BGer 6B_213/2019 | |||
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BGer 6B_213/2019 vom 26.08.2019 |
6B_213/2019 |
Urteil vom 26. August 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Weber.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________
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vertreten durch
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Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Versuchte vorsätzliche Tötung, Eventualvorsatz;
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Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. November 2018 (SB170137-O/U/mc).
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Sachverhalt: | |
A. X.________ wird vorgeworfen, am Sonntag, 20. Dezember 2015, 04.58 Uhr, auf dem Bahnsteig beim Gleis 43 des Hauptbahnhofs Zürich im Verlaufe einer kurzen verbalen Auseinandersetzung die auf ihn zukommende A.________ wissentlich und willentlich in Richtung des auf Gleis 43 mit unbekannter Geschwindigkeit fahrenden Zuges gestossen zu haben, wodurch sie beim Perronrand gestürzt und zwischen Zug und Perron gefallen, hernach vom fahrenden Zug erfasst, kurz mitgeschleift und dann zwischen dem 2. und 3. Doppelstockwagen unter den fahrenden Zug gefallen sei.
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Dabei sei A.________ vom Zug teilweise überfahren und ihr der linke Unterarm auf Höhe des Ellenbogengelenks abgetrennt worden. Weiter habe sie eine 10 cm lange Rissquetschwunde am rechten Oberschenkel, eine solche von 2 cm Länge an der Stirn links, eine Hautläsion und Hämatome am Kopf sowie am rechten Oberarm erlitten. Die Abtrennung des linken Unterarms habe zu einer unmittelbaren Lebensgefahr durch Verbluten geführt, welche durch ärztliche Intervention habe abgewendet werden können.
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X.________ habe vor dem Stoss wahrgenommen, dass sich ein anfahrender Zug auf dem Gleis befunden habe. Um die möglicherweise tödlichen Folgen seiner Tat habe er gewusst und diese gewollt oder zumindest in Kauf genommen.
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B. | |
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 18. Januar 2017 der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 3 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 4 3/4 Jahren.
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Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben X.________ sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Am 13. November 2018 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 3 Tagen. Ferner stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts teilweise in Rechtskraft erwachsen war.
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Das Obergericht hält zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ den seit mindestens 12 Sekunden anfahrenden Zug gesehen hatte. In diesem Bewusstsein wehrte er zunächst den tätlichen Angriff von A.________ mit angemessenem Krafteinsatz kurz ab, machte aber sogleich einen Ausfallschritt in Richtung des fahrenden Zuges und stiess sie willentlich so heftig in dessen Richtung, dass sie stürzte und angesichts der ihr mit dem Stoss verabreichten Energie unaufhaltbar in Richtung des fahrenden Zuges schlitterte und seitlich mit diesem kollidierte. Dass sie dabei für einen kurzen Augenblick in Fahrtrichtung mitgeschleift wurde, vermochte die durch den Stoss herbeigeführte grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie dabei zwischen den Perronrand und den fahrenden Zug gerate, nicht zu verkleinern. Als sie nicht mehr mitgeschleift wurde, fiel sie durch die grosse an ihr vorbeifahrende Lücke zwischen den Wagen der 1. und der 2. Klasse in den Gleisschacht.
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C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Weil die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2 S. 136).
