BGer 9C_332/2019 | |||
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BGer 9C_332/2019 vom 12.09.2019 |
9C_332/2019 |
Urteil vom 12. September 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. März 2019 (IV.2018.00006).
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Sachverhalt: | |
A. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) gewährte der 1972 geborenen A.________, Mutter dreier 1993, 1994 und 1997 geborener Kinder, mit Verfügung vom 21. Juli 2010 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom rückwirkend ab Januar 2007 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 43 %). Der Invaliditätsbemessung lagen ein Valideneinkommen als Buffetangestellte in einem 80 %-Pensum von Fr. 44'766.-, ein hypothetisches Invalideneinkommen als Hilfsarbeiterin in einem 60 %-Pensum von Fr. 23'115.- (gemäss LSE 2008, TA 1, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4, abzüglich eines Tabellenlohnabzugs von 25 %) sowie eine Einschränkung im Haushalt von 22.35 % zugrunde (Invaliditätsgrad von insgesamt 43 %nach der gewichteten Methode). Am 7. Oktober 2013 hob die Verwaltung ihre Verfügung vom 21. Juli 2010 mit der Begründung der Überwindbarkeit der depressiven Episode wiedererwägungsweise auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiergegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Entscheid vom 12. März 2015 teilweise gut und hob seinerseits die Verfügung vom 7. Oktober 2013 mit der Feststellung auf, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Im Rahmen einer 2017 eingeleiteten Revision traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und hob aufgrund eines Invaliditätsgrades von nurmehr 33 % die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 24. November 2017 rückwirkend per 30. Juni 2014 auf. Am 11. Dezember 2017 verfügte sie die Rückforderung von insgesamt Fr. 28'847.- (von Juli 2014 bis November 2017 zu viel ausbezahlte Invaliden- und Kinderrenten).
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B. Die gegen die Verfügungen vom 24. November und 11. Dezember 2017 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 26. März 2019 ab.
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C. Die Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 26. März 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Somit sei auch von einer Rückforderung abzusehen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen). Der im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegte Bericht der Dr. med. B.________ vom 17. Mai 2019 bleibt als unzulässiges echtes Novum zum Vornherein unbeachtlich.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 144 V 388 E. 2 S. 394).
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1.3. Die Festsetzung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall stellt, soweit sie auf einer Würdigung konkreter Umstände und hypothetischer Geschehensabläufe beruht und sich nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung oder auf arbeitsmarktliche Empirie stützt, eine - vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare (E. 1.2 soeben) - Tatfrage dar (vgl. etwa Urteil 9C_441/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob das Sozialversicherungsgericht zu Recht die von der Beschwerdegegnerin verfügte rückwirkende Rentenaufhebung per 30. Juni 2014 und die damit verbundene Rückforderung geschützt hat.
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2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen insbesondere betreffend die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen) und die im Rahmen der Invaliditätsbemessung für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die Bezügerin die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung; vgl. ausserdem Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG sowie BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu viel bezogene Leistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Das kantonale Gericht hat im in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten Lohn von durchschnittlich Fr. 32'762.35 - mithin deutlich über den in der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Juli 2010 als hypothetisches Invalideneinkommen eingesetzten Fr. 23'115.- - eine anspruchserhebliche Veränderung des Invalideneinkommens, und damit einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, erblickt. Die IV-Stelle habe deshalb den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen prüfen dürfen.
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3.2. Es erwog, bei einem weiterhin bestehenden Fünfpersonenhaushalt sei am wahrscheinlichsten, dass die Versicherte auch im Gesundheitsfall - wie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens - zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre, zumal sie nach Lage der Akten nie in Vollzeit erwerbstätig gewesen sei. Es sei keine Konstellation zu beurteilen, wie sie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) zugrunde gelegen habe. Der Rentenanspruch falle in casu nicht weg, weil die Versicherte aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit reduziert, sondern weil sie tatsächlich ein höheres (Invaliden-) Einkommen als bisher angenommen erzielt habe. Die gemischte Methode könne demnach grundsätzlich zur Anwendung kommen. Bei Verfügungserlass am 27. November 2017 gelange noch nicht das neue Berechnungsmodell nach dem per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27bis Abs. 2-4 IVV zur Anwendung (Urteil 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung im Jahr 2017 legte die Vorinstanz das Valideneinkommen ausgehend vom gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zuletzt im Jahr 2005 erzielten Einkommen auf Fr. 48'956.- und das Invalideneinkommen ausgehend vom in den Jahren 2014 bis 2016 tatsächlich erzielten Lohn auf Fr. 33'260.40 fest (jeweils unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017).
