BGer 8C_447/2019 | |||
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BGer 8C_447/2019 vom 21.08.2019 |
8C_447/2019 |
Urteil vom 21. August 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Wüest.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Florian Németh,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2019 (IV 2016/155).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. Der 1960 geborene A.________ meldete sich am 20. August 2007 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an, nachdem er am 28. Juli 2004 bei einem Arbeitsunfall die rechte Hand eingeklemmt und sich eine Abrissfraktur des Processus styloideus ulnae zugezogen hatte. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. November 2012 (IV 2011/30) dahingehend gut, dass die Sache zur Vervollständigung des Verwaltungsverfahrens und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
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A.b. Zwischenzeitlich erlitt A.________ am 20. Januar 2011 als Lenker eines Personenwagens einen Unfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte hierfür zunächst die gesetzlichen Leistungen, verneinte dann aber eine Leistungspflicht über den 5. September 2011 hinaus. Nachdem das angerufene Versicherungsgericht die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückgewiesen hatte, hielt diese mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 an der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 5. September 2011 fest. Sie verneinte zudem einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Der Entscheid wurde vom Versicherungsgericht und vom Bundesgericht (Urteil 8C_493/2018 vom 12. September 2018) bestätigt.
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A.c. Nachdem die IV-Stelle am 4. August 2014 davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Versicherte im Rahmen der Observation seiner Ehefrau beim Reparieren eines Fahrrades gesehen worden sei, erteilte sie den Auftrag für eine sofortige Überwachung. Bereits im Zeitraum vom 2. September bis 16. Oktober 2012 wurde A.________ im Auftrag des Haftpflichtversicherers observiert (vgl. Observationsbericht vom 17. Oktober 2012). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und PD Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2016 stellte die Verwaltung dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 12. April 2016 fest.
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B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Mai 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2016 und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2016 einen Rentenanspruch verneinte.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. Das kantonale Versicherungsgericht bejahte zunächst die Verwertbarkeit der Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Observation. Es wies zudem darauf hin, dass die beiden Gutachter aus dem Observationsmaterial keine Schlüsse gezogen hätten, welche sich nicht bereits aus den eigenen Untersuchungen ergeben hatten. Im Weiteren mass es den Gutachten der Dres. med. C.________ und B.________ Beweiskraft bei. Gestützt darauf ging es davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten, als auch in einer adaptierten Tätigkeit vorliege. Eine rentenbegründende Invalidität sei somit nicht ausgewiesen.
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4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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Erwägung 4.1 | |
4.1.1. Zunächst macht er geltend, die durch die Observation erhobenen Beweise hätten nicht verwertet und den Gutachtern zur Verfügung gestellt werden dürfen. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. So sei er auch auf dem Balkon seines Wohnhauses observiert worden. Dieser Bereich gehöre nicht zum öffentlichen Raum. Die Verwertung der Observationsergebnisse falle vorliegend aber auch deshalb ausser Betracht, weil sein Interesse an der Achtung seiner Privatsphäre höher zu gewichten sei als dasjenige der Verwaltung an der Vermeidung eines neuen Gutachtens.
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4.1.2. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Soweit er vorbringt, der Balkon gehöre nicht zum öffentlichen Raum, scheint er zu übersehen, dass gemäss Rechtsprechung lediglich insoweit von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen ist, als es sich um Beweismaterial handelt, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3 S. 386 mit Hinweis auf das Urteil 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E. 6.4; vgl. auch Urteil 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1). Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, das Bildmaterial zeige den Beschwerdeführer im öffentlich frei einsehbaren Raum bei Handlungen, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung vorgenommen habe. Inwiefern diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.1 hiervor) sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Nach den weiteren zutreffenden Feststellungen wurde der Beschwerdeführer im Überwachungszeitraum an lediglich vier Tagen observiert. Damit und mit Blick auf die aufgezeichneten alltäglichen Verrichtungen und Handlungen kann insgesamt nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit gesprochen werden. Wird diesem relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegengestellt, ergibt sich, dass die Observationsergebnisse sowie sämtliche Akten, die darauf Bezug nehmen (insbesondere die Gutachten der Dres. med. C.________ und B.________), in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können und müssen (BGE 143 I 377 E. 5.1.2 S. 386). Das kantonale Gericht hat demnach nicht Bundesrecht verletzt, als sie die Verwertbarkeit des Überwachungsmaterials bejahte.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. In medizinischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte nicht auf das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. C.________ vom 14. September 2015 abstellen dürfen. Das Gutachten stehe in diametralem Widerspruch zum Bericht des Psychiatrie-Zentrums D.________ vom 11. Mai 2016, worin als Hauptdiagnose eine narzisstische Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund hätte das Versicherungsgericht weitere Abklärungen veranlassen müssen.
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4.2.2. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums und der Gutachter Dr. med. C.________ hätten im Wesentlichen dieselben Befunde erhoben. Bis auf das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung herrsche auch in diagnostischer Hinsicht weitgehend Einigkeit. Im Bericht des Psychiatrie-Zentrums werde aber nicht begründet, weshalb entgegen dem Teilgutachten des Dr. med. C.________ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Zudem fehlten konkrete Angaben zu einer damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem habe sich der psychiatrische Gutachter mit den möglichen Diagnosen auseinandergesetzt, wobei es keine Anzeichen für das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gegeben habe. Inwiefern diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Sie bleiben demnach für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor). Wenn das kantonale Gericht gestützt darauf zum Schluss gelangte, auch aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums D.________ vom 11. Mai 2016 ergäben sich keine Gesichtspunkte, die Beweisweiterungen zu begründen vermöchten, und es auf die beweiskräftige Expertise des Dr. med. C.________ vom 14. September 2015 abstellte, so ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken.
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5. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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6. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. August 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Wüest
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