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1.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Neubeurteilung durch die erste Instanz ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, macht er nicht geltend. Der Beschwerdebegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verhandlung über ein Fahrlässigkeitsdelikt verlangt, was mit der bestehenden Anklage, welche im Kern einen solchen Vorwurf betreffe, nicht möglich sei. Mit seinem Eventualantrag einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz strebt er ein neues Urteil gemäss den von ihm erhobenen Rügen durch diese an. Sein Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Verstösse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Vorinstanz habe die Vorgeschichte, die ursächlich für seine Konfrontation mit der Beschwerdegegnerin 2 gewesen sei, völlig ausgeblendet. Er sei einerseits in Bedrängnis gewesen und habe andererseits zuletzt vor der Konfrontation einen bloss stehenden Zug wahrgenommen, danach habe seine Aufmerksamkeit nur noch der Beschwerdegegnerin 2 gegolten. Die Vorinstanz setze sich über seine Aussagen und die mit diesen übereinstimmenden der Beschwerdegegnerin 2 hinweg. So sei diese nicht etwa normalen Schrittes, sondern schnell und in Rage auf ihn zugegangen. Weiter habe die Vorinstanz die Aussagen der Auskunftspersonen praktisch vollständig ausgeblendet. Demnach habe die Beschwerdegegnerin 2 in den letzten Minuten vor der Tat gepöbelt, beschimpft, gerempelt, gestossen und provoziert. Ihm könne nicht unterstellt werden, er habe das Anfahren des Zuges wahrgenommen. Es sei aktenkundig, dass er im Tatzeitpunkt kognitiv nicht dazu in der Lage gewesen sei. Zudem habe die Vorinstanz hinsichtlich der von ihm beantragten Ermittlungen und Befragungen eines Mannes mit gelbem Kapuzenpullover und einer älteren Dame eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
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2.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdegegnerin 2 sei rund 15 Minuten vor der Tat zunächst aufgebracht und streitsüchtig gewesen und habe in angetrunkenem Zustand Männer angepöbelt (angefochtenes Urteil, E. III. 5.4 S. 16). In den letzten ca. vier Minuten vor der Tat habe sie auf der Sitzbank gesessen, sich anscheinend etwas beruhigt und damit aufgehört, Männer anzupöbeln (angefochtenes Urteil, E. III. 5.4.1 S. 16). Sie habe nunmehr einen eher ruhigen Eindruck hinterlassen und sich mit niemandem mehr angelegt, während der Beschwerdeführer nicht müde geworden sei, weiterhin zu ihr zu blicken, und sie zeitweise kurz zu ihm zurückgeschaut habe und dabei habe sehen können, dass er sie immer noch angeschaut habe. Derweil sei der Zug vor ihnen stillgestanden (angefochtenes Urteil, E. III. 5.4.2 S. 17). Gut eine Sekunde, nachdem sich der Zug wieder in Bewegung gesetzt habe, habe sich die Beschwerdegegnerin 2 von der Sitzbank erhoben, nachdem sie seit wenigen Sekunden regungslos zum Beschwerdeführer zurückgeblickt habe. Sie habe ihre Hände in die Manteltaschen gesteckt und sich entgegen ihrer eigenen Aussage nicht etwa schnell oder in Rage, sondern normalen Schrittes und eher ruhig wirkend, aber zielstrebig, zunächst in einem Bogen hin zum fahrenden Zug, auf den Beschwerdeführer zu begeben. Aus ihrer Aussage lasse sich auf ihre innere Aufregung und ihren Groll gegenüber dessen lästigen Verhaltens schliessen (angefochtenes Urteil, E. III. 5.4.3 S. 18). Als sie noch ca. einen Meter von ihm entfernt gewesen sei, habe sie weiterhin auf ihn zuschreitend ihren leicht angewinkelten rechten Arm in Richtung seiner oberen Körperhälfte erhoben, etwa so als wollte sie ihn an die Wand stossen oder zu einer Ohrfeige ausholen. Während der Zug direkt vor dem Beschwerdeführer gefahren sei, habe dieser abwartend, unverändert mit dem Rücken zur Wand stehend, mit seiner linken Hand in ihre rechte Ellenbeuge gegriffen und damit ihrer tätlichen Annäherung ein Ende gesetzt und eine tätliche Einwirkung auf seinen Oberkörper abgewehrt (angefochtenes Urteil, E. III. 5.4.4 S. 18).
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Angesichts seines Standorts auf dem Perron mit dem Rücken zur Wand mit Blickrichtung zum Gleis und zur Beschwerdegegnerin 2, mithin bloss wenige Meter vom Gleis und vom Zug entfernt, sei das Einfahren und ca. 42 Sekunden später das Losfahren des Zuges für den Beschwerdeführer unübersehbar gewesen. Als er die Beschwerdegegnerin 2 in Richtung des Zuges weggestossen habe, sei der Zug für ihn unübersehbar bereits seit mindestens 12 Sekunden wieder gefahren (angefochtenes Urteil, E. III. 5.6 S. 21). Der Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt nachweislich unter der Wirkung von Alkohol sowie Kokain gestanden. Der Gutachter gelange jedoch zum Schluss, es habe eine höchstens leichtgradige Minderung der Steuerungsfähigkeit, aber eine voll erhaltene Einsichtsfähigkeit vorgelegen (angefochtenes Urteil, E. III. 5.6.4 S. 23). Zusammenfassend gebe es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, das Bewusstsein des Beschwerdeführers sei derart eingeengt resp. getrübt gewesen, dass er den direkt vor ihm fahrenden Zug nicht hätte wahrnehmen können. Seine Beteuerung, den fahrenden Zug nicht wahrgenommen zu haben, sei nicht plausibel und eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil, E. III. 5.6.6 S. 23).
