BGer 6B_1307/2018 | |||
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BGer 6B_1307/2018 vom 17.09.2019 |
6B_1307/2018 |
Urteil vom 17. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Weber.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, üble Nachrede usw., Gutachten, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 19. Oktober 2018 (SB.2016.94).
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Sachverhalt: |
A. | |
Im Rahmen eines Verfahrens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts resp. des Sorgerechts von X.________ über ihre beiden minderjährigen Kinder ereigneten sich ab Februar 2015 mehrere beanzeigte Vorfälle. Am 7. Juni 2016 verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen X.________ wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu 135 Tagessätzen à Fr. 70.-- Geldstrafe bedingt und zu Fr. 1'400.-- Busse. In weiteren Punkten sprach es X.________ frei. Weiter verurteilte es sie zur Bezahlung von Fr. 450.-- Schadenersatz an deren Tochter.
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B. | |
Nach Berufung von X.________ und der ersten zweitinstanzlichen Verhandlung vom 3. November 2017 ordnete das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 16. April 2018 die Erstellung eines Aktengutachtens an. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_244/2018 vom 23. Mai 2018 nicht ein.
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Nach der zweiten Berufungsverhandlung vom 19. Oktober 2018 sprach das Appellationsgericht X.________ gleichentags von den Vorwürfen des Diebstahls, der Tätlichkeiten und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, sah hingegen von einer Zusatzstrafe zu weiteren Urteilen des Strafgerichts vom 23. und 24. Februar 2017 sowie einem Strafbefehl vom 9. November 2017 ab. Die Schadenersatzforderung der Tochter von X.________ verwies das Appellationsgericht auf den Zivilweg. Eine Entschädigung sprach es X.________ nicht zu.
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C. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Sache sei auf Grundlage einer Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens unter Einbezug einer Exploration der Beschwerdeführerin zu neuerlicher Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, es habe anlässlich ihrer Begutachtung keine Begegnung mit Gespräch zwischen ihr und dem Sachverständigen gegeben. Dies sei eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Art. 8, 9 und 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK. Ein Aktengutachten genüge nicht. Sie sei bereit, persönlich beim Sachverständigen zu erscheinen und aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage gewesen.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, da die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Einladungen nicht zur Exploration beim Sachverständigen Dr. A.________ erschienen sei, habe sie nach Vernehmlassung bei diesem am 16. April 2018 die Erstellung eines Aktengutachtens angeordnet (angefochtenes Urteil, S. 4). Die Termine für eine persönliche Exploration seien auf Ersuchen der Beschwerdeführerin immer wieder verschoben worden. Aus dem Zeugnis von Dr. B.________ vom 15. Oktober 2018 und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel desselben Tages müsse geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eher verschlechtere denn verbessere. Damit dürfte sie auch in absehbarer Zeit nicht im Stande sein, an einer Untersuchung mitzuwirken. Da die zu beurteilenden Vorfälle auf das Jahr 2015 zurückgingen, lasse das Beschleunigungsgebot keine weitere Verzögerung des Verfahrens zu, zumal es sich in Bezug auf die auszusprechende Sanktion um eine Bagatelle handle. Überdies könne die Aktenlage im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die Situation, aus der heraus es zu den Tathandlungen gekommen sei - auch nach Ansicht des Gutachters - als umfassend bezeichnet werden. Zudem lägen einzelne Arztzeugnisse und Äusserungen der Beschwerdeführerin aus jüngster Zeit vor (angefochtenes Urteil, E. 5.4.2 S. 10 f.). Darüber hinaus hätte auch eine Exploration nichts an den Schlussfolgerungen bezüglich der Schuldfähigkeit geändert. Der Sachverständige diagnostiziere eine andauernde Persönlichkeitsveränderung mit paranoiden und histrionischen Zügen (ICD-10 F62.8). Er attestiere der Beschwerdeführerin eine im mittleren Grad verminderte Steuerungsfähigkeit. Er stütze diese Aussage auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, wobei darin namentlich Informationen über die Kindheit und die Jugendzeit der Beschwerdeführerin bzw. ihre Sozialisation fehlten. Er habe in der Hauptverhandlung auf Nachfrage ausgeführt, dass sich seine Diagnose bei Bekanntheit solcher Faktoren - die sich bei einem Explorationsgespräch mutmasslich ergeben hätten - möglicherweise insofern geändert hätte, als er anstatt einer Persönlichkeitsveränderung eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung gesehen hätte. Aufgrund der Akten und der Krankengeschichten ergäben sich indes keinerlei Hinweise, aufgrund derer von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse. Eine solche sei im Übrigen von keinem der im Laufe des Verfahrens kontaktierten Ärzten je festgestellt worden. Unter dem Strich würde sich an seiner Schlussfolgerung nichts ändern. Auch bei Annahme einer Persönlichkeitsstörung ergäbe sich keine Schuldunfähigkeit (angefochtenes Urteil, E. 5.4.3 S. 11).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Grundsätzlich können psychiatrische Gutachten nur bei persönlicher Untersuchung der betroffenen Person fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen. Ein Aktengutachten kommt in Frage, wenn über die zu begutachtende Person bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn die zu begutachtende Person nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Es obliegt in erster Linie der angefragten sachverständigen Person, zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten verantworten lässt (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; Urteil 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2; je mit Hinweisen).
