BGer 2C_90/2019 | |||
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BGer 2C_90/2019 vom 22.08.2019 |
2C_90/2019 |
Urteil vom 22. August 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Zollinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid,
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gegen
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Anwaltskammer des Kantons Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Löschung im Anwaltsregister,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2018 (VWBES.2018.144).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 12. Dezember 2017 informierte das Bundesstrafgericht die Anwaltskammer des Kantons Solothurn über das rechtskräftige Urteil SK.2016.03 vom 12. Oktober 2017, mit dem es den Rechtsanwalt und Notar A.________ (geb. 1947) der Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen hatte. Diesem Strafurteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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A.a. Am 30. November 2006 beurkundete A.________ im Auftrag zweier deutscher Staatsangehöriger als Notar die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: Gesellschaft). Im Rahmen der Gründungsbeurkundung setzte er seine beiden etwa 20-jährigen Lernenden und späteren Mitarbeiterinnen als Gesellschafterin und als Geschäftsführerin der betreffenden Gesellschaft ein. Als Zweck der Gesellschaft gab A.________ gegenüber dem Handelsregisteramt die dauernde Verwaltung von Beteiligungen an. Die von der Gesellschaft tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit bestand darin, von Investoren Darlehen entgegenzunehmen. Die Zinsversprechen gingen bis zu 8.75 %, ohne dass die Gesellschaft über eine entsprechende bankengesetzliche Bewilligung verfügte. Zwischen dem 26. Januar 2007 und dem 5. Februar 2009 zahlten 17 Privatpersonen Anlagegelder im Gesamtbetrag von Fr. 850'000.-- auf die Konten der Gesellschaft ein. Letztlich erlitten sämtliche Anleger einen Verlust, die meisten einen Totalverlust. Im Verlauf des Jahres 2009 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht eine untersuchungsbeauftragte Person im Sinne von Art. 36 FINMAG (SR 956.1) ein und eröffnete gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse den Konkurs über die Gesellschaft.
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A.b. Spätestens anfangs Juli 2007 erkannte A.________, dass die Tätigkeit der Gesellschaft möglicherweise rechtswidrig war. Er zog daraufhin seine beiden Mitarbeiterinnen als Geschäftsführerin und Gesellschafterin aus der Gesellschaft ab und setzte mit öffentlicher Urkunde vom 13. August 2007 eine neue Person mit deutscher Staatsbürgerschaft als Gesellschafterin und zugleich als Geschäftsführerin ein. Für diese organisierte er aufgrund des Domizilerfordernisses den notwendigen Wohnsitz in der Schweiz, indem er ihr eine Wohnung aus dem eigenen Immobilienbestand vermietete. Da sich die an diese Person adressierte Post in den Kanzleiakten von A.________ befand und auch Unterlagen zur Unterzeichnung nach Deutschland gesandt wurden, sah es das Bundesstrafgericht als erwiesen an, dass ein Nachsendeauftrag an die Kanzlei erteilt worden war und es sich bei der Wohnung um einen fiktiven Wohnsitz gehandelt hatte. Ebenso wurde die Briefpost der Gesellschaft seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bis zu deren Einstellung im Jahr 2009 von ihrer Domiziladresse an die Adresse der Anwaltskanzlei und des Notariatsbüros von A.________ weitergeleitet und von dort per Telefax nach Deutschland gesandt. Gemäss den Feststellungen des Bundesstrafgerichts erledigte A.________ in seiner Kanzlei die administrativen Arbeiten der Gesellschaft und hielt mit der Postumleitung über mehrere Stationen den Schein aufrecht, es bestünde eine aktive Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die Geschäftsführerin hätte einen inländischen Wohnsitz und sie sei in der Schweiz tätig gewesen. Auf den von der Gesellschaft verwendeten Darlehensverträgen war zudem die Faxnummer der Anwaltskanzlei und des Notariatsbüros von A.________ als Kontaktreferenz angegeben.