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Der Anklagesachverhalt sei erstellt. Beim Beweisergebnis, welches sich vorwiegend auf die untrüglichen Bilder der Videoaufzeichnungen stütze, liessen sich durch eine allfällige Ermittlung und Befragung des Mannes mit gelbem Kapuzenpullover und der älteren Dame keine weiterreichenden sachdienlichen Tatsachen erlangen, zumal den Aufzeichnungen genau zu entnehmen sei, zu welchen Zeitpunkten diese beiden Personen zugegen gewesen seien (angefochtenes Urteil, E. III. 6. S. 24 f.).
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen).
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2.3.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
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2.4. Was der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 provozierend verhielt und er in Bedrängnis geriet. Dies fand in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung indessen Berücksichtigung (vgl. E. 2.2 hiervor sowie angefochtenes Urteil, E. III. 5.5.2 S. 20, III. 5.8 und 6. S. 24). Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind aufgrund der Videoaufzeichnungen (vgl. kant. Akten, act. 2/4) weitestgehend klar dokumentiert und darüber hinaus nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer als mit denjenigen der Beschwerdegegnerin 2 als übereinstimmend geltend gemachten Aussagen vermögen an dem von der Vorinstanz anhand der Videoaufzeichnungen festgestellten Tatgeschehen nichts zu ändern. Auch sämtliche von ihm zitierten Aussagen der Auskunftspersonen stehen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht offensichtlich entgegen. Davon, dass die Vorinstanz die Vorgeschichte, die ursächlich für die Konfrontation gewesen sei, völlig ausgeblendet habe, kann jedenfalls keine Rede sein. Es ist ohnehin unerfindlich, was der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zu seinem eigenen und dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 in den Minuten vor der Tat für sich ableiten will. Zwar behauptet er, die Vorinstanz habe durch die angeblichen Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht eine Notwehrsituation verneint, eine falsche rechtliche Würdigung oder eine falsche Strafzumessung vorgenommen. Inwiefern sie dies konkret getan habe, legt er indessen nicht dar. Insbesondere zur vorinstanzlichen Erwägung, der Beschwerdeführer habe die durch die Beschwerdegegnerin 2 beabsichtigte Tätlichkeit schon mittels Griff in deren Ellenbeuge abgewehrt, äussert er sich nicht. Auf die nicht begründeten und anlässlich der Sachverhaltsrügen vorgebrachten rechtlichen Einwände ist daher nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Alsdann ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Hinblick auf die Wahrnehmung des (wieder) in Fahrt befindlichen Zuges durch den Beschwerdeführer unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zwar ist durchaus denkbar, dass Letzterer, unabhängig von der Frage der Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsfähigkeit, trotz seines Aufenthalts auf einem Perron in einem Bahnhof die gesamte Aufmerksamkeit auf die Beschwerdegegnerin 2 richtete und dabei den erneut fahrenden Zug im Zeitpunkt des Stosses nicht oder nicht mehr wahrnahm. Diese Ansicht drängt sich aber nicht im Sinne einer für die Belegung von Willkür erforderlichen Weise geradezu auf. Überdies ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers auch nicht aktenkundig, dass er im Tatzeitpunkt kognitiv nicht dazu in der Lage gewesen sei, Entsprechendes wahrzunehmen. Die Vorinstanz gibt die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachtens vom 2. November 2017, wonach zum Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund substanzmittelinduzierter Defizite maximal leichtgradig vermindert, dessen Einsichtsfähigkeit jedoch voll erhalten gewesen seien, korrekt wieder (vgl. kant. Akten, act. 73, S. 35).
