BGer 6B_857/2019 | |||
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BGer 6B_857/2019 vom 17.09.2019 |
6B_857/2019 |
Urteil vom 17. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, willkürliche Feststellung des Sachverhalts,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. Juni 2019 (STBER.2018.29).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Richteramt Dorneck-Thierstein verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 570.- und einer Busse von Fr. 4'000.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen im Falle der Nichtbezahlung der Busse. Gleichzeitig sprach es ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, frei.
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Erwägung 2 | |
Im Berufungsverfahren stellte die Vorinstanz am 17. Juni 2019 fest, dass der erstinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 570.- und einer Busse von Fr. 1'300.- respektive eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der Nichtbezahlung der Busse.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Vorinstanz sei hinsichtlich der Schuldsprüche sowie der entsprechenden Kostenfolgen aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Es sei nicht erstellt, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei einseitig und stehe in klarem Widerspruch zu den Akten. Damit verfalle die Vorinstanz in Willkür und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
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Erwägung 4 | |
Die Vorinstanz hält zusammengefasst für erwiesen, der Beschwerdeführer sei als Lenker seines Personenwagens aus mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie ungenügenden Sicherns des Fahrzeugs von der Strasse abgekommen und der Wagen sei dann rückwärts gegen einen Freileitungsmast gerollt. Hierdurch sei es zu einem Stromausfall mit Sachschaden von knapp Fr. 1'000.- gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich anschliessend, ohne die Polizei zu benachrichtigen, vom Unfallort entfernt und somit die Anordnung einer Atemalkoholkontrolle oder Blutprobe vereitelt, mit der er aufgrund des Unfalls habe rechnen müssen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig. Nachdem er zunächst angegeben habe, von einem Unfall mit seinem Personenwagen nichts zu wissen, da er beruflich im Tessin gewesen sei, habe er im weiteren Verfahren (in unterschiedlichen Versionen) erklärt, zwei unbekannte Männer hätten seinen Wagen spontan kaufen wollen und auf der unternommenen Probefahrt den Unfall verursacht. Hingegen hätten alle befragten Personen ausgesagt, der Beschwerdeführer sei bis unmittelbar vor dem unfallbedingten Stromausfall ohne Begleitung in der von ihnen ebenfalls besuchten Gaststätte gewesen (und habe dort Alkohol konsumiert). Die potenziellen Käufer habe niemand vor oder in der Gaststätte und auch nicht am Unfallort gesehen. Dort hätten die nach dem Stromausfall am Unfallort eintreffenden Personen nur den "verwirrt" erscheinende Beschwerdeführer angetroffen.
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Erwägung 5 | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtene Entscheid unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Dem Sachgericht wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt. Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Insofern genügt es im Rahmen von Sachverhaltsrügen nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie vor den kantonalen Instanzen mit voller Sachkognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.1).
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Erwägung 6 | |
Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Was er gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich (weitgehend) in appellatorischer Kritik oder erweist sich für den Verfahrensausgang als nicht relevant. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Beweiswürdigung vorzutragen und zu erklären, ohne jedoch aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder mit der Aktenlage und der Beweislage unvereinbar sein sollen. Soweit er auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz eingeht, bestreitet er diese lediglich mit zum Teil schwer vorstellbaren Alternativerklärungen zum Tathergang, die jedoch in der objektiven Beweislage keine Bestätigung finden und sich auch ansonsten nicht erhärten lassen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht überprüft im Rahmen einer Sachverhaltsrüge lediglich - aber immerhin -, ob das erkennende Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 3.2; Urteile 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E 2.4.1; je mit Hinweisen). Hierfür genügt es nicht, dem Bundesgericht seine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung zur Beurteilung vorzulegen.
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Dass keine der kurz nach dem Stromausfall am Unfallort eintreffenden Personen den Unfallhergang direkt gesehen hat, steht aufgrund der übrigen Indizien und Beweise einem Schuldspruch nicht entgegen und verletzt auch die Unschuldsvermutung nicht.
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Erwägung 7 | |
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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