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A.c. Gestützt auf den dargestellten Sachverhalt gelangte des Bundesstrafgericht zum Schluss, dass A.________ mit seinen Dienstleistungen die unrechtmässige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unterstützte und diese zumindest in Kauf nahm. Den Einsatz seiner unerfahrenen Lernenden und späteren Mitarbeiterinnen wertete das Bundesstrafgericht als besonders niederträchtig und ging gesamthaft von einem mittleren Tatverschulden aus. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und des Tatbeitrags als Gehilfe bestrafte es A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 26 Tagessätzen à Fr. 680.-- und einer Busse von Fr. 4'080.--. Die Ersatzforderung für die von A.________ durch sein strafbares Verhalten erlangten Vermögensvorteile legte es auf Fr. 6'278.20 fest.
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B. | |
Nach Kenntnisnahme des Strafurteils vom 12. Oktober 2017 gewährte die Anwaltskammer A.________ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Löschung aus dem Anwaltsregister. Nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme beschloss die Anwaltskammer am 8. März 2018, A.________ werde im Anwaltsregister gelöscht und habe die Verfahrenskosten von Fr. 624.-- zu bezahlen. Die Anwaltskammer erwog im Wesentlichen, die strafrechtliche Verurteilung sei mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Gegen den Beschluss vom 8. März 2018 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Die Anwaltskammer beantragt die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, während die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde verlangt. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 26. März 2019.
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Das präsidierende Mitglied der Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 6. März 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; Urteile 2C_259/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2; 2C_1137/2018 vom 14. Mai 2019 E. 1.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Vorinstanz auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 2017 stütze. Sie unterstelle ihm gestützt auf dieses Strafurteil, mit einer möglicherweise illegalen Geschäftstätigkeit gerechnet, deshalb seine jungen Mitarbeiterinnen vorgeschoben und damit niederträchtig gehandelt zu haben. Demgegenüber habe die Anwaltskammer ihrem Beschluss vom 8. März 2018 das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Gründungsvorgangs nicht zugrunde gelegt und die Wertung der besonderen Niederträchtigkeit durch das Bundesstrafgerichts nicht aufgenommen. Die Vorinstanz übernehme trotzdem das auf der vorgeworfenen, besonderen Niederträchtigkeit basierende mittlere Tatverschulden, ohne sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers und den Widersprüchlichkeiten in den Akten auseinandergesetzt zu haben. Damit verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deswegen ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293).
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Für Verwaltungsbehörden entfaltet die Begründung eines Strafurteils grundsätzlich keine Bindungswirkung. Hingegen gebieten der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f.; 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368; 136 II 447 E. 3.1 S. 451; 124 II 103 E. 1c S. 106 f.; 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 119 Ib 158 E. 3c S. 163 f.; 109 Ib 203 E. 1 S. 204 f.; Urteile 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; 6A.71/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3; 6A.56/2004 vom 29. November 2004 E. 2.2). Bei reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (vgl. BGE 124 II 8 E. 3d/aa S. 14; 115 Ib 163 E. 2a S. 164).
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3.2. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er als beurkundender Notar aufgrund der Ausstandsbestimmung in § 13 Abs. 1 lit. d der Notariatsverordnung vom 21. August 1959 des Kantons Solothurn (NotV SO; BGS 129.11) sich selbst nicht als Gesellschafter und Geschäftsführer habe einsetzen können. Deswegen und zu Ausbildungszwecken habe er seine Mitarbeiterinnen als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der gegründeten Gesellschaft eingesetzt. Es trifft zwar zu, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung findet. Die Vorinstanz berücksichtigt aber bereits in der Sachverhaltsdarstellung, dass das Bundesstrafgericht gesamthaft - und nicht lediglich aufgrund der angeblichen Niederträchtigkeit - von einem mittleren Tatverschulden ausgegangen sei (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils). Sie würdigt in der Folge das strafrechtliche Urteil vom 12. Oktober 2017 umfassend und nimmt gestützt auf die Tatsachenfeststellungen eine erneute rechtliche Beurteilung mit Blick auf die Löschung aus dem Anwaltsregister vor (vgl. E. 5 bis E. 7 des angefochtenen Urteils).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Vorinstanz nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten, Beweismitteln und Aktenstücken einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 2). Weshalb die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Hinweises des Beschwerdeführers auf § 13 Abs. 1 lit. d NotV SO zum Schluss gelangen sollte, es liege kein mittleres Tatverschulden vor, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend aufgezeigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dadurch jedenfalls nicht dargetan, zumal eine von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende rechtliche Würdigung für sich allein hierfür nicht ausreicht. Welche weiteren Widersprüchlichkeiten bei der Beweis- und Aktenwürdigung von der Vorinstanz mit Blick auf den verfassungsmässigen Gehörsanspruch hätten berücksichtigt werden müssen, legt der Beschwerdeführer sodann nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar (vgl. E. 2 hiervor). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist demzufolge nicht verletzt.