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Mangels offensichtlich erheblicher Zweifel ist auch keine vorinstanzliche Verletzung des In-dubio-Grundsatzes als Beweiswürdigungsregel ersichtlich. Ferner begründet der Beschwerdeführer nicht, inwieweit seiner Rüge bezogen auf die antizipierte Beweiswürdigung resp. die unterlassenen Befragungen zwei weiterer, nicht ermittelten Personen durch die Vorinstanz eine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommen könnte. Folglich kann darauf nicht eingegangen werden.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand in rechtlicher Hinsicht. Sein Stoss sei nicht adäquat kausal gewesen für die Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2. Der adäquate Kausalzusammenhang sei durch das nicht eingeklappte Trittbrett des Zuges unterbrochen worden. Geschlossene Trittbretter stünden nicht hervor und ein solches hätte die Beschwerdegegnerin 2 nicht mitgeschleppt. Dass das Mitschleppen den Sturz in den Gleisschacht nur verzögert, nicht aber unterbunden habe, sei unzutreffend.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, es liege kein Unterbruch des Kausalzusammenhangs zwischen dem heftigen Stoss durch den Beschwerdeführer und den von der Beschwerdegegnerin 2 erlittenen schweren Verletzungen vor (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.5.6 S. 35). Dem Einwand des Beschwerdeführers fehle es schon an der geltend gemachten tatsächlichen Grundlage. Alle Trittbretter stünden selbst im Zustand geschlossener Türen bei stehendem und fahrendem Zug generell leicht vor. In den verschiedenen Videosequenzen mit dem ein- und losfahrenden sowie stehenden Zug sei gut erkennbar, dass die Zugaussenseite am unteren Teil der Türen bei den Trittbrettern generell keine glatte Oberfläche habe, sondern auch im Zustand vollständig geschlossener Türen leichte Unebenheiten aufweise, welche durch die vollständig geschlossenen Trittbretter vorgegeben seien. Ebenfalls gut erkennbar sei, dass es sich um einen Doppelstock-Pendelzug der 1. Generation, und damit um ein älteres S-Bahn-Modell, gehandelt habe. Bei diesem werde das Trittbrett nach oben eingeklappt und nicht, wie bei neueren Modellen eines Doppelstock-Triebzuges der 2. oder 3. Generation, horizontal eingezogen. Dass die Beschwerdegegnerin 2 für einen kurzen Moment durch den fahrenden Zug auch noch eine Bewegung in Fahrtrichtung erfahren habe und ganz kurz mitgeschleift worden sei, sei weder geeignet, den weiteren Verlauf zu verhindern noch diesen zu begünstigen, mithin weniger wahrscheinlich zu machen oder gar zu vermeiden, dass sie zwischen dem Zug und dem Perron nach unten zu den Gleisen gefallen sei (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.5.3 S. 33 f.). Sie sei erst nach unten in den Gleisschacht gefallen, als die grössere Lücke zwischen den Wagen der 1. und der 2. Klasse an ihr entlang gefahren sei (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.5.4 S. 34).
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3.3. Unter Kausalitätsgesichtspunkten ist alles ursächlich, was irgendwie zum konkreten Erfolg beigetragen hat; alle Kausalfaktoren sind gleichwertig ("äquivalent"). Es genügt, dass die Handlung eine Ursache des Erfolgs gewesen ist; sie braucht nicht die ausschliessliche oder auch nur die Hauptursache gewesen zu sein, weshalb ein Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint (BGE 120 IV 300 E. 3e S. 312). Vielmehr muss die konkurrierende Ursache nach der Adäquanztheorie bei wertender Betrachtung (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 438) als derart intensiv erscheinen, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188; Urteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3).
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3.4. Indem der Beschwerdeführer wie im kantonalen Verfahren argumentiert, geschlossene Trittbretter stünden nicht hervor, entfernt er sich in unzulässiger Weise von der für das Bundesgericht verbindlichen und dieser Darstellung entgegen stehenden Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Weshalb Letztere willkürlich sei, legt er entgegen Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.3.1 hiervor) nicht substanziiert dar. Sein Hinweis auf die Videoaufzeichnungen genügt hierfür nicht, zumal aus diesen vielmehr hervorgeht, dass das Trittbrett, welches die Beschwerdegegnerin 2 an deren Jacke erfasste und anschliessend mitschleppte, wie die weiteren geschlossenen Trittbretter zumindest bei der Mehrheit der Wagen der betreffenden Zugkomposition, wie von der Vorinstanz festgestellt, durchaus von der Tür und der restlichen Zugaussenseite hervor stand (vgl. kant. Akten, act. 2/4). Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer geltend macht, diese Tatsache habe den Sturz nicht unterbunden. Ausgehend von den willkürfreien und auf die Videoaufzeichnungen gestützten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterbrechung des Kausalzusammenhangs jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich. Ob die Beschwerdegegnerin 2 gemäss den Erwägungen der Vorinstanz selbst ohne Erfassung durch hervorstehende Trittbretter zwischen dem Perron und dem fahrenden Zug in den Gleisschacht gefallen wäre, braucht bei diesem Ergebnis nicht beurteilt zu werden.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer macht zum subjektiven Tatbestand sodann eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 StGB geltend. Um das Wissenselement des Vorsatzes als gegeben zu erachten, hätte ihm die Vorinstanz aktives Wissen um die Lebensgefahr im Tatzeitpunkt nachweisen müssen. Das Abstellen auf angebliches Allgemeinwissen genüge den Anforderungen dieser Bestimmung nicht. Er habe nur gewollt, dass die Beschwerdegegnerin 2 von ihm ablasse. Auch eine hohe Wahrscheinlichkeit tödlicher Folgen habe sie nicht belegt.
