BGer 2C_237/2019 | |||
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BGer 2C_237/2019 vom 18.09.2019 |
2C_237/2019 |
Urteil vom 18. September 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiberin De Sépibus.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Müller,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. Januar 2019 (WBE.2018.277).
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Sachverhalt: |
A. | |
Der nigerianische Staatsangehörige A.________ ( geb. 1972) heiratete am 2. Juni 2012 in Nigeria eine Schweizerin (geb. 1971). Am 6. August 2013 erteilte ihm das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA)eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz.
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Am 8. März 2017 teilte die Schweizer Ehefrau von A.________ dem MIKA mit, ihr Ehemann unterhalte in Nigeria eine Beziehung zu einer anderen Frau und sei in Nigeria noch mit einer weiteren Frau verheiratet. Am 12. April 2017 liess sie dem MIKA zudem ein Dokument zukommen, wonach A.________ im Jahre 2011 eine Frau in Nigeria geheiratet habe. Am 17. Mai 2017 informierte die Schweizer Ehefrau das MIKA, dass der Beschwerdeführer während eines Aufenthalts in Nigeria ein weiteres Mal geheiratet habe und somit dreimal verheiratet sei.
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Seit dem 1. April 2017 leben die Eheleute getrennt. Am 26. April 2019 wurde ihre Ehe geschieden.
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B. | |
Am 22. August 2017 verfügte das MIKA, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht zu verlängern. Am 21. Juni 2018 wies das MIKA eine gegen diesen Entscheid eingereichte Einsprache ab. Am 19. Juli 2018 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Diese wurde am 15. Januar 2019 abgewiesen.
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C. | |
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2019 und der "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung" seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, seinem Rechtsbeistand eine Parteientschädigung auszurichten und ihm Ersatz für die Verfahrens- und Parteikosten der vorinstanzlichen Verfahren auszurichten.
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Am 19. März 2019 nimmt das Verwaltungsgericht Stellung zur Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und das MIKA beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich als beschwerdebefugte Bundesbehörde nicht vernehmen lassen.
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Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 8. März 2019 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 42 Abs. 1 i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (seit 1. Januar 2019 AIG), wonach der ausländische Ehegatte einer Schweizerin nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine Eintretensfrage (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Bewertung der vorgelegten Beweismittel beschlägt die Frage der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) geprüft wird (statt vieler Urteile 9C_721/2015 vom 8. August 2016 E. 3.3; 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht ein Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration aufgezeigt wird. Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3 S. 295).
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2.2. Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat. Fraglich ist, ob er als erfolgreich integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gelten kann. Die Vorinstanz bejaht dies nur in Bezug auf die wirtschaftliche und sprachliche Integration. Sie hält ferner fest, dass der Beschwerdeführer bislang nicht straffällig geworden ist, fügt aber hinzu, dass eine Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussage im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz durchgeführten Abklärungen zur Eingehung einer Zweitehe durch den Beschwerdeführer in Vorbereitung sei.
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2.3. Streitpunkt ist demnach, ob der im Jahre 2017 noch verheiratete Beschwerdeführer im selben Jahr eine Zweitehe in Nigeria eingegangen ist (E. 3) und ob die Vorinstanz zu Unrecht eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verneint hat (E. 4). Ob der Beschwerdeführer schon vor der Heirat mit einer Schweizerin verheiratet war, liess das Verwaltungsgericht unbeantwortet.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise das Vorliegen einer Mehrfachehe bejaht. Indem diese sich vornehmlich auf Foto- und Videoaufnahmen abgestützt habe, deren Authentizität vom Beschwerdeführer bestritten werden und von einer Person beschafft worden sind, welche den Beschwerdeführer schädigen wollte, habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Weder habe der Beschwerdeführer im April 2017 in Nigeria eine Landsfrau geheiratet, noch seien die der Vorinstanz diesbezüglich vorliegenden Heiratsurkunden authentisch. Mangels Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Echtheit dieser Urkunden habe die Vorinstanz zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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Selbst wenn angenommen würde, dass die Videoaufnahmen der gefilmten Zeremonie in Nigeria authentisch seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser um eine rechtsgültige nigerianische Eheschliessung handle. Die Vorinstanz gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen während der Einvernahmen vor dem MIKA mehrfach geändert und sich somit der falschen Zeugenaussage schuldig gemacht habe.