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Erwägung 4 | |
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er und sein Rechtsvertreter seien von der Anwaltskammer mit Verfügung vom 22. Februar 2018 unter dem Hinweis zur Verhandlung eingeladen worden, dass auch bei Nichterscheinen entschieden werde. Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2018 begründet durch eine Ferienabwesenheit hat die Anwaltskammer mit Verfügung vom 28. Februar 2018 mit dem Hinweis abgewiesen, dass in der Sache ein Rechtsmittel an eine dem Art. 6 EMRK genügende, gerichtliche Instanz offen stehe. Der Beschwerdeführer habe deshalb in seiner Beschwerde vom 3. April 2018 an die Vorinstanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Vorinstanz habe seinen Antrag abgelehnt und ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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4.1. Die Vorinstanz erwägt, eine mündliche Verhandlung finde gemäss § 71 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 des Kantons Solothurn (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG SO; BGS 124.11) nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen würden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten entscheiden, wobei sie auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen können. Vorliegend handle es sich um keine Disziplinarbeschwerde, sondern um eine administrative Massnahme der Anwaltskammer. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei demnach gemäss kantonalem Recht nicht zwingend vorgesehen (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Im Weiteren stelle sich bloss die Frage der rechtmässigen Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 9 BGFA. Dazu bedürfe es nicht eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer. Dieser habe hinreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Angelegenheit zu äussern - eine Möglichkeit, die er auch einlässlich wahrgenommen habe (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils).
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4.2. Insoweit vorliegend die EMRK zur Anwendung gelangt, gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts lassen ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt. Auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt - namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen umstritten sind - und die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden kann (vgl. BGE 136 I 279 E. 2 f. S. 281 ff.; Urteile 8C_136/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.4.1; 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 144 I 170; 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011 E. 5.2; 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.3.2; 4A.1/2006 vom 31. März 2006 E. 2.1).
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4.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es entgegen der Behauptung der Vorinstanz eines persönlichen Eindrucks, gehe es doch immerhin darum, die persönlichen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers zu beurteilen. Gerade wegen des teils persönlichen Charakters des Disziplinarverfahrens sei es üblich, in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung vorzusehen.
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Der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Erstens geht es - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - vorliegend lediglich um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als unmittelbare verwaltungsrechtliche Folge der begangenen Straftat gestützt auf Art. 9 BGFA in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA aus dem Anwaltsregister zu löschen ist. Es stellen sich insbesondere keine Fragen auf der Ebene des Sachverhalts. Jedenfalls wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz selbst vor, die Feststellungen des Bundesstrafgerichts unbesehen übernommen zu haben. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, rügt der Beschwerdeführer indes nicht schlüssig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Rechtsfrage als nicht notwendig erachtet. Zweitens hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt und seine Auffassung betreffend die umstrittene Rechtsfrage umfassend in das Verfahren einzubringen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb eine Beurteilung nicht adäquat aufgrund der Akten sowie Rechtsschriften erfolgen kann. Das Absehen der Vorinstanz von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung verstösst demzufolge nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Weiteren handelt es sich bei der Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA um kein Disziplinarverfahren, sondern um eine administrative Massnahme, die einzig eine polizeirechtlich motivierte Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit darstellt (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3 und E. 5.1 f.). Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zudem willkürfrei zum Schluss, dass auch gestützt auf kantonales Recht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht.