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4.2. Die Vorinstanz erwägt, aus der auf den Videoaufzeichnungen ersichtlichen Stärke der Rückwärtsbewegung und der Dynamik des Sturzes der Beschwerdegegnerin 2 lasse sich zwanglos auf die grosse Wucht und damit den Willen des Beschwerdeführers schliessen, mit welchem er sie in Richtung des Zuges gestossen habe. Dies im Wissen darum, dass der Zug in Fahrt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 sei aufgrund der Wucht des heftigen Stosses und der ihr dabei verabreichten Energie nicht bloss hingefallen und habe sich dabei die Knie aufgeschürft, sondern sei seitlich, mit dem Rücken zum Perron und dem Kopf in Fahrtrichtung des Zuges, unaufhaltbar gegen diesen geschlittert und seitlich kollidiert (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.4.1 S. 30 f.).
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Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beobachtungen vor der Tat davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls vom Ausgang oder von einer Party gekommen und angetrunken gewesen sei oder "etwas eingeworfen" gehabt habe. Sie habe auf dem Perron erbrechen müssen, und sei anfänglich durch ihre Unruhe, daneben aber auch durch ihren unsicheren Gang aufgefallen. Damit seien dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat die von ihm beobachteten Beeinträchtigungen und ihre auch diesbezügliche Unterlegenheit bewusst gewesen. Hätten seine Beweggründe demgegenüber bloss darin bestanden, eine mögliche Tätlichkeit von ihr abwehren zu wollen, sei ein leichtes Beiseiteschubsen völlig ausreichend gewesen. Da er sie nicht bloss beiseite geschubst, sondern heftig in Richtung des Zuges gestossen habe, sei die Tathandlung zumindest teilweise auch durch seinen Willen mitgetragen gewesen, einen Zusammenstoss der Beschwerdegegnerin 2 mit dem fahrenden Zug herbeizuführen (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.4.2 S. 31).
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Es gehöre zu elementarstem Allgemeinwissen, dass der Zusammenstoss eines Menschen mit einem fahrenden Zug zu sehr schweren Verletzungen und somit zum Tod führen könne. Dies habe auch der Beschwerdeführer gewusst. Er habe den Sturz offensichtlich willentlich herbeigeführt. Aufgrund der Stossrichtung, dem Kräfteeinsatz, dem Ausfallschritt in Richtung des fahrenden Zuges und seinem Stoss dadurch verliehenen grossen Wucht habe sich ihm der äusserst gefahrenträchtige Zusammenstoss mit dem fahrenden Zug förmlich aufgedrängt. Ein Verfehlen des fahrenden Zuges sei angesichts der geringen Distanz zu diesem von bloss ca. drei bis vier Metern und der mit dem Stoss verabreichten Energie (Rückwärtsdrall hin zum fahrenden Zug) äusserst unwahrscheinlich gewesen. Dadurch habe die auch für den Beschwerdeführer naheliegende Gefahr von sehr schweren, möglicherweise tödlichen Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 bestanden. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers wiege extrem schwer, weshalb sich der Schluss, dass er den möglichen Tod der Beschwerdegegnerin 2 in Kauf genommen habe, geradezu aufdränge (angefochtenes Urteil, E. IV. 3.4.3 S. 31 f.).
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).
