BGer 1B_192/2019 | |||
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BGer 1B_192/2019 vom 23.08.2019 |
1B_192/2019 |
Urteil vom 23. August 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Haag, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Baur.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Konto- und Grundbuchsperre,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
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Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 14. März 2019 (SBK.2018.318).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Vermögensdelikte, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Am 26. April 2017 ordnete sie gegen Ersteren eine Kontosperre an, die sie in der Folge nur noch in Bezug auf das Konto "..." bei der Bank D.________ aufrecht erhielt. Am 2. Mai 2017 belegte sie die in seinem Eigentum stehende 5 ½-Zimmer-Wohnung mit Abstellraum in X.________ mit Beschlag und wies das Grundbuchamt an, eine Grundbuchsperre anzumerken. Am gleichen Tag verfügte sie eine Kontosperre bezüglich des auf die B.________ AG lautenden Kontos "..." bei der Bank E.________. Am 19. Mai 2017 belegte sie ausserdem das im Eigentum von A.________ stehende 1-Zimmer-Studio mit Einstellhallenplatz in Y.________ mit Beschlag und ordnete die Anmerkung einer Grundbuchsperre an. A.________ und die B.________ AG gelangten gegen die sie betreffenden Kontosperren jeweils erfolglos an das Obergericht des Kantons Aargau und anschliessend an das Bundesgericht. Mit Urteilen vom 28. Mai 2018 (1B_194/2018; A.________) und 16. August 2018 (1B_34/2018; B.________ AG) wies dieses die Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten sei.
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B. Am 23. November 2018 erhoben A.________ und die B.________ AG beim Obergericht des Kantons Aargau gemeinsam Beschwerde gegen die erwähnten Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft und beantragten, diese Verfügungen sowie die angeordneten Konto- und Grundbuchsperren aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. Am 27. November 2018 hob die Staatsanwaltschaft die Grundbuchsperre für die Wohnung in X.________ auf. Am 14. März 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten und diese nicht gegenstandslos geworden sei. Die Verfahrenskosten auferlegte es vollumfänglich A.________ und der B.________ AG, denen es keine Entschädigung zusprach.
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C. Mit gemeinsamer Beschwerde in Strafsachen vom 24. April 2019 an das Bundesgericht beantragen A.________ und die B.________ AG, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihre vor diesem gestellten Begehren - mit Ausnahme des nicht wiederholten Antrags betreffend die Wohnung in X.________ - gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung (inklusive der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge) an das Obergericht zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ und die B.________ AG haben am 3. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme eingereicht.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Beschlagnahme von Konten und Liegenschaften nach Art. 263 ff. StPO (SR 312.0). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131). Soweit die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, haben sowohl A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als auch die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - soweit sie jeweils betroffen sind - ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Gleiches gilt bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer hat ausserdem ein Rechtsschutzinteresse, soweit die Vorinstanz hinsichtlich der Grundbuchsperre für sein Studio in Y.________ in Bezug auf ihn zwar auf die Beschwerde eingetreten ist, diese jedoch abgewiesen hat, wird er dadurch doch daran gehindert, über das Studio frei zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; Urteil 1B_66/2014 vom 28. April 2014 E. 1.1). Da beide Beschwerdeführer auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, sind sie im genannten Umfang nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur vorliegenden Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht insoweit einem Eintreten auf diese grundsätzlich nichts entgegen.
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1.2. Soweit die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf die Grundbuchsperre für die Wohnung in X.________ abgeschrieben hat, weil die Staatsanwaltschaft diese Sperre nach Beschwerdeeinreichung aufgehoben hat, ist ein rechtlich geschütztes Interesse der beiden Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hingegen weder dargetan noch ersichtlich. Soweit sie auch in diesem Punkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, ohne bezüglich der aufgehobenen Grundbuchsperre einen konkreten Antrag zu stellen, ist auf die vorliegende Beschwerde daher nicht einzutreten.
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2. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Sperre des auf den Beschwerdeführer lautenden Kontos bei der Bank D.________ und des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos bei der Bank E.________ nicht auf die Beschwerde eingetreten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Bundesgericht habe mit seinen Urteilen vom 28. Mai 2018 (1B_194/2018) und 16. August 2018 (1B_34/2018) bereits abschliessend über diese Sperren entschieden, weshalb insoweit von vornherein kein Rechtsschutzinteresse der beiden Beschwerdeführer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO bestehe. Diese halten dem entgegen, die Staatsanwaltschaft habe ihnen die Verfügungen, mit denen sie die Wohnung in X.________ und das Studio in Y.________ mit Beschlag belegt und die Anmerkung einer Grundbuchsperre angeordnet habe, nicht offengelegt, obschon sie nach Art. 199 StPO dazu verpflichtet gewesen wäre. Mit dem absichtlichen Verschweigen der Grundbuchsperren habe sie erwirkt, dass die Überprüfung der Verhältnismässigkeit der verfügten Kontosperren durch die Beschwerdeinstanzen auf einer falschen Grundlage erfolgt sei. Sämtliche strittigen Beschlagnahmen müssten deshalb gesamthaft einer neuerlichen Prüfung zugeführt werden.
