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Informationen zum Dokument  BGer 6B_785/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_785/2019 vom 28.08.2019
 
 
6B_785/2019
 
 
Urteil vom 28. August 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln usw.; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. Mai 2019 (BEK 2018 116).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. Mai 2016 wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) bestraft. Auf Einsprache hin wurde die Busse mit Strafbefehl vom 6. Juni 2016 auf Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) reduziert. Auch dagegen legte der Beschwerdeführer Einsprache ein, worauf er mit Strafbefehl vom 19. Februar 2018 erneut mit Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) gebüsst wurde. Auf abermalige Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht March. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts March verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Aufmerksamkeit und Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt) und mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Unterlassen der Richtungsanzeige) zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils am 23. Mai 2019 ab. Am 13. Juni 2019 wurde das Urteil hinsichtlich des Rubrums, welches das Urteilsdatum nicht nannte, und des Einleitungssatzes des Dispositivs, welcher von "beschlossen" statt von "erkannt" sprach, berichtigt.
 
Der Beschwerdeführer wandte sich am 27. Juni 2019 an das Bundesgericht, ohne einen formellen Antrag zu stellen.
 
2. Der Beschwerdeführer behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils im Ausland gewesen zu sein. Indessen wurde ihm gemäss Sendungsverfolgung der Post das angefochtene Urteil vom 23. Mai 2019 am 29. Mai 2019 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 30. Mai 2019 zu laufen und endete am 28. Juni 2019 (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Eröffnung der Berichtigung vom 13. Juni 2019 hat die Beschwerdefrist mangels einer materiellen Änderung des Urteils vom 23. Mai 2019 nicht neu ausgelöst. Die Eingabe vom 27. Juni 2019 wurde fristgerecht eingereicht.
 
3. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben ein Begehren, d.h. einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
4. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerdeeingabe nur vor, auf seinem Recht zu bestehen und sich in einer mündlichen Gerichtsverhandlung verteidigen zu wollen, weil er sein Anliegen nicht habe erklären können und er sich aus finanziellen Gründen keinen Anwalt leisten könne.
 
Für die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht nach Art. 57 BGG, was mit der Eingabe angesprochen sein könnte, besteht kein Raum. Eine solche Verhandlung dient nicht dazu, eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist mündlich begründen zu können.
 
Sollte der Beschwerdeführer eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung anstreben wollen, zeigt er in seiner Eingabe nicht im Ansatz auf, inwiefern das angefochtene Urteil vom 23. Mai 2019 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG, insbesondere gegen Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, verstossen könnte. Die Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
 
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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