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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1006/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1006/2019 vom 12.09.2019
 
 
6B_1006/2019
 
 
Urteil vom 12. September 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2019 (460 18 361).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 16. April 2019 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten auferlegte es der Beschwerdeführerin.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 10. September 2019 an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie hat ein Begehren, d.h. einen Antrag, und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Das angefochtene Urteil vom 16. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2019 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 11. Juli 2019 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 10. September 2019. Am letzten Tag der Frist gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, wobei sie nur vorbringt, sie werde beschuldigt, ohne etwas getan zu haben. Die Sache sei daher neu zu beurteilen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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