BGer 6B_803/2019 | |||
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BGer 6B_803/2019 vom 21.08.2019 |
6B_803/2019 |
Urteil vom 21. August 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Portmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (üble Nachrede); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 15. Januar 2019 (BAS 18 4).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Am 31. Mai 2017 erstattete der Beschwerdeführer "Privatstrafklage" gegen X._________ wegen des Verdachts auf Ehrverletzung (Art. 174 StGB) bzw. übler Nachrede (Art. 173 StGB). Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2017 wurde X._________ wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Auf dessen Einsprache hin stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden das Strafverfahren am 23. März 2018 ein. Eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 15. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juli 2019 verlangt der Beschwerdeführer eine Urteilsaufhebung und Schuldigsprechung von X._________ wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 15. Januar 2019 bildet alleine die WhatsApp-Nachricht vom 11. März 2017, nicht hingegen die WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017. Vor Bundesgericht will der Beschwerdeführer auch die WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017 bei der Beurteilung berücksichtigt wissen. Er verkennt dabei, dass ausschliesslich das Urteil vom 15. Januar 2019 Anfechtungsobjekt seiner Beschwerde ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dass er die WhatsApp-Nachricht vom 13. März 2017 im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben oder sonstwie in das obergerichtliche Verfahren eingebracht hätte und/oder das Obergericht darauf zu Unrecht nicht eingegangen wäre, behauptet er selber nicht und ist auch nicht ersichtlich.
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3. | |
3.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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3.2. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Ihr ist nichts zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen zu entnehmen. Dass die beanzeigte Straftat grundsätzlich zu solchen Forderungen führen könnte, genügt nicht. Der Beschwerdeführer benennt keinerlei Forderung und legt insbesondere nicht dar, welche Schadenersatzansprüche er aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten will. Auch Genugtuungsforderungen bestehen bei Ehrverletzungsdelikten zudem nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 6B_534/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2; 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen). Entsprechend muss vor Bundesgericht in jedem Einzelfall aufgezeigt werden, inwiefern die angebliche Ehrverletzung objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt (Urteil 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.3). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein sollte, ist weder offensichtlich noch dargetan. Wenngleich die Bezeichnung "Lügenbaron" und die damit einhergehende Unterstellung, notorisch zu lügen, geeignet sein könnten, einen Betroffenen in seiner Ehre anzugreifen, kann nicht gesagt werden, auch genugtuungsbegründende psychische Auswirkungen seien durch die Verunglimpfung offensichtlich. Der Beschwerdeführer macht denn auch keinen (materiellen) Schaden geltend. Aus welchen Gründen sich der angefochtene Beschluss inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, ergibt sich aus der Beschwerde somit nicht. Nicht erkennbar ist schliesslich, inwiefern sich die Bezeichnung "Mistfirma B._________" auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen könnte. Der Umstand, dass er operativ tätiger Präsident des Verwaltungsrats der Firma B._________ AG ist, stellt diesen Bezug jedenfalls nicht her.
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3.3. Formelle Rügen zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen seiner fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre (BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt er nicht.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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