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Informationen zum Dokument  BGer 1B_421/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_421/2018 vom 29.08.2019
 
 
1B_421/2018
 
 
Urteil vom 29. August 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren;
 
Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Juli 2018 (SBK.2018.161 / MA (ST.2017.2862)).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Im Zuge eines Strafverfahrens gegen A.________ wegen Pfändungsbetrug beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 15. März 2018 das Guthaben eines auf A.________ lautenden Bankkontos bei der Raiffeisenbank Region Zofingen. A.________ focht den Beschlagnahmebefehl beim Obergericht des Kantons Aargau an. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 16. März 2018 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 160.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tagen). Weiter wurde unter Dispositivziffer 6 entschieden, dass vom beschlagnahmten Vermögenswert ein Betrag von Fr. 3'400.-- zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen verwendet (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und ein Betrag von Fr. 4'758.40 gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen und dem Betreibungsamt Oftringen-Aarburg überwiesen würden. Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages wurde die Beschlagnahme aufgehoben (Dispositivziffer 6, 3. Strich).
1
A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Er hielt dabei fest, dass er Dispositivziffer 6, 3. Strich des Strafbefehls nicht anfechte, weshalb dieser Absatz in Rechtskraft trete. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlangte er deshalb die Auszahlung von Fr. 21'351.95. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte A.________ mit Schreiben vom 28. Mai 2018 mit, dass es sich bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf handle, weshalb es keine Teilrechtskraft gebe. Die Einsprache führe zum Dahinfallen des gesamten Strafbefehls. Der Antrag vom 28. Mai 2018 sei damit hinfällig.
2
Gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Juli 2019 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Einsprache kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf sei und im Falle ihrer Erhebung der gesamte Strafbefehl dahinfalle. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte dies allerdings nur, soweit die Einsprache Hauptpunkte wie namentlich Schuldspruch und Strafe betreffe. Die Einsprache des Beschwerdeführers betreffe sowohl Schuldspruch und Strafe. Es bestehe zwischen dem mit Einsprache angefochtenen Schuldspruch und dem beschlagnahmten Vermögenswert ein Zusammenhang, weshalb mit der Einsprache der gesamte Strafbefehl dahingefallen sei.
3
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 8. August 2018 die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 15. März 2018 teilweise gut. Es hielt die Beschlagnahme im Betrag von Fr. 7'500 aufrecht und hob sie, soweit darüber hinausgehend, auf.
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Erwägung 2
 
A.________ führt gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 24. Juli 2018 mit Eingabe vom 10. September 2018 Beschwerde in Strafsachen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ äusserte sich dazu mit Eingaben vom 5. und 9. August 2019.
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist bis Ende 2018, damit er noch eine Beschwerdeergänzung nachreichen könne. Wegen Abwesenheit könne er bis Ende November 2018 keine Zustellungen entgegennehmen. Gesetzlich bestimmte Fristen können indessen nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist kann daher nicht entsprochen werden.
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Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es seien Bundesrichter einzusetzen, die noch nie mit ihm zu tun hatten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in früheren Verfahren erfolglos blieb, stellt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb ohne Verfahren nach Art. 37 BGG darauf nicht einzutreten ist.
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Erwägung 5
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Auffassung der Beschwerdekammer, mit der Einsprache sei der gesamte Strafbefehl dahingefallen, rechtswidrig sein soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern der Entscheid der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
9
Hinzu kommt, dass das Beschwerderecht nach Art. 81 Abs. 1 lit b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt. Nachdem das Obergericht mit Entscheid vom 8. August 2018 die Beschlagnahme, soweit über den Betrag von Fr. 7'500.--hinausgehend, aufhob, fehlt dem Beschwerdeführer wohl ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des vorliegend angefochtenen Entscheids.
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Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 6
 
Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch hinfällig. Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung und eine Genugtuung hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht.
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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