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4.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2; Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3 und 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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4.3.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen. Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 133 IV 1 E. 4.1 S. 4, 9 E. 4.1 S. 17; Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 und 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
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4.3.4. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2 und 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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4.4. Mit der Rüge, es sei unzulässig, von Allgemeinwissen auf sein eigenes Wissen zu schliessen, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Das Bundesgericht erachtete es schon in früheren Urteilen als zulässig, einer beschuldigten Person allgemein bekannte Tatsachen anzurechnen (vgl. etwa Urteile 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2 und 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Ohnedem ist der Einwand des Beschwerdeführers vorliegend nicht stichhaltig. Er sagte an der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 21. Dezember 2015, mithin einen Tag nach der Tat selber aus, dass eine Person schwer verletzt werden oder noch etwas Schlimmeres passieren könne, wenn man diese in Richtung eines fahrenden Zuges stosse. Mit "noch etwas Schlimmeres" erklärte er auf Nachfrage ausdrücklich, diese Person könne ihr Leben verlieren (kant. Akten, act. 3/1, S. 13). Später im Verfahren führte der Beschwerdeführer vor erster Instanz auf entsprechende Frage ausserdem aus, eine Person könne schwer verletzt werden, wenn sie in den Gleisschacht fällt und von einem Zug erfasst wird (kant. Akten, act. 30, S. 15). Zwar betreffen diese Aussagen abstraktes Wissen und der Beschwerdeführer bestätigte erst im Nachhinein der Tat, dass er darüber verfügt. Dafür, dass er entgegen den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz zum Tatzeitpunkt nicht über die konkrete Todesgefahr seines Stosses in Richtung des fahrenden Zuges wusste, bestehen jedoch keine objektiven Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz erkannten und nachstehend weiter beschriebenen Wucht des Stosses. Demzufolge ist das Wissenselement des Eventualvorsatzes rechtsgenüglich nachgewiesen und die betreffende Feststellung der Vorinstanz (vgl. E. 4.2 hiervor) nicht zu beanstanden.
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Indem der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Willensseite des Eventualvorsatzes argumentiert, er habe lediglich gewollt, dass die Beschwerdegegnerin 2 von ihm ablasse, entfernt er sich, ohne Willkür (Art. 9 BV) darzutun, vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Laut diesem wollte er einen Zusammenstoss der Beschwerdegegnerin 2, welche er nicht etwa bloss beiseite schubste, sondern heftig in Richtung des Zuges stiess, mit dem fahrenden Zug herbeiführen (vgl. E. 4.2 hiervor). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine andere Frage ist, ob der Wille des Beschwerdeführers auch auf die mögliche Todesfolge gerichtet war. Seine diesbezügliche Kritik, wonach die Vorinstanz keine hohe Wahrscheinlichkeit tödlicher Folgen belegt habe, verfängt unabhängig des tatsächlichen Ausmasses einer solchen nicht. Im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für Schlussfolgerung von Wissen auf die Inkaufnahme als voluntatives Element nicht erforderlich, dass der Erfolg, vorliegend der Tod der Beschwerdegegnerin 2, sehr wahrscheinlich war. Die Möglichkeit reicht aus, sofern weitere Umstände vorliegen, wie etwa dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Todeseintritt war zweifelsohne möglich. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestand eine konkrete, akute Lebensgefahr durch Verbluten und ohne medizinische Intervention hätte die Beschwerdegegnerin 2 sterben können (vgl. kant. Akten, act. 8/7, S. 7). Die Vorinstanz zeigt mit Verweis auf die Videoaufzeichnungen sodann überzeugend auf, wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit derart grosser Wucht in Richtung des in geringer Distanz fahrenden Zuges stiess, dass sie unaufhaltbar gegen diesen schlitterte und seitlich, somit in Ausrichtung des Gleisschachts, mit dem Zug kollidierte. Aus den Videoaufzeichnungen ergibt sich offensichtlich und über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer nicht lediglich in Richtung des fahrenden Zuges schreitend, sondern zusätzlich mit Unterstützung seines nach vorne beugenden Oberkörpers, seiner beiden Arme und seinem anfangs noch an der hinter ihm befindlichen Wand platzierten linken Fuss die Beschwerdegegnerin 2 in Richtung des fahrenden Zuges beförderte. Nach der Tat schritt er sogleich zurück und wieder vom Gleisschacht weg (vgl. kant. Akten, act. 2/4). Der Beschwerdeführer kalkulierte und dosierte seinen Krafteinsatz damit gerade nicht und die ihm auffallend beeinträchtigte Beschwerdegegnerin 2 hatte offensichtlich keine Abwehrchance. Es ist deshalb folgerichtig, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung ergänzend erachtet, es sei einzig und allein dem Zufall zu verdanken, dass die Folgen des heftigen Stosses für die Beschwerdegegnerin 2 nicht noch schlimmer ausgefallen seien und sie den Sturz in den Gleisschacht bei fahrendem Zug überlebt habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. V. 3.1.3 S. 45 und E. V. 4.1 S. 47).
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Die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf Eventualvorsatz ist aufgrund ihrer Bewertung der Umstände, welche das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft und insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Tathandlung nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung hält folglich vor Bundesrecht stand.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Weber
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