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3.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige Würdigung der ihr vorliegenden Beweise vorgenommen, insbesondere der Videoaufnahmen und Fotos der nigerianischen Zeremonie sowie Auszüge der Social Media-Profile der nigerianischen Freundin des Beschwerdeführers. Zudem hat sie den Beschwerdeführer und mehrere weitere Zeugen einvernommen. Massgeblich für ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine Zweitehe im April 2017 in Nigeria eingegangen sei, war insbesondere die Tatsache, dass es sich bei dem gefilmten Anlass um eine Zeremonie handelte, welche in amtlichen Räumlichkeiten stattfand, wo die "Brautleute" sich Fingerabdrücke abnehmen liessen und ein Dokument auf demselben Formularpapier unterschrieben, welches identisch sei mit demjenigen der sich bei den Akten befindlichen Heiratsurkunden. Angesichts der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, eine plausible Erklärung zu einer anderen Bedeutung der gefilmten Zeremonie abzugeben, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den offensichtlich unhaltbaren Schluss gezogen, dass es sich dabei um eine Eheschliessung nach nigerianischem Recht handle (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Es wird im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
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In Anbetracht dessen, dass die Authentizität der ihr vorliegenden Heiratsurkunden für die Vorinstanz nicht ausschlaggebend war für ihre Feststellung, der Beschwerdeführer sei eine Zweitehe in Nigeria eingegangen, kann in dem Verzicht der Vorinstanz, die Echtheit der Heiratsurkunde von einem Experten begutachten zu lassen, keine Verletzung seines in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör gesehen werden. Der Beschwerdeführer zeigt entgegen seiner Begründungspflicht auch nicht detailliert auf, inwiefern die diesbezüglich antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist (zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3. S. 236 f. mit Hinweisen).
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Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und den Sachverhalt insofern auch nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Zweitehe des Beschwerdeführers, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Integration abgesprochen werden muss.
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Erwägung 4 | |
Der Beschwerdeführer rügt, dass selbst wenn er eine Zweitehe im April 2017 eingegangen sei, er sich nicht straffällig gemacht habe und diese auch nicht als Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung bzw. als Verletzung der in der Bundesverfassung verankerten Wertordnung gewertet werden könne. Zudem stellt er in Abrede, Falschaussagen vor dem MIKA gemacht zu haben. Schliesslich sei aktenkundig, dass er sowohl wirtschaftlich wie sprachlich gut integriert sei. Mangels eines gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossenden Verhaltens könne deshalb auch nicht auf eine fehlende Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geschlossen werden.
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4.1. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 in der Fassung vor dem 1. Januar 2019) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (vgl. Art. 54 Abs. 2 und 96 Abs. 1 AuG; Urteile 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 2.1; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1).
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4.2. Die Vorinstanz hat massgeblich gestützt auf die Eingehung einer Zweitehe durch den Beschwerdeführer sowie seiner diesbezüglichen Falschaussagen die Voraussetzungen der erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers verneint. Die Frage, ob die im Jahre 2011 erfolgte Eheschliessung tatsächlich stattgefunden habe sowie die Frage, ob die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in der Schweiz sich auf Personen gleicher Herkunft beschränken, liess sie offen.
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4.3. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, derweil sie die Eingehung einer Zweitehe in Nigeria als eine Verletzung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung der Schweiz wertet. Die Monogamie gehört zu den Grundprinzipien der Schweizer Rechtsordnung, wie dies insbesondere in dem in Art. 215 StGB statuierten Verbot der Mehrfachehe zum Ausdruck kommt. Unerheblich ist dabei insbesondere, ob der Straftatbestand von Art. 215 StGB erfüllt ist oder nicht. Nicht zu bemängeln ist sodann, dass die Vorinstanz in den vielfachen wahrheitswidrigen Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eine missachtende Haltung gegenüber den hiesigen Behörden und der Justiz erblickt, die zeigt, dass er nicht gewillt bzw. fähig ist, die rechtsstaatliche Ordnung zu respektieren und sich zu integrieren. Die von der Vorinstanz offen gelassenen Fragen, insbesondere diejenige, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, müssen insofern nicht überprüft werden. Nach dem Gesagten liegt, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände, mangels Respektierung der Rechtsordnung keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor. Der angefochtene Entscheid verletzt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers kein Bundesrecht.
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Erwägung 5 | |
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 61 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gutgeheissen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus
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