BGer 6B_858/2019 | |||
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BGer 6B_858/2019 vom 09.09.2019 |
6B_858/2019 |
Urteil vom 9. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Stundungsgesuch betreffend Verfahrenskosten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. Juni 2019
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(SK 19 159).
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschluss vom 1. März 2017 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Stundung zu zahlender Verfahrenskosten bis zum 31. März 2019.
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Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 16. April 2019 um eine Verlängerung der Stundung um weitere drei Jahre, im Falle der Nichtverlängerung um Erlass der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hiess die Vorinstanz das Gesuch teilweise gut und gewährte der Beschwerdeführerin die Stundung der Verfahrenskosten bis zum 30. Juni 2021. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten einer ebenfalls geschuldeten Übertretungsbusse verwies sie die Beschwerdeführerin an die Busseninkassostelle.
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Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss den Erlass der Verfahrenskosten und der Übertretungsbusse.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Inwieweit die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Entscheid überhaupt beschwert ist und somit ein Rechtsschutzinteresse für dessen Anfechtung hat, erscheint zweifelhaft. Zwar wurde dem Stundungsgesuch in zeitlicher Hinsicht nicht vollumfänglich stattgegeben, jedoch ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass eine weitere Stundung oder sogar der Erlass der Verfahrenskosten nicht ausgeschlossen ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht entschieden repsektive festgestellt, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin würden sich bis zum Ablauf der neuen Stundungsfrist derart verbessern, dass die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erfolgen hat. Sie hat die Frage explizit offengelassen und insbesondere einen allfälligen Erlass der Verfahrenskosten nicht ausgeschlossen.
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Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein sollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht ansatzweise auseinander. Aus der Eingabe geht nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Soweit sie Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Kostenauflage erhebt und allfällig gegen sie begangene Straftatbestände schildert, die zu Einkommensbussen führten, bilden diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das (allenfalls) implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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