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Informationen zum Dokument  BGer 1B_400/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_400/2019 vom 05.09.2019
 
 
1B_400/2019
 
 
Urteil vom 5. September 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Haag, Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
Einzelgericht, vom 22. Juli 2019 (HB.2019.46).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen, unter anderem, einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung. A.________ wurde im Zuge des Verfahrens verschiedentlich in Untersuchungshaft (25. Dezember 2017 bis zum 22. Januar 2018) und in Polizeigewahrsam (7. November 2018, 7. Februar 2019) versetzt. Am 3. März 2019 wurde er erneut verhaftet. Am 6. März 2019 entliess der Zwangsmassnahmenrichter A.________ unter Auferlegung eines Kontakt- und Rayonverbots aus der Haft. Nachdem er mehrfach gegen die Auflagen verstossen hatte, wurde er am 15. März 2019 erneut verhaftet und am 21. März 2019 in Untersuchungshaft versetzt.
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Am 18. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ und beantragte gleichentags, ihn in Sicherheitshaft zu versetzen. Am 25. Juni 2019 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ bis zum 18. September 2019 in Sicherheitshaft.
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Am 22. Juli 2019 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde von A.________ gegen diese Haftverfügung ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen, eventuell unter der Auflage, sich nach der Haftentlassung zwecks Wohnungssuche unverzüglich bei der Bewährungshilfe zu melden. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Appellationsgerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
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2.1. Unbestritten ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, Verbrechen und Vergehen begangen zu haben. Laut Anklageschrift vom 18. Juni 2019 soll er u.a. an einem Handel von 50 g Kokain beteiligt gewesen sein (Art. 19 Abs. 2 BetmG), im Dezember 2018 seinen Bruder und dessen einjährigen Sohn mit dem Tod bedroht haben, nachdem ihm ersterer kein Geld mehr geben wollte (Art. 180 StGB), und am 20. und am 27. Dezember 2018 sowie am 6. Januar 2019 seine Mutter geschlagen und mit dem Tod bedroht haben (Art. 123, 180 StGB). Am 3. März 2019 soll er trotz bestehendem Hausverbot das Gartenhaus seines Bruders betreten haben und einem Nachbarn, der ihn wegwies, erklärt haben, eine Bombe zu legen und den Garten in Brand zu setzen (Art. 180, 186 StGB). Am 15. März 2019 soll er erneut unter Missachtung des Hausverbots das Gartenareal seines Bruders betreten haben (Art. 186 StGB). Der allgemeine Haftgrund ist damit ohne Weiteres gegeben.
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2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
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2.3. Der Beschwerdeführer führte vor seiner Inhaftierung ein unstetes Leben ohne festen Wohnsitz und beging nach der immerhin über 20 Tatvorwürfe enthaltenden Anklageschrift immer wieder und in kurzen Abständen Straftaten. Auch wenn diese, isoliert betrachtet, teilweise nicht allzu schwerwiegend sein mögen, so fällt doch ein zunehmend aggressives Verhalten gegen seine Mutter auf, die er nach der Anklage wiederholt tätlich angegriffen und mit dem Tod bedroht haben soll. Auch seinen Bruder, und - besonders belastend - dessen kleinen Sohn soll er ebenfalls wiederholt massiv bedroht haben. Er hat sich dabei weder von Verhaftungen noch von der Anordnung von Untersuchungshaft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen und Haus-, Rayon- und Kontaktverbote regelmässig verletzt. Unter diesen Umständen wirkt seine Beteuerung, er werde sich nunmehr an die Bewährungshilfe wenden, sich um eine feste Unterkunftsmöglichkeit bemühen und ein geregeltes Leben führen, wenig überzeugend. Dazu hatte er schon früher Anlass und Gelegenheit - zuletzt nach dem 6. März 2019, als der Zwangsmassnahmenrichter von der Anordnung von Untersuchungshaft absah und ihn unter Auflagen in die Freiheit entliess -, ohne dass ihn dies davon abgehalten hätte, weiter zu delinquieren. Es ist daher ernsthaft zu befürchten, dass er in Freiheit seine Mutter und seinen Bruder weiterhin massiv belästigen und bedrohen würde, wobei sein Vorgehen zunehmend aggressiver werden könnte, je länger die Mutter und der Bruder seinen Wünschen nach finanzieller und anderweitiger Unterstützung nicht nachkommen. Dass er offenbar mit seiner Mutter freiwillig ein "Kontakt- und Annäherungsverbot" vereinbart hat, ändert daran nichts, da er sich in der Vergangenheit an solche Verbote wiederholt nicht gehalten hat. Dazu gilt es, das laufende und wegen der Mehrzahl der Beschuldigten aufwändige Strafverfahren innert vernünftiger Frist abzuschliessen, ohne dass es durch neue Delikte, wie sie vom Beschwerdeführer in Freiheit zu erwarten wären, immer wieder ausgedehnt werden müsste. Das Appellationsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Wiederholungsgefahr annahm.
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2.4. Wie sich aus den Ausführungen in E. 2.3 ergibt, ist die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ersatzmassnahme - die Auflage, sich bei der Bewährungshilfe zu melden und eine Wohnung zu suchen - nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen. Dass die Fortführung der Haft von bisher insgesamt gut 9 Monaten in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich.
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3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Advokat Sandro Horlacher wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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