BGer 1C_454/2019 | |||
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BGer 1C_454/2019 vom 12.09.2019 |
1C_454/2019 |
Urteil vom 12. September 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe; Auslieferung an Kosovo,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 22. August 2019 (RR.2019.168).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 26. April 2019 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um die Auslieferung des kosovarischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 11 Monaten wegen versuchten Mordes und unerlaubten Waffenbesitzes.
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Am 14. Juni 2019 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 22. August 2019 ab.
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B. | |
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern, sowie weiteren Anträgen.
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C. | |
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Weiterungen erübrigen sich. Für die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht deshalb kein Grund.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f.; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.2. Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch im Lichte der dargelegten restriktiven Rechtsprechung kein besonders bedeutender Fall angenommen werden.
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Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers befasst. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann ihr nicht vorgeworfen werden. Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; MARC ENGLER, in: Internationales Strafrecht, Basler Kommentar, 2015, N. 5 zu Art. 41 IRSG). Die Rechtsmissbräuchlichkeit des kosovarischen Auslieferungsersuchens verneint die Vorinstanz zu Recht. Deren Erwägungen, auf die gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Zwar ist einzuräumen, dass die Auslieferung einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstellt. Dies kann für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles jedoch nicht genügen. Sonst müsste praktisch jeder Auslieferungsfall als besonders bedeutend eingestuft werden, was der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.1) zuwiderliefe.
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Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
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2.3. Damit bleibt es bei der Auslieferung. Die Haftentlassung, die der Beschwerdeführer nur für den Fall der Gutheissung der Beschwerde verlangt, fällt ausser Betracht.
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Erwägung 3 | |
Da der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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