BGer 2C_780/2019 | |||
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BGer 2C_780/2019 vom 18.09.2019 |
2C_780/2019 |
Urteil vom 18. September 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Normenkontrolle (Besteuerung des Eigenmietwerts),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. August 2019 (61/2017/1).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SH. Am 30. November 2017 erhob er beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Regierungsrat des Kt. Schaffhausens" bezeichnetes Rechtsmittel, das im Zusammenhang mit der nach Auffassung des Steuerpflichtigen rechtswidrigen Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums steht (dazu auch Urteil 2C_896/2017 vom 26. Oktober 2017).
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1.2. Das Obergericht beurteilte die Eingabe mit einzelrichterlicher Verfügung 61/2017/1 vom 27. August 2019 und gelangte zum Nichteintreten auf die Eingabe. Es erkannte, weder werde dargetan noch sei ersichtlich, dass ein anfechtbarer Entscheid vorliege. Die Eingabe könne daher nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden. Sie sei vielmehr als Normenkontrollgesuch im Sinne von Art. 51 ff. des Gesetzes (des Kantons Schaffhausen) vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/SH; SHR 172.200) zu behandeln. Ein derartiges Gesuch könne jederzeit gestellt werden (Art. 51 VRG/SH). Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen seien freilich kantonale Gesetze (Art. 46 des Justizgesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Die im Gesetz (des Kantons Schaffhausen) vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG/SH; SHR 641.100) verankerten Bestimmungen zum Eigenmietwert seien daher der Überprüfung von vornherein entzogen. Überprüfbar sei demgegenüber das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes (SHR 641.120), wobei der Steuerpflichtige nicht aufzeige, welche Bestimmung er aus welchem Grund hauptfrageweise anfechten wolle. Hingegen sei die regierungsrätliche Vorlage zum Dekret, die der Steuerpflichtige (auch) beanstande, der Normenkontrolle unzugänglich. Die Übergangsbestimmung in § 6 des Dekrets stehe heute nicht mehr in Kraft, weshalb kein Rechtsschutzinteresse (mehr) bestehe. Auch auf das Normenkontrollgesuch sei nicht einzutreten. Im Übrigen gehe das Obergericht ohnehin in ständiger Rechtsprechung von der Rechtmässigkeit der Bestimmungen zur Bemessung des Eigenmietwertes aus.
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1.3. Mit Eingabe vom 14. September 2019 unterbreitet der Steuerpflichtige dem Bundesgericht eine "staatsrechtliche Beschwerde". Er beantragt sinngemäss die Feststellung, dass das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes gegen übergeordnetes Recht (insbesondere Art. 18quater des seinerzeitigen Gesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 17. Dezember 1956 über die direkten Steuern) verstosse. Unter dem Titel "Wiedergutmachung" beansprucht er vom Kanton Schaffhausen den Betrag von Fr. 82'877.--.
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1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen. Mit Blick darauf, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann die Sache einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz ist auf die an sie gerichtete Eingabe nicht eingetreten, weil einerseits kein anfechtbarer Entscheid ersichtlich war und anderseits, soweit die Eingabe als Normenkontrollgesuch infrage kam, der Steuerpflichtige weder aufgezeigt habe, welche Norm des Dekrets aus welchem Grund gegen übergeordnetes Recht verstosse. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Streitig und zu prüfen kann daher nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zum Nichteintreten gelangt sei. Wie es sich in der Sache selbst verhält, ob also namentlich das Dekret (des Kantons Schaffhausen) vom 18. Dezember 1998 über die Festsetzung des Eigenmietwertes inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar sei, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da die Vorinstanz hierzu gar keine materielle Prüfung vorgenommen hat.
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2.2. Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. das Normenkontrollgesuch mit kantonalem Verfahrensrecht begründet. Dies ist soweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da im vorinstanzlichen Eintretenspunkt kein Bundes (gesetzes) recht ersichtlich ist, das hier anwendbar sein könnte. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht indes nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Rein appellatorische Kritik genügt diesen Anforderungen nicht (BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).
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2.3. Der Steuerpflichtige legt die Rechtslage, wie sie sich seiner Meinung dar präsentiert, umfassend dar. So blendet er bis in die 1970er Jahre zurück und zeigt er auf, weshalb das heutige System der Eigenmietwertbesteuerung, wie es der Kanton Schaffhausen handhabt, zu einer Verzerrung (Benachteiligung des "kleinen" zugunsten des "luxuriösen" Wohneigentums) führe. Dies alles ist im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Streitgegenstand aber unerheblich: Zu rügen und zu begründen wäre vielmehr, dass und inwiefern die Vorinstanz verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Eingabe nicht eingetreten sei. Dies würde insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage erfordern, ob der Begründungspflicht vor der Vorinstanz tatsächlich nicht genügt worden sei. Auf den Eintretenspunkt geht der Steuerpflichtige aber auch nicht beiläufig ein, beschränkt er sich doch auf materiellrechtliche Aspekte, die hier von vornherein keine Rolle spielen können. Die Eingabe zielt damit am Kern der Sache vorbei und genügt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2) offenkundig nicht, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, bei welcher die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (Urteil 2C_261/2019 vom 15. August 2019 E. 2.3.3).
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2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (vorne E. 1.4). Eine "Wiedergutmachung", wie sie der Steuerpflichtige beantragt (vorne E. 1.3), liegt ohnehin ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. E. 2.1), so dass darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist.
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Erwägung 3 | |
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Schaffhausen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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