BGer 9C_330/2019 | |||
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BGer 9C_330/2019 vom 05.09.2019 |
9C_330/2019 |
Urteil vom 5. September 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019 (IV.2017.00841).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1976 geborenen A.________ eine vom 1. August 2004 bis 30. September 2008 befristete Dreiviertelsrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2014 teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte auch nach September 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Rahmen einer Rentenrevision im Sommer 2014 wurde dieser Anspruch bestätigt (Mitteilung vom 27. Januar 2015). Im Dezember 2015 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren und veranlasste unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung bei der PMEDA, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, (nachfolgend PMEDA; Expertise vom 6. März 2017; Fachrichtungen: Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 hob die IV-Stelle revisionsweise die Dreiviertelsrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Invaliditätsgrad von 0 %).
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 17. April 2019 sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht der Parteien (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) indessen nur die gerügten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246mit Hinweis).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente bestätigte.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3. S. 132; 125 V 351 E. 3a S. 252 mit Hinweisen) und zum revisionsrechtlich relevanten Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht kam insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der PMEDA vom 6. März 2017 zum Schluss, dass im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. Oktober 2012 und der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Juni 2017 von einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen sei und feststehe, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. März 2017 in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei.
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Zum Revisionsgrund erwog das kantonale Gericht, die Rentenverfügung vom 2. Oktober 2012 (wie auch der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014) basiere auf dem Gutachten des Spitals B.________ vom 21. Oktober 2011 und dessen Ergänzung vom 22. Dezember 2011. Die Experten des Spitals B.________ hätten die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten einzig auf die muskuläre Dekonditionierung im linken Bein zurückgeführt und das Wiedererlangen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nach abgeschlossener Rekonditionierung erwartet. Da der Versicherte entsprechend der Empfehlung der Gutachter eine ambulante Einzeltherapie zur muskulären Rekonditionierung des linken Beins absolviert und in der Folge nach eigenen Angaben konsequent das erlernte Heimprogramm weitergeführt habe, entspreche die Verbesserung der Muskelummantelung des linken Beins im Vergleich zur rechten Seite - von 3 cm (gemäss der Untersuchung im Spital B.________) zu einer leichtgradigen Verschmächtigung von 1-2 cm (gemäss den Feststellungen des orthopädischen Experten der PMEDA) - dem erwarteten Verlauf. Die PMEDA-Gutachter seien angesichts ihres Befundes zur Beurteilung gelangt, dass keine muskuläre Dekonditionierung des linken Beins (mehr) vorliege und der Versicherte in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Rekonditionierung der Beinmuskulatur auf ein weitgehend normales Niveau stelle folglich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes dar. Die Einschätzung der PMEDA-Gutachter, wonach die objektive Funktion des linken Beins seit dem 17. Juni 2014 etwa gleich geblieben sei, helfe für die hier zu beurteilende Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2012 wesentlich verändert habe, nicht weiter, zumal der Zeitraum vom 2. Oktober 2012 bis zum 17. Juni 2014 von den Experten nicht beurteilt worden sei.
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3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz nehme willkürlich an, dass sich sein Gesundheitszustand namhaft verbessert habe, da die Rekonditionierung der Beinmuskulatur auf ein weitgehend normales Niveau gebracht worden sei. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass die Gutachter der PMEDA klar und unmissverständlich festgehalten hätten, dass "die objektive Funktion des linken Beins sowohl klinisch als auch hinsichtlich der objektiven Funktionalität in etwa gleich geblieben" sei und der Bildbefund für eine Progredienz der sekundären (durch den Unfall im Jahr 2003 primär bedingten) degenerativen Gonarthrose spreche. Aktenwidrig sei zudem die Feststellung der Vorinstanz, der Zeitraum vom 2. Oktober 2012 bis 17. Juni 2014 sei von den Experten nicht beurteilt worden.
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4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag - soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handelt (vgl. E. 1) - keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun:
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4.1. Nach den verbindlichen und im Übrigen unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid haben die Gutachter des Spitals B.________ die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten einzig auf die muskuläre Dekonditionierung im linken Bein zurückgeführt. Gestützt auf diese Beurteilung wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Verbindlich fest steht weiter, dass die im Revisionsverfahren beigezogenen PMEDA-Experten aufgrund eigener Untersuchungen zum Ergebnis gelangten, dass keine muskuläre Dekonditionierung des linken Beins (mehr) vorliege (vgl. E. 3.1). So führten sie in ihrer Beurteilung vom 6. März 2017 aus, dass die ("hier") dokumentierten Umfangsmasse beider Beine bereits für eine deutliche und ausreichende Muskelummantelung und gegen eine Dekonditionierung spreche (Gutachten S. 62 f.). Der daraus gezogene rechtliche Schluss der Vorinstanz, die Rekonditionierung der Beinmuskulatur auf ein weitgehend normales Niveau stelle eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes dar, verletzt kein Bundesrecht, und zwar umso weniger, als die seitens der PMEDA-Gutachter als neuen Befund erhobene deutliche Beschwielung auch der linken Fusssohle von einem aktiven Einsatz des linken Beins im Alltag zeugt. Die Ärzte der Klinik C.________, welche im Mai 2016 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt hatten, hielten nämlich in ihrer Beurteilung vom 14. September 2016 noch eine vermehrte Beschwielung des rechten Fusses im Vergleich zu links fest; ferner: rechter Schuh im Seitenvergleich "abgelaufene" Sohle, links unauffällig. Die deutliche Beschwielung auch der linken Fusssohle ("als zweifelsfreies objektives Zeichen eines regen Einsatzes des linken Beins") wurde demgegenüber erstmals von den PMEDA-Experten festgestellt (Gutachten S. 62). Neben der fehlenden muskulären Dekonditionierung ist dieser neue Befund in der Tat ein zusätzliches und aussagekräftiges Indiz für eine (im massgeblichen Vergleichszeitraum) eingetretene wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes.
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4.2. An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kniegelenksarthrose nichts zu ändern, zumal die von ihm dargelegte gesundheitliche Beeinträchtigung des Knies für die Zusprache der Dreiviertelsrente im Oktober 2012 nicht von Bedeutung gewesen war, sondern - wie soeben dargelegt - einzig die muskuläre Dekonditionierung im linken Bein. Ebenso kann mangels Relevanz für die damalige Rentenzusprache offen bleiben, ob die PMEDA-Experten ihre Feststellungen hinsichtlich der objektiven Funktionalität des linken Beins bezogen auf den gesamten Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 in initio) oder lediglich für die Zeit nach dem 17. Juni 2014 gemacht haben, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz - in Bestätigung der Verfügung vom 30. Juni 2017- au f den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) gemäss LSE ab und erachtete eine behinderungsangepasste leichte sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln im Vollzeitpensum als zumutbar. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit diesen Feststellungen auseinander, noch bestreitet er, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt Tätigkeiten nachgefragt werden, die seinem Belastbarkeitsprofil entsprechen. Vor diesem Hintergrund ist sein Einwand, eine Renteneinstellung sei nicht zulässig, da weder die IV-Stelle noch die Vorinstanz eine Konkretisierung der für ihn noch zumutbaren Tätigkeiten vorgenommen habe, von vornherein unbegründet.
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5.2. Im Rahmen der Rentenüberprüfung unbestritten geblieben sind die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zur Invaliditätsbemessung. Sie geben zu keinen Ergänzungen Anlass.
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6. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie die Aufhebung der Invalidenrente im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestätigte.
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7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. September 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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