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Erwägung 5 | |
Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, der Gerichtsschreiber des vorinstanzlichen Verfahrens, Thomas Schaad, hätte in den Ausstand treten müssen. Er führe als Grundeigentümer mehrere Verfahren in baurechtlichen Angelegenheiten, bei denen die Baukommission mit ihrem Präsidenten Thomas Schaad Beschwerdegegnerin sei. Angesichts dessen erscheine Thomas Schaad in der beratenden Funktion als Gerichtsschreiber für die Feststellung der Vertrauenswürdigkeit mit Blick auf die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister als zweifelhaft. Da die Vorinstanz ohne öffentliche Verhandlung und ohne vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers entschieden habe, habe es in einem früheren Zeitpunkt keine Gelegenheit für ein Ausstandsbegehren gegeben. Er rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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5.1. In der Vernehmlassung des bundesgerichtlichen Verfahrens äussert sich die Vorinstanz zum Ausstand wie folgt: Der Gerichtsschreiber Thomas Schaad sei in seinem Amt als Baupräsident der Stadt Solothurn mit der vorliegenden Angelegenheit nicht vorbefasst gewesen. Es handle sich um zwei komplett verschiedene und voneinander unabhängige Verfahren, in denen der Gerichtsschreiber in zwei unterschiedlichen Funktionen tätig (gewesen) sei. Auf eine Befangenheit oder gar Feindschaft gegenüber dem Beschwerdeführer lasse sich nicht lediglich deshalb schliessen, weil er im Rahmen eines Baugesuchs von Amtes wegen über die Eingaben des Beschwerdeführers zu entscheiden habe. Sodann komme dem Gerichtsschreiber zwar eine beratende Stimme zu, letzten Endes würden aber die Richterinnen und Richter über die vorliegende Angelegenheit entscheiden.
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5.2. § 29 Abs. 1 lit. a des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte vom 11. September 1998 (BGS 125.71) sieht vor, dass der Obergerichtsschreiber und die Obergerichtsschreiberin dem Gesamtgericht mit beratender Stimme angehört. Ein Gerichtsschreiber kann nach § 93 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 des Kantons Solothurn (BGS 125.12) abgelehnt werden, wenn er aus irgendeinem Grund befangen erscheint.
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Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer oder einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterin oder Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien sind auch auf Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer richterlichen Behörde anwendbar, sofern diese an der Willensbildung des Spruchkörpers beispielsweise durch ihre beratende Funktion mitwirken (vgl. BGE 125 V 499 E. 2b S. 501; Urteile 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.1; 9C_836/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.1).
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Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person des Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; Urteil 1C_517/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2).
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5.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann der Gerichtsschreiber an der Feststellung seiner Vertrauenswürdigkeit nicht mehr unparteiisch mitwirken, da er in anderen baurechtlichen Angelegenheiten als Präsident der Baukommission involviert sei.
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Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren unzulässig, das einzig damit begründet wird, die abgelehnte Person des Spruchkörpers hätte in früheren Verfahren gegen eine beteiligte Partei entschieden. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich gegen die Rechtsbegehren der Partei eingesetzt haben sollte (vgl. BGE 143 IV 69E. 3.1 S. 73; 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteile 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2; 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3). Die Rechtsprechung anerkennt indes, dass eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit bei den Parteien immer dann entstehen kann, wenn eine Person des Spruchkörpers in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war (vgl. BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; 131 I 113 E. 3.4 S. 116; 114 Ia 50 E. 3d S. 57 ff.).
