BGer 6B_855/2019 | |||
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BGer 6B_855/2019 vom 09.09.2019 |
6B_855/2019 |
Urteil vom 9. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
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2. T.________,
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3. U.________,
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4. V.________,
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5. W.________,
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6. X.________,
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7. Y.________,
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8. Z.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung,
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Irreführung der Rechtspflege usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 4. Juni 2019 (BK 19 144).
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Erwägungen: | |
1. Nach Ablehnung seines Asylgesuchs wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2012 aus der Schweiz weggewiesen. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts, da er sich nach dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in der Schweiz aufgehalten hatte.
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Am 13. September 2018 erstattete der Beschwerdeführer gegen diverse Personen, die beruflich in das Ausschaffungs- und Strafverfahren involviert waren, Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung und weiterer Delikte. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 1. März 2019 nicht an die Hand nahm. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 4. Juni 2019 ab.
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2. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen und verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Strafverfahrens.
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3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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4. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid sich auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (Urteil 6B_873/2017 vom 12. März 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2). Der Kanton Bern respektive der Bund haften für den Schaden, den ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16.09.2004 [PG; BSG 153.01]; Art. 3 Abs. 1 und i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 2 PG/BE; Art. 3 Abs. 3 VG), weshalb allfällige Ansprüche gegen die Beschwerdegegner 2-7 öffentlich-rechtlicher Natur sind.
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Inwieweit die seinem damaligen amtlichen Verteidiger vorgeworfene Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322quinquies StGB an die Beschwerdegegnerinnen 4 und 7 Zivilforderungen des Beschwerdeführers begründen könnte, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf.
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Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz, mit denen diese zutreffend Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten verneint, nicht auseinander und genügt somit nicht den gesetzlichen Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG.
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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