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1.3.2. Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4).
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Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen (Urteil 6B_623/2018 vom 22. August 2018 mit Hinweisen).
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1.4. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK geltend, kommt aber ihrer daraus resultierenden qualifizierten Rügepflicht nicht nach, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bezogen auf die angebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann aus den Akten, dass die im kantonalen Verfahren amtlich verteidigte Beschwerdeführerin vom Inhalt des Gutachtens vollumfänglich Kenntnis erhielt und sich dazu äussern und dem Sachverständigen Ergänzungsfragen stellen konnte. Eine entsprechende Verletzung läge deshalb ohnehin nicht vor.
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Die Beschwerdeführerin bringt auch unbesehen von den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb das Aktengutachten vom 23. April 2018 ohne persönliches Gespräch mit dem Sachverständigen in der vorliegenden Konstellation unzulässig sein sollte. Dieser beurteilte die Erstellung eines Aktengutachtens schon vorgängig als möglich. Er begründete dies in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 12. April 2018 damit, dass die Aktenlage in Hinblick auf den dem Urteil der ersten Instanz zugrundeliegenden Sachverhalt und die Situation, aus der heraus es zu den Tathandlungen gekommen sei, umfassend sei. Ebenfalls fänden sich recht ausführliche Darstellungen, welche sich nicht zuletzt auf die Situation der Beschwerdeführerin nach deren Berufungserklärung bezögen, bei den Akten. Zudem lägen einzelne Arztzeugnisse und Äusserungen der Beschwerdeführerin aus jüngster Zeit vor. Daher erscheine es ihm durchaus möglich, auch dann auf die zur Verfügung stehenden Akten gestützte gutachterliche Aussagen zu machen, wenn die Beschwerdeführerin die Berechtigung verschiedener aktenmässiger Darstellungen verneine und eine Unvollständigkeit des sich aus der Aktenlage abzeichnenden Bildes annehmen möchte (vgl. kant. Akten, act. 1203).
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Im Gutachten selbst weist der Sachverständige jeweils darauf hin, wenn er keine Feststellungen machen kann, weil er sich auf das sich ausschliesslich aus den Akten ergebende Bild stützen muss. So legt er etwa dar, die Angaben zur Vorgeschichte der Beschwerdeführerin seien so lückenhaft, dass vorbestehende psychische Störungen, wie sie sich etwa in der Kindheit und Jugend manifestiert haben könnten, nicht erfasst werden könnten. Die Aktenlage lasse auch nicht zu, die Möglichkeit in der Vergangenheit aufgetretener und inzwischen nicht mehr manifester Episoden einer psychischen Störung zu bejahen oder zu verneinen (vgl. kant. Akten, act. 1210 ff.).
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An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2018 gab der Sachverständige im Wesentlichen zu Protokoll, an seiner Schlussfolgerung - einer im mittleren Grad verminderten Steuerungsfähigkeit - würde sich auch nach einer Exploration der Beschwerdeführerin nichts ändern. Einzig die Diagnose einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung wäre möglich, eine solche führte indessen nicht zu einer Schuldunfähigkeit (vgl. kant. Akten, act. 1410 ff.).
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Insgesamt zeigt der Sachverständige deutlich auf, innerhalb welcher Grenzen seine gutachterlichen Einschätzungen ohne persönliche Exploration zu verstehen und möglich sind. Dies erlaubte es der Vorinstanz, die dem Sachverständigen fehlenden Informationen zu erkennen und den Stellenwert der von diesem gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung als Beweismittel zu bestimmen. Sie durfte folglich das Gutachten als Grundlage für die Bestimmung der Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwenden. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht, inwiefern ihr aus dem angeblich unzulässigen Aktengutachten ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, denn der Sachverständige attestierte ihr auch ohne Exploration anhand des Aktengutachtens eine im mittleren Grad verminderte Steuerungsfähigkeit und erklärte, an dieser Schlussfolgerung würden persönliche Gespräche mit der Beschwerdeführerin nichts ändern. Ferner sprach die Vorinstanz keine Zusatzstrafe aus.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich begründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Weber
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