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Eine solche Vorbefassung liegt bei der hier zu beurteilenden Angelegenheit nicht vor. Die baurechtlichen Verfahren sind von der vorliegenden Angelegenheit betreffend die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister unabhängig. Die gewonnen Eindrücke und Erkenntnisse aus den baurechtlichen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer als Privatperson aufgetreten ist, sind denn auch nicht geeignet, den Gerichtsschreiber in der vorliegenden anwaltsrechtlichen Angelegenheit als befangen erscheinen zu lassen. Aus einer objektiven Sicht ist der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsschreibers damit zu verneinen, da die Beteiligung an einer anderen Sache hierzu nicht ausreicht. Dass die Baukommission in zwei hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren Beschwerdegegnerin des Beschwerdeführers ist, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. In diesen Verfahren ist nicht der Gerichtsschreiber selbst Verfahrenspartei, sondern eine kommunale Verwaltungsbehörde, die aus mehreren Mitgliedern besteht. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt folglich nicht vor. Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit dem Ausstand des Gerichtsschreibers verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer sodann nicht hinreichend dar (vgl. E. 2 hiervor).
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Erwägung 6 | |
In der Sache umstritten ist die Löschung aus dem Anwaltsregister. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA darf für den Registereintrag keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Art. 9 BGFA sieht sodann vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, aus dem Register gelöscht werden.
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Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9 BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Ermessensausübung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände als so schwerwiegend erscheinen, dass sie - unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit - in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung stehen. Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und kommt damit zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 BGFA nicht mehr erfüllt sind, hat sie indes keinen Ermessensspielraum und muss die Löschung zwingend vornehmen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1 f. S. 427 f.; Urteile 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.4; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und E. 2.6).
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6.1. Die Vorinstanz kommt mit Verweisung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht zum Schluss, dass weder das verhängte Strafmass noch der Umstand, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, grundsätzlich der Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister entgegenstehen (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteile 2D_15/2014 vom 19. Mai 2014; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010; 2A.79/2005 vom 22. Juli 2005).
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Mit Blick auf die Frage, ob das Delikt, das der Beschwerdeführer begangen hat, mit dem Anwaltsberuf noch vereinbar ist, erwägt sie Folgendes: Die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sei mit einem Vermögensdelikt vergleichbar. Die Schädigung der Anleger sei erheblich. Durch seine Weiterleitungsdienste per Post und Fax sowie das Dulden seiner Faxnummer auf den Darlehensverträgen habe er das Vertrauen der Anleger gefördert. Sodann habe er der späteren Geschäftsführerin einen fiktiven Schweizer Wohnsitz verschafft und derart erst deren Eintrag ins Handelsregister ermöglicht. Damit habe der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich und eigennützig gehandelt. Einsicht und Reue habe er in keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens gezeigt. Insgesamt verfüge ein Anwalt, der wegen eines gegen Anleger- und Publikumsinteressen gerichteten Verhaltens rechtskräftig verurteilt sei, nicht mehr über das nötige Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit. Selbst wenn nicht sämtliche seiner Handlungen der typischen Anwaltstätigkeit zuzuordnen wären, stünden sie in unmittelbarem Konnex zu seiner Anwaltskanzlei und seien geeignet, das Vertrauen der Klienten in seine Seriosität und Ehrenhaftigkeit ernsthaft zu erschüttern (vgl. E. 6.1 und E. 6.3 des angefochtenen Urteils).
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In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt die Vorinstanz die Tatschwere, die kurze Dauer des Strafregistereintrags gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB (Ablauf der Probezeit am 12. Oktober 2019), das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1947), seine finanzielle Situation und sein Wohlverhalten seit dem Jahr 2009. In Abwägung dieser Interessen überwiege das öffentliche Interesse an der Löschung aus dem Anwaltsregister (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils).
