BGer 8C_337/2019 | |||
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BGer 8C_337/2019 vom 13.09.2019 |
8C_337/2019 |
Urteil vom 13. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Rolli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung,
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Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 25. April 2019 (200 18 934 ALV).
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Sachverhalt: | |
A. Im Hinblick auf den Ablauf der befristeten Assistenzstelle per 30. Juni 2018 am Institut B.________ meldete sich die 1986 geborene A.________, MLaw, am 23. Mai 2018 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Unia Arbeitslosenkasse richtete ihr ab dem 2. Juli 2018 Arbeitslosenentschädigung aus. Am 5. Juli 2018 teilte die Versicherte dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit, dass sie ab dem 1. September 2018 eine Anstellung beim Bundesamt C.________ gefunden habe. Per E-Mail vom 23. Juli 2018 kündigte sie ferner an, dass sie an einer Velo-Spendentour in D.________ teilnehmen werde. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (beco Berner Wirtschaft) forderte sie daraufhin am 26. Juli 2018 zur Stellungnahme auf. Mit E-Mail vom 12. August 2018 nahm A.________ zu den gestellten Fragen Stellung. Am 16. August 2018 teilte ihr die Kasse verfügungsweise mit, dass sie vom 1. August bis 24. August 2018 infolge ihres Aufenthalts in D.________ für die Velo-Spendentour nicht vermittlungsfähig und auch nicht anspruchsberechtigt sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. April 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr für die Zeit vom 1. bis 24. August 2018 die Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
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Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) lässt sich ebenfalls nicht vernehmen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. August bis 24. August 2018 in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. November 2018 verneinte.
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Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58).
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3.2. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit Hinweisen).
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3.3. Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel als nicht vermittlungsfähig, weil die Aussichten für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 522 E. 3a S. 522 mit Hinweisen; Urteil 8C_472/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) hat indessen wiederholt darauf hingewiesen, dass dies nicht dazu führen dürfe, jenen arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, der eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt. Es handelt sich dabei um jenen Versicherten, der in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht all jene Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten darf, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann. Einem solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (BGE 123 V 214 E. 5a S. 217 f.; Urteil 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.2.2). Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antrittes der neuen Stelle nicht mehr zu prüfen. Vorbehalten bleiben allerdings diejenigen Fälle, in denen ein Versicherter wegen anderer persönlicher Umstände (wie z.B. Krankheit) in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung vermittlungsunfähig wird (BGE 110 V 207 E. 1 S. 208 f.; ARV 1981 Nr. 20 S. 88; BGE 110 V 210 E. 2b S. 214).
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3.4. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist dabei insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 1. hiervor; Urteil 8C_56/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweis).
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4.
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4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag des Bundesamtes C.________ am 6. Juli 2018 unterzeichnet habe. Damit habe bis zum Stellenantritt per 1. September 2018 eine zeitliche Verfügbarkeit von weniger als zwei Monaten bestanden. Mit Blick auf die geringen Aussichten, noch eine befristete Stelle zu finden, erwog die Vorinstanz weiter, dass die Beschwerdeführerin für diese Zeitspanne grundsätzlich als nicht mehr vermittlungsfähig zu gelten habe. Die Beschwerdeführerin sei ihren Schadenminderungspflichten insofern nachgekommen, als sie qualitativ und quantitativ nicht zu beanstandende Arbeitsbemühungen - auch ausserhalb ihres angestammten Berufes - getätigt habe. Verbleibe zudem nur noch sehr wenig Zeit vor Antritt der neuen Stelle, so dass das Finden bzw. die Zuweisung einer temporären Stelle quasi zur reinen Fiktion werde, möge der Verzicht auf die Vermittlungsbereitschaft bzw. das Zulassen eines Auslandaufenthalts ohne Auswirkung auf die Anspruchsberechtigung - entsprechend dem Urteil des EVG C 25/03 vom 9. März 2004 - ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Doch angesichts der fraglichen Zeitspanne, in welcher der Beschwerdeführerin noch eine Beschäftigung hätte zugewiesen werden können (über drei Wochen), erscheine der ausnahmsweise Verzicht auf die Vermittlungsbereitschaft nicht gerechtfertigt. Gegenteiliges würde darauf hinauslaufen, den Versicherten, die eine nicht unmittelbar freie Stelle annehmen würden, für die Zeit bis zum Stellenantritt "Ferien" auf Kosten der Arbeitslosenversicherung zuzubilligen, was der Schadenminderungspflicht klar widerspräche.