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3.3. Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Medizinische Gründe für die behauptete Pensumsreduktion ab August 2017 seien nicht ersichtlich, zumal noch aus dem Arbeitgeberbericht vom 10. August 2017 hervorgehe, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt und der Arbeitgeberin ein Gesundheitsschaden nicht bekannt sei. Die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs falle bei Abstellen auf das effektiv erzielte Invalideneinkommen ausser Betracht. Bei der Festsetzung der Einschränkung im Aufgabenbereich habe die Verwaltung den zur Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen dem erwerblichen Bereich und dem Aufgabenbereich im Rahmen der gemischten Methode maximal zulässigen Abzug von 15 % (BGE 134 V 9 E. 7.3.6 S. 14) gewährt. Insgesamt sei die Invaliditätsbemessung der Verwaltung (Invaliditätsgrad: 33 % unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Aufgabenbereich von total 37 % und im Erwerbsbereich von 32 %) nicht zu beanstanden.
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3.4. Das Sozialversicherungsgericht bejahte schliesslich eine schuldhafte Meldepflichtverletzung durch die Versicherte, welche eine rückwirkende Rentenaufhebung per 30. Juni 2014 rechtfertige. Die Beschwerdeführerin sei in der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Juli 2010 explizit auf ihre Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wie etwa Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, hingewiesen worden. Dennoch habe sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 19. August 2010 nicht gemeldet und die bestehende Anstellung auch während der von Januar 2011 bis Januar 2012 im Rahmen der gewährten Arbeitsvermittlung erfolgten Beratung und Unterstützung nicht erwähnt, was zumindest als fahrlässig zu qualifizieren sei.
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4. Zu prüfen ist die Aufhebung der Invalidenrente im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, wobei grundsätzlich unbestritten ist, dass infolge des höheren Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2016 ein Revisionsgrund in erwerblicher Hinsicht gegeben ist (E. 3.1 hiervor; zum Revisionsgrund einer Veränderung der erwerblichen Komponente vgl. etwa BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546).
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4.1. Hinsichtlich der Methodenwahl hat das kantonale Gericht seinen Schluss auf einen Status als Teilerwerbstätige - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht darauf gestützt, dass sie "als Frau ohnehin zu einem Teilbereich Hausfrau sein müsse", sondern auf eine Würdigung der konkreten Umstände. Inwiefern diese nachgerade willkürlich (vgl. zur in diesem Sinne eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts E. 1.3 hiervor) sein sollte, zeigt die Beschwerdeführerin weder auf noch ist es ersichtlich. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, der Würdigung der Vorinstanz in appellatorischer Weise ihre eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüberzustellen, worauf nicht weiter einzugehen ist. Unbelegte Behauptung bleibt dabei insbesondere, dass sie vor Geburt ihrer Kinder "längere Zeit" in einem Pensum von 100 % tätig gewesen wäre. Nichts für sich abzuleiten vermag die Versicherte schliesslich aus der im Scheidungsrecht grundsätzlich bejahten Zumutbarkeit einer 100%igen Arbeitstätigkeit ab vollendetem 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497), zumal für die Beantwortung der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage nicht die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit massgebend ist, sondern das Erwerbspensum, in dem die Versicherte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tätig wäre (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz (oben E. 3.2) ist hier bei Teilerwerbstätigkeit bereits vor Geburt der Kinder keine Konstellation zu würdigen, die der in der Sache Di Trizio beurteilten ähnlich wäre. Der Vorwurf einer Geschlechterdiskriminierung im Sinne der Art. 8 BV und 14 EMRK geht - soweit überhaupt der Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügend - fehl.