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Erwägung 6.2 | |
6.2.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche vorinstanzliche Würdigung seines Verschuldens geltend. Ein Notar habe sich in Sachen einer juristischen Person, deren Bevollmächtigter er allein oder zusammen mit einem Dritten sei, in Ausstand zu begeben. Dies sei der einzige Grund für den Beizug von mitarbeitenden Personen gewesen. Damit sei erstellt, dass die Schlussfolgerung des Bundesstrafgerichts nicht haltbar sei. Dass der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 12. Oktober 2017 nicht angefochten habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, da die Begründung des Urteils keine Bindungswirkung für andere Instanzen habe. Das Bundesstrafgericht habe dem Beschwerdeführer gestützt auf die angebliche Niederträchtigkeit ein mittleres Tatverschulden angelastet. Dies dürfe im Zusammenhang mit dem Eintrag in das Anwaltsregister nicht überbewertet werden, zumal sich das Verschulden mildernd auf das Strafmass ausgewirkt habe. Sodann könne Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG nicht direkt mit den Vermögensdelikten verglichen werden, da die Norm vor allem dem Funktionsschutz diene und bereits ohne tatsächliche Entgegennahme auch nur einer Publikumseinlage erfüllt werden könne. Wer gegen Art. 46 BankG verstosse, handle nicht notwendigerweise auch mit dem Vorsatz der Schädigung der Anleger. Indem die Vorinstanz diese Norm den Vermögensdelikten gleichstelle, verfalle sie in Willkür. Im Weiteren bilde die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen eine tatbestandliche Handlungseinheit, die nicht mit einer mehrfachen Tatbegehung zu vergleichen sei. Wie lange die strafbare Gehilfenschaft vorliegend gedauert habe, sei letztlich vom Eingreifen der Aufsichtsbehörde und nicht vom Verschulden des Beschwerdeführers abhängig gewesen. Dass für die Anleger insgesamt ein hoher Schaden entstanden sei, könne ihm mangels Kausalzusammenhangs nicht direkt angelastet werden, selbst wenn dem Beschwerdeführer unterstellt würde, dass er durch seine Gehilfentätigkeit dieses Ergebnis gefördert habe. Hierbei falle auch ins Gewicht, dass er in finanzieller Hinsicht nie in relevanter Weise von den Machenschaften der Haupttäterschaft profitiert habe.
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6.2.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das vorinstanzliche Urteil lediglich bei der Sachverhaltsdarstellung, nicht aber bei der Würdigung seines Verschuldens auf den Beizug seiner beiden Lernenden und späteren Mitarbeiterinnen Bezug nimmt. Bei der Würdigung seines Verhaltens weist die Vorinstanz lediglich darauf hin, dass das Bundesstrafgericht immerhin von einem mittleren Verschulden ausgegangen sei. Sie wirft ihm bei der Beurteilung, ob das von ihm begangene Delikt mit dem Anwaltsberuf noch vereinbar ist, indes weder den Beizug noch eine daraus resultierende Niederträchtigkeit vor. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers unhaltbare Schlussfolgerung des Bundesstrafgerichts findet somit keinen Eingang in die entsprechende Erwägung. Vielmehr folgert die Vorinstanz im Lichte der gesamten Umstände, dass die strafrechtliche Verurteilung nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar sei, und ermittelt sein Verschulden unabhängig von der Schlussfolgerung des Bundesstrafgerichts (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Wenn der Beschwerdeführer eine willkürliche vorinstanzliche Würdigung seines Verschuldens aufgrund der Berücksichtigung einer Niederträchtigkeit beanstandet, stösst seine Rüge somit ins Leere.
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Gleichgültig, ob es sich bei der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG um ein Vergehen handelt, das mit den Vermögensdelikten vergleichbar ist, stellt das Verhalten des Beschwerdeführers seine Vertrauenswürdigkeit erheblich in Frage. Insbesondere die Tatsache, dass er der späteren Geschäftsführerin einen fiktiven Wohnsitz verschafft hat, um das Wohnsitzerfordernis im Sinne von Art. 814 Abs. 3 OR zu erfüllen, steht direkt im Zusammenhang mit seiner Anwaltstätigkeit und verstösst nicht nur gegen eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung. Dieses Verhalten lässt jegliche Seriosität und Vertrauenswürdigkeit missen. Sodann ist eine Vergleichbarkeit dieses Verhaltens mit den Urkundenfälschungsdelikten im Sinne von Art. 251 ff. StGB nicht von der Hand zu weisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen namentlich Urkundenfälschungen zu den Handlungen, die nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar sind (vgl. Urteile 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.4; 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.5).