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4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, vermag keine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz aufzuzeigen (vgl. E. 3.4 hiervor). Insbesondere besticht das Argument nicht, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207 überholt sei. Wie zuvor dargelegt, hielt das EVG in BGE 110 V 207 und 210 fest, dass die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antritts der neuen Stelle nicht mehr zu prüfen sei. Gleichzeitig wies es aber darauf hin, dass Fälle, in denen ein Versicherter wegen anderer persönlicher Umstände (wie z.B. Krankheit) in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung vermittlungsunfähig werde, vorbehalten bleiben (vgl. E. 3.3 hiervor; BGE 110 V 207 E. 1 S. 209; 110 V 210 E. 2b S. 214). Damit stellte es einerseits klar, dass die fehlende Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die neue Stelle nicht per se zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und somit zu einer Bestrafung der versicherten Person, die ihrer Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, führen dürfe. Andererseits wies es explizit darauf hin, dass in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung andere Gründe ("persönliche Umstände") vorliegen oder im Laufe der Zeit auftreten können, die zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen.
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4.3. Die Urteile des EVG C 23/03 vom 30. Mai 2003 und C 25/03 vom 9. März 2004 sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keine Abkehr oder Präzisierung der höchstrichterlichen Praxis. Es handelt sich vielmehr um Anwendungsfälle, bei denen die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person im Einzelfall bejaht wurde. Wie die Vorinstanz richtig erwog, lässt sich der Sachverhalt, der dem Urteil C 23/03 vom 30. Mai 2003 zugrunde lag, nicht auf die konkreten Umstände der Beschwerdeführerin übertragen lassen. So ging es bei dem fraglichen Auslandsaufenthalt vor Antritt der neuen Stelle nicht etwa (wie bei der Beschwerdeführerin) um einen Ferienaufenthalt nach eigenem Belieben, sondern um einen Intensivsprachkurs in E.________, der vom zukünftigen Arbeitgeber der versicherten Person im Arbeitsvertrag als Auflage für die Festanstellung stipuliert worden war. Demgegenüber war im Urteil C 25/03 vom 9. März 2004 die Vermittlungsfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten während der achttägigen Ferienabwesenheit kurz vor Stellenantritt strittig. Ob es sich hierbei um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, kann dahingestellt bleiben. Denn mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot ist zumindest fraglich, ob der ausnahmsweise Verzicht auf die Vermittlungsbereitschaft (Art. 15 Abs. 1 AVIG) überhaupt gerechtfertigt ist (vgl. dazu kritisch BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 63 zu Art. 15 S. 165 f.). Wenngleich die Rechtsprechung fordert, dass keine Bestrafung jener arbeitslosen Versicherten erfolgen darf, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden (E. 3.3 hiervor), ist indes zu präzisieren, dass diese in Bezug auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG im Vergleich zu anderen arbeitslosen Versicherten nicht zu privilegieren sind. Für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung müssen somit grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen bis zum letzten Bezugstag erfüllt sein. So muss insbesondere auch die Vermittlungsbereitschaft noch kurz vor Stellenantritt vorhanden sein, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit, dass innert nützlicher Frist eine zumutbare Arbeit zugewiesen wird, sehr gering ist. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin von ihrer RAV-Beraterin von der Pflicht zur Arbeitssuche im August befreit worden war.
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4.4. Zusammenfassend vermochte die Beschwerdeführerin weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Bundesrechts darzulegen. Somit hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
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