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4.2. Im Zusammenhang mit dem im erwerblichen Bereich vorzunehmenden Einkommensvergleich rügt die Beschwerdeführerin implizit das Abstellen auf den zuletzt erzielten Lohn (des Jahres 2005) als Valideneinkommen statt auf den höheren Lohn des Vorjahres als willkürlich, was sie indes nicht näher begründet. Weiterungen dazu erübrigen sich. Das von der Vorinstanz berücksichtigte Invalideneinkommen von Fr. 33'260.40 für die Jahre 2014 bis 2016 beanstandet die Versicherte ebensowenig wie die Festlegung ihrer Einschränkung im Aufgabenbereich auf 37 % (unverändert 22 % unter Gewährung eines zusätzlichen Abzugs von 15 % aufgrund der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit). Offen bleiben kann mangels Entscheidwesentlichkeit die Zulässigkeit der Gewährung eines Abzugs von 15 % im Aufgabenbereich allein aufgrund der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit (oben E. 3.3). Zusammenfassend betrug der Invaliditätsgrad ab 2014 nurmehr - maximal - 32 % ([48'133.30 - Fr. 33'260.40] : 48'133.30 x 100 x 0.8 + 37 x 0.2).
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4.3. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die dem Grundsatz nach unbestritten gebliebene Meldepflichtverletzung zu Recht als zumindest fahrlässig qualifiziert hat (vorne E. 3.4). Mit deren Erwägung 6 hierzu setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich darauf zu wiederholen, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie zwar maximal 60 % habe arbeiten, dabei aber nicht mehr als Fr. 23'115.- jährlich verdienen dürfen. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Qualifikation der Meldepflichtverletzung als mindestens fahrlässig Bundesrecht verletzt haben soll, vermag sie damit weder aufzuzeigen noch ist es ersichtlich. Den Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung bestreitet die Versicherte - wie bereits vor Vorinstanz - nicht.
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4.4. Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich darauf verweist, sie habe im Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2017 eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mitgeteilt, die von den behandelnden Ärzten bestätigt worden sei, und der Vorinstanz mithin in dieser Hinsicht implizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vorwirft, setzt sie sich nicht mit deren Erwägungen auseinander, wonach Anhaltspunkte für eine Verschlechterung in konkreter Würdigung der eingeholten Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte vom 3. bzw. 11. August 2017 nicht vorlagen. Auf diese (E. 5.4.4 des angefochtenen Entscheids) kann ohne Weiterung verwiesen werden.
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4.5. Schliesslich macht die Versicherte eine erneute erwerbliche Veränderung im Sinne einer Pensumsreduktion ab August 2017 geltend, worauf die Vorinstanz bereits mangels Belegen nicht näher einging. Wie es sich damit im Detail verhält, kann weiterhin offen bleiben. Eine solche Reduktion führte bei unverändertem Gesundheitszustand (E. 4.4 soeben) gegebenenfalls dazu, dass das Invalideneinkommen mangels Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit von unverändert 60 % erneut basierend auf den Tabellenlöhnen der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzulegen wäre (LSE 2016, TA1 Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 %, umgerechnet auf 41.7 Wochenarbeitsstunden und das Jahr 2017: Fr. 32'879.65). Gründe für die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs vom Invalideneinkommen sind nicht ersichtlich, zumal die Versicherte in den Jahren 2014 bis 2016 ihre Restarbeitsfähigkeit offensichtlich nicht bloss mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten vermochte (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Bei unbeanstandet gebliebener Einschränkung im Aufgabenbereich von maximal (vgl. oben E. 4.2) 37 % und erwerblicher Einschränkung von 33 % ([Fr. 48'956.00 - Fr. 32'879.65] : Fr. 48'956.00 x 100) resultierte insgesamt ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet höchstens 34 % (33 % x 0.8 + 37 % x 0.2).
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4.6. Nach dem Gesagten hat es bei der rückwirkenden Rentenaufhebung per 30. Juni 2014 sein Bewenden. Dem steht auch der rechtskräftige Entscheid vom 12. März 2015 nicht entgegen. Diesem war der bis zum Zeitpunkt der dazumals angefochtenen Verfügung (7. Oktober 2013) verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Eine Revision aufgrund erst nach diesem Zeitpunkt eingetretener Tatsachen vermag er deshalb zum Vornherein nicht zu präjudizieren. Dass von der Rückforderung gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2017 auch bei Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung Abstand zu nehmen wäre, macht die Versicherte nicht geltend, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. September 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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