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Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Dauer der strafbaren Gehilfenschaft sei letztlich vom Eingreifen der Aufsichtsbehörde und nicht vom Verschulden des Beschwerdeführers abhängig gewesen, zeugt dies vom Fehlen jeder Einsicht in die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens. Selbst wenn die Aufsichtsbehörde früher hätte eingreifen können, wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse ab Juli 2007 möglich gewesen, den rechtswidrigen Geschäftstätigkeiten Einhalt zu gebieten. Letztlich mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer aus dem Verlust der Anleger nicht unmittelbar einen Vermögensvorteil erlangt hat. Seine Auffassung, er habe in finanzieller Hinsicht nie in relevanter Weise von den Machenschaften der Haupttäter profitiert, vermag indes nicht zu überzeugen. Seine Anwalts- und Notariatsdienstleistungen hat der Beschwerdeführer nicht unentgeltlich erbracht. Ein uneigennütziges Verhalten liegt damit nicht vor. Die im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft stehende Ersatzforderung des Staats beläuft sich immerhin auf Fr. 6'278.20, was kaum mehr als geringfügig bezeichnet werden kann.
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Auch wenn der Beschwerdeführer ohne den Vorsatz gehandelt hat, die Anleger zu schädigen, und ihm die Höhe der Deliktsumme nicht direkt angelastet werden kann, kommt die Vorinstanz im Lichte des Verhaltens des Beschwerdeführers zu Recht zum Schluss, dass die strafrechtliche Verurteilung mit Urteil vom 12. Oktober 2017 wegen Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist.
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Erwägung 6.3 | |
6.3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA das Auslegungsermessen überschritten. Eine fehlende Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Norm könne nur angenommen werden, falls die Begehung einer Straftat mit dem Berufsethos schlechterdings vereinbar sei, weshalb nicht jede Straftat die Vertrauenswürdigkeit beschädige. Der Beschwerdeführer sei lediglich wegen eventualvorsätzlicher Gehilfenschaft verurteilt worden. Gehilfenschaft setze voraus, dass der Gehilfe einen untergeordneten Tatbeitrag leiste und er keine Tatherrschaft inne habe. Ferner habe sich der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Tätigkeit mit Ausnahme der vorliegenden Angelegenheit weder in disziplinarischer noch in strafrechtlicher Hinsicht etwas zu schulden kommen lassen. Das begangene Delikt liege nunmehr beinahe zehn Jahre zurück, wobei sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten habe. Aufgrund der geringen Tatschwere, des tiefen Strafmasses, seines Wohlverhaltens und mangels Bezugs zum engeren Bereich der Tätigkeit als Anwalt verletze das angefochtene Urteil das Verhältnismässigkeitsgebot. Der Beschwerdeführer bringt abschliessend vor, dass die von der Vorinstanz durchgeführte Verhältnismässigkeitsprüfung ohne sachliche Begründung an das Alter des Beschwerdeführers anknüpft und damit gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstosse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Pensionsalter sei, bedeute nicht, dass ihn die finanziellen Folgen einer Löschung aus dem Anwaltsregister nicht schwerwiegend treffen würden.
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6.3.2. Das vorinstanzliche Urteil ist ebenso im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Zwar ist es zutreffend, dass die Vorinstanz an das Merkmal des Alters anknüpft und dieses bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz auch ohne die Berücksichtigung des Alters zum Schluss gelangen, dass angesichts der Tatschwere, seines Verhaltens und der Dauer des Strafregistereintrags (vgl. E. 6.2.2 hiervor) die Löschung im Register verhältnismässig ist, obwohl der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weder straf- noch disziplinarrechtlich belangt werden musste und das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers längere Zeit zurückliegt (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils).
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6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA in Verbindung mit Art. 9 BGFA bundesrechtskonform angewandt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer begangene Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar beurteilt hat.
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Erwägung 7 | |
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Zollinger
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