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Informationen zum Dokument  BGer 6B_947/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_947/2019 vom 17.09.2019
 
 
6B_947/2019
 
 
Verfügung vom 17. September 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenauflage; Rückzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 30. Juli 2019 (BS 2019 12).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. September (eingegangen am 13. September) 2019 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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