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3.2. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zwar hätte die Staatsanwaltschaft - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - nach Art. 199 StPO den als Eigentümer direkt betroffenen Beschwerdeführer über die Beschlagnahme der erwähnten Liegenschaften informieren müssen, da sie nicht geltend macht, diese sei geheim zu halten gewesen. Dass sie dies nicht tat und der Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhielt, ändert allerdings nichts daran, dass das Bundesgericht bereits über die Verfügungen entschieden hat, mit denen die Staatsanwaltschaft die erwähnten Kontosperren anordnete. Auch wenn es dabei die Grundbuchsperren nicht in seine Prüfung einbeziehen konnte, weil sie ihm nicht bekannt waren, können die Verfügungen betreffend die Kontosperren deshalb nicht erneut angefochten werden, sind sie doch in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Beurteilung der Vorinstanz, den beiden Beschwerdeführern fehle insoweit von vornherein die Beschwerdelegitimation - die unter den bekannten Umständen im Übrigen einzig hinsichtlich des jeweils eigenen Kontos hätte bestehen können -, verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht.
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3.3. Bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Grundbuchsperre für das Studio in Y.________ die Beschwerdelegitimation abgesprochen hat. Dass die Beschwerdeführerin durch diese Sperre einen zur Beschwerde berechtigenden Nachteil erleiden würde, obschon das Studio im Alleineigentum des Beschwerdeführers ist, ist nicht ersichtlich. Sie macht solches denn auch nicht geltend. Vielmehr bringt sie - soweit erkennbar - auch in diesem Zusammenhang vor, die strittigen Beschlagnahmen müssten gesamthaft neu überprüft werden. Wieso sie deshalb zur Beschwerde gegen die erwähnte Grundbuchsperre legitimiert sein sollte, ist nicht einsichtig.
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3.4. Die Vorinstanz durfte demnach im erwähnten Umfang auf die Beschwerde nicht eintreten, ohne Bundesrecht zu verletzen. In Bezug auf die strittigen Beschlagnahmen ist nachfolgend daher einzig sowie bloss in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen, ob die Bestätigung der Grundbuchsperre für das Studio in Y.________ durch die Vorinstanz bundesrechtskonform ist. Auf die Ausführungen der beiden Beschwerdeführer zu den übrigen strittigen Beschlagnahmen ist daher grundsätzlich nicht einzugehen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Grundbuchsperre für das Studio in Y.________ sei unverhältnismässig bzw. verletze Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO. Er bringt allerdings keine spezifischen, auf diese Beschlagnahme bezogenen Verhältnismässigkeitsargumente vor und setzt sich, abgesehen von seinen Ausführungen zum Garantieversprechen der Beschwerdeführerin, auch nicht näher mit der entsprechenden Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz auseinander. Vielmehr macht er neben den Vorbringen zum Garantieversprechen im Wesentlichen in allgemeiner Weise geltend, die beschlagnahmten Vermögenswerte hätten die offenen Steuerschulden der F.________ AG bei Weitem überstiegen, weshalb sämtliche strittigen Beschlagnahmen unverhältnismässig (gewesen) seien.
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4.2. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung grundsätzlich nicht. Soweit sie das Garantieversprechen betreffen, vermögen sie im Weiteren nicht zu überzeugen. Dass die Beurteilung der Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe das Garantieversprechen aus dem Jahr 2011 nicht berücksichtigen müssen, da es wenig Gewähr für den Sicherstellungszweck der Beschlagnahme biete, auf einer offensichtlich unrichtigen, das heisst willkürlichen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder gegen Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO verstossen würde, geht daraus nicht hervor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin aus dem Garantieversprechen, insbesondere seine Feststellung, der erforderliche Schaden infolge Ausbleibens einer von einem Dritten geschuldeten Leistung sei beim Promissar noch nicht eingetreten, stützen vielmehr die Beurteilung der Vorinstanz, lassen sie doch Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Abrufung der Garantie als möglich erscheinen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer erklärt, die Sperre des Kontos bei der Bank E.________ treffe die Beschwerdeführerin zwar empfindlich bzw. in ihrem Lebensnerv, doch habe diese eine sehr hohe Eigenkapitalquote, die den ausstehenden Steuerbetrag um ein Vielfaches übersteige, weshalb genügend Substrat vorhanden sei, um dem Garantieversprechen nachzukommen. Soweit auf die Rüge der Unverhältnismässigkeit überhaupt einzugehen ist, erweist sich diese daher als unbegründet.
