BGer 8C_252/2019 | |||
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BGer 8C_252/2019 vom 23.08.2019 |
8C_252/2019 |
Urteil vom 23. August 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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Luzern vom 5. März 2019 (5V 18 57).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. A.________, geboren 1975, arbeitete seit 1. Juli 2005 mit einem 80%-Pensum als Hauswart im Gasthof B.________ (Arbeitgeber). Zusätzlich war er seit 2006 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift auch für die C.________ GmbH mit Sitz im Kanton D.________ tätig. Am 20. Januar 2009 stürzte er bei der Arbeit im Garten des Gasthofes von einer Leiter. Die Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) kam als obligatorischer Unfallversicherer des Arbeitgebers für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2009 auf. Per 31. März 2011 schloss die Swica die Heilbehandlung ab und stellte die Taggeldleistungen ein; gleichzeitig sprach sie dem Versicherten für die bleibenden Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 1. Juni 2011).
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Am 9. Juni 2010 meldete sich A.________ wegen seit dem Unfall anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach umfangreichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Luzern bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. März 2013). Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Luzern teilweise gut, indem es die Verfügung vom 15. März 2013 aufhob und dem Versicherten für die befristete Dauer vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 eine ganze Invalidenrente zusprach (Entscheid vom 23. April 2014).
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A.b. Am 21. Oktober 2015 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Zusätzlich zu den dauerhaft verbleibenden Unfallrestfolgen war neu unter anderem eine Polyneuropathie diagnostiziert worden. Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem neu wiederum auf 35 % ermittelten Invaliditätsgrad (Verfügung vom 9. Januar 2018).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 5. März 2019).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 9. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis); in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_794/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2).
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1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen sind frei überprüfbare Rechtsfragen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2018 bestätigte, wonach der Versicherte mit Blick auf das Leistungsgesuch vom 21. Oktober 2015 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheiden zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht einzig, Verwaltung und Vorinstanz hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie bei der Feststellung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. Juli 2016 der E.________ AG abgestellt hätten. Statt dessen hätten sie mit Blick auf den im Administrativverfahren eingereichten Bericht der behandelnden Neurologin Dr. med. et phil. II F.________ vom Spital G.________ zur Verlaufskontrolle vom 24. November 2017 (nachfolgend "neuen Verlaufsbericht" genannt) zwingend weitere medizinische Abklärungen tätigen müssen.
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4.1. Das kantonale Gericht hat nach ausführlicher und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, basierend auf dem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, beweiskräftigen Gutachten der E.________ AG sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in angepassten Tätigkeiten zu 75 % arbeitsfähig. Der neue Verlaufsbericht, womit die behandelnde Neurologin ohne Bezugnahme auf das Gutachten der E.________ AG die Arbeitsfähigkeit abweichend eingeschätzt habe, ändere nichts an der Beweiskraft des Gutachtens. Zum einen hätten die Gutachter der E.________ AG die - bereits seit Oktober 2013 diagnostizierte - Polyneuropathie ausdrücklich berücksichtigt und dieser "so gut wie nicht symptomatischen" Gesundheitsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Die vorhergesehene leichte Progredienz der Polyneuropathie lasse keine andere Schlussfolgerung zu. Insbesondere gehe aus dem neuen Verlaufsbericht nicht hervor, welche abweichenden zusätzlichen Funktionseinbussen im Vergleich zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss Gutachten der E.________ AG die behandelnde Neurologin berücksichtigt habe. Die zweifellos vorhandenen Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit einschränkten, seien orthopädischer Natur. Prognostisch ungewisse Verbesserungen oder Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes seien nicht in die Prüfung des Rentenanspruchs einzubeziehen. Die Vorinstanz erkannte nach umfassender Würdigung der Aktenlage keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen.
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4.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Er legt nicht dar, weshalb die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts das Willkürverbot verletzt (vgl. E. 1.2 hievor). Statt dessen begnügt er sich im Wesentlichen mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum in rechtsgenüglicher Weise auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Obwohl die Neurologin im neuen Verlaufsbericht mit keinem Wort konkret Bezug nahm auf das Gutachten der E.________ AG, macht der Versicherte geltend, der genannte Bericht laufe "auf eine massgebliche Kritik am eingeholten Gutachten" hinaus. Worin diese Kritik zu erblicken sei, zeigt er nicht auf. Soweit Verwaltung und Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung einen Bedarf an weiteren Abklärungen verneinten, kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_316/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.3.4 mit Hinweis). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf seine Vorbringen finden sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise eine diesbezügliche Rechtsverletzung.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. August 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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