch die Anforderungen an die Beschwerdeschrift dargestellt.
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Die Eingabe vom 13. August 2019 ist nicht begründet; es liegen mithin keine Ausführungen vor, aus welchen sich die prozessuale Absicht von A.________ bzw. ein Beschwerdewille ergeben würde. Was die äussere Aufmachung der Eingabe anbelangt, ist sie mit "Entlassungsklage" überschrieben, "an die Anstaltsdirektion zu Handen der zuständigen KESB" adressiert und es wird "sofortige Entlassung" verlangt.
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Vor diesem Hintergrund deutet nichts darauf hin, dass es sich um eine Beschwerde an das Bundesgericht handeln soll.
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2. Soweit entgegen dem Gesagten dennoch von einer Beschwerde auszugehen wäre, so könnte darauf nicht eingetreten werden, weil die Eingabe entgegen der obligatorischen (und in der Rechtsmittelbelehrung erläuterten) Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG keinerlei Ausführungen enthält.
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3. Dieses Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
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4. Die Eingabe vom 13. August 2019 ist an das Verwaltungsgericht zurückzusenden.
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5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Soweit eine Beschwerde erhoben worden sein sollte, wird darauf nicht eingetreten.
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2. Die Eingabe vom 13. August 2019 wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgesandt.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird A.________, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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