BGer 2C_444/2019 | |||
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BGer 2C_444/2019 vom 16.09.2019 |
2C_444/2019 |
Urteil vom 16. September 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.C.________,
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2. B.C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. März 2019 (SB.2018.00122, 00123).
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 20. März 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde der Eheleute A.C.________ und B.C.________ betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie die direkte Bundessteuer, jeweils Steuerperiode 2012, ab. Die Eheleute haben dagegen am 13. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wurden sie aufgefordert, bis spätestens am 11. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- zu bezahlen. Die Frist wurde ihnen auf ihr Gesuch hin bis zum 25. Juni 2019 verlängert. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 stellten die Eheleute ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Das Bundesgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2019 ab und setzte den Eheleuten mit Verfügung vom 8. Juli 2019 eine nicht erstreckbare Frist bis zum 20. August 2019, um den Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- zu erbringen. In derselben Verfügung wurde ihnen mitgeteilt, dass im Fall der Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte; ein solcher müsse schriftlich erklärt werden.
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2. Die Eheleute sind ihrer Vorschusspflicht innert der angesetzten Nachfrist (und auch danach) nicht nachgekommen. Auf ihre Eingabe ist androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG), was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Eheleuten aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012, wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012, wird nicht eingetreten.
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3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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