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4.3. Der Beschwerdeführer bringt im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren neben der Rüge der Unverhältnismässigkeit - soweit hier von Belang - zudem vor, gegen ihn bestehe kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen sowie jene der Beschwerdeführerin in den damaligen Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesgericht betreffend die erwähnten Kontosperren, ohne sich allerdings mit den als nicht überzeugend kritisierten seinerzeitigen Entscheiden auseinanderzusetzen, die zu einem anderen Ergebnis kamen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Entscheiden erfolgt auch nicht, soweit der Beschwerdeführer, ohne Folgerungen daraus zu ziehen, einen (möglichen) Ersparnisgewinn im Zusammenhang mit der gemäss Tatverdacht erfolgten Aushöhlung der F.________ AG bestreitet. Damit ist insoweit auf die Beschwerde schon mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht weiter einzugehen.
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4.4. Die Grundbuchsperre für das Studio in Y.________ ist demnach weder als unverhältnismässig noch als sonst gegen die Anordnungsvoraussetzungen verstossend zu beurteilen, woran auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt zulässig und einschlägig - nichts zu ändern vermögen. Die Bestätigung der Grundbuchsperre durch die Vorinstanz ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sodann im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung auch nicht die Begründungspflicht und damit den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, wie der Beschwerdeführer nebenbei ausserdem rügt. Zwar äussert sie sich im angefochtenen Entscheid nur knapp zum Garantieversprechen. Ihre Begründung ist aber so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Auch insoweit erweist sich seine Beschwerde demzufolge als unbegründet.
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Erwägung 5 | |
5.1. Beide Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Vorinstanz habe ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auferlegt und keine Entschädigung zugesprochen, obschon sie das Verfahren in Bezug auf die nach Beschwerdeanhebung aufgehobene Grundbuchsperre für die Wohnung in X.________ als nach der Beschwerdeeinreichung gegenstandslos geworden abgeschrieben habe. Die Gegenstandslosigkeit in diesem Punkt sei indes nicht ihnen anzulasten, was die Vorinstanz bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten hätte berücksichtigen müssen.
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5.2. Auch diese Rüge vermag nicht durchzudringen. Den beiden Beschwerdeführern war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz bekannt, dass der Gesamtbetrag der Beschlagnahmen die Steuerausstände der F.________ AG wegen erfolgter Teilzahlungen mittlerweile deutlich überschritt. Beide wussten ausserdem, dass das Bundesgericht über die beiden erwähnten Kontosperren, deren Aufhebung ihr Hauptanliegen war, bereits entschieden hatte. Unter diesen Umständen hätte es sich aufgedrängt, dass sie bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um gesamthafte Überprüfung und (teilweise) Aufhebung der strittigen Beschlagnahmen stellen und die Aufhebung der beiden Kontosperren als prioritär bezeichnen würden. Die von den beiden Beschwerdeführern stattdessen bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde gegen sämtliche strittigen Beschlagnahmen lag dagegen gerade nicht nahe. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der beiden bundesgerichtlich bereits beurteilten Kontosperren auf die Beschwerde eintreten würde, war nicht zu erwarten. Ausserdem bestand die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmen deshalb noch nicht angepasst hatte, weil ihr der genaue Umfang der Teilzahlungen noch nicht bekannt oder sie noch nicht dazu gekommen war. Es war daher bei Beschwerdeeinreichung durchaus denkbar, dass sie nicht sämtliche Beschlagnahmen aufrechterhalten, sondern von sich aus Anpassungen vornehmen würde, was sie in der Folge denn auch tat, und zwar - wie aus der beim Bundesgericht eingereichten Beilage hervorgeht - noch bevor sie vonseiten der Vorinstanz über die Beschwerdeeinreichung informiert wurde.
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Verzichteten die beiden Beschwerdeführer unter diesen Umständen auf ein Gesuch im erwähnten Sinn an die Staatsanwaltschaft und reichten sie stattdessen eine Beschwerde bei der Vorinstanz ein, brauchte diese bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge von vornherein nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie das Verfahren in Bezug auf die Grundbuchsperre für die Wohnung in X.________ als nach der Beschwerdeeinreichung gegenstandslos geworden abschrieb. Daran ändert das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer, ein Gesuch bei der Staatsanwaltschaft wäre nutzlos gewesen, nichts, legt deren Aufhebung der Grundbuchsperre doch gerade das Gegenteil nahe. Auch aus den übrigen Vorbringen der beiden Beschwerdeführer ergibt sich keine andere Beurteilung. Dass die Vorinstanz die Kosten vollumfänglich den beiden Beschwerdeführern auferlegt und ihnen keine Entschädigung zugesprochen hat, verletzt demnach kein Bundesrecht (Art. 428 StPO, Art. 436 i.V.m. Art. 429 ff. StPO).
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6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die beiden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Baur
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