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Informationen zum Dokument  BGer 1C_417/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_417/2019 vom 26.08.2019
 
 
1C_417/2019
 
 
Urteil vom 26. August 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Mitarbeitende des Untersuchungsamtes Gossau,
 
2. Beamte der Kantonspolizei St. Gallen,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Untersuchungsamt Gossau.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer
 
des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2019
 
(AK.2019.176-AK und AK.2019.177-AK).
 
 
Erwägungen:
 
1. Der in der Schweiz lebende A.________ war Beschuldigter in einem Strafverfahren in Deutschland. Im Zuge dieses Strafverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft Kempten rechtshilfeweise um erkennungsdienstliche Behandlung von A.________. In der Folge wurde diesem Ersuchen entsprochen.
1
A.________ gelangte mit Eingabe vom 7. Mai 2019 ans Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen und beschwerte sich über verschiedene Vorkommnisse im Umfeld dieser Rechtshilfehandlungen und dabei namentlich über Mitarbeitende des Untersuchungsamtes Gossau sowie der Kantonspolizei St. Gallen. Am 10. Mai 2019 leitete das Sicherheits- und Justizdepartement die Eingabe von A.________ an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Da der Eingabe sinngemäss Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens der Mitarbeitenden des Untersuchungsamts und der Kantonspolizei zu entnehmen sind, nahm sie die Anklagekammer als Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs entgegen und eröffnete ein Ermächtigungsverfahren. Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung. Verfahrenskosten erhob sie dabei nicht.
2
2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. August 2019 (Postaufgabe 19. August 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids, da er nie Strafanzeige erhoben habe. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
4
Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt hat. Er macht vielmehr geltend, dass er gar keine Strafanzeige erhoben habe und das Verfahren vor der Anklagekammer deshalb "gegenstandslos" sei. Da ihm die Anklagekammer für das Ermächtigungsverfahren praxisgemäss keine Kosten auferlegt hat, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich - und dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt -, inwiefern eine erfolgreiche Beschwerde überhaupt einen praktischen Nutzen für ihn zur Folge hätte. Ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer zur Folge hätte, ist weder ersichtlich noch wird er dargetan. Dem Beschwerdeführer kommt somit keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zu.
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4. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels Legitimation bzw. Erfüllung der diesbezüglichen Begründungsanforderungen nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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