BGer 4D_37/2019 | |||
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BGer 4D_37/2019 vom 26.08.2019 |
4D_37/2019 |
Urteil vom 26. August 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aberkennungsklage; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Mai 2019
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(ZK 19 157).
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2018 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage auf Aberkennung einer Verlustscheinforderung in der Höhe von Fr. 4'188.35 erhob;
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dass der Beschwerdeführer für das Klageverfahren am 24. November 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass das Regionalgericht dieses Gesuch am 7. März 2019 wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Klagebegehren abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2019 nicht eintrat, einerseits weil das Rechtsmittel ein mangelhaftes, bloss kassatorisches Begehren enthalte und andererseits weil es ungenügend begründet sei;
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dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. Juni 2019 (Postaufgabe am 20. Juni 2019) beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und zugleich darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatentgerichts und letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Regionalgericht Bern-Mittelland nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Ausführungen und die Rügen in der vorliegenden Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid und das Verfahren des Regionalgerichts richten;
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dass der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhob, da der von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG geforderte Mindeststreitwert in der Hauptsache (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG gegen den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erreicht ist, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG und da auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt;
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dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil 4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2);
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dass das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht feststellte, der Beschwerdeführer äussere sich in seiner Begründung der kantonalen Beschwerde nicht dazu, inwiefern die Voraussetzungen (keine Aussichtslosigkeit) für die Erteilung (recte wohl: die Bewilligung) des uR-Gesuchs erfüllt seien und begnüge sich in seiner Beschwerde einzig mit Ausführungen zum eigentlichen Streitgegenstand der Aberkennungsklage; demgegenüber äussere er sich nicht zur Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und setze sich in keiner Hinsicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander;
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dass der Beschwerdeführer gegen diese, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge im vorstehend umschriebenen Sinne erhebt, in der er rechtsgenügend darlegen würde, inwiefern die Feststellungen auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruhen, sondern ihnen im Wesentlichen bloss seine gegenteilige Behauptung entgegenstellt, er habe sich in seiner Beschwerde an das Obergericht einzig damit auseinandergesetzt, dass der Hauptsache (Aberkennungsklage) durchaus keine Aussichtslosigkeit beschieden sei, womit er namentlich keine Willkür zu begründen vermag;
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dass das Bundesgericht demnach von den vorstehend dargestellten Feststellungen des Obergerichts auszugehen hat und der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte das Obergericht inwiefern verletzt haben soll, indem es auf dieser tatsächlichen Grundlage auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten die den angefochtenen Nichteintretensentscheid selbständig tragende Begründung der Vorinstanz, die kantonale Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, offensichtlich nicht mit rechtsgenügender Begründung angefochten hat;
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dass deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Rügen besteht, die der Beschwerdeführer gegen die weitere Begründung der Vorinstanz über das Ungenügen des gestellten Rechtsbegehrens erhebt, und somit auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz insgesamt nicht einzutreten ist, weil diese offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass der Beschwerdeführer sodann beanstandet, dass die Vorinstanz ihm die Kosten für das kantonale Beschwerdeverfahren auferlegt hat, indessen offensichtlich nicht genügend begründet, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit dem Entscheid, ihm entgegen seinem Antrag die Verfahrenskosten aufzuerlegen, inwiefern verletzt haben soll;
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dass auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und der Regiobank Solothurn AG, Solothurn, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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