BGer 6B_547/2019 | |||
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BGer 6B_547/2019 vom 18.09.2019 |
6B_547/2019 |
Urteil vom 18. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung/Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch); Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 22. März 2019 (BK 18 481).
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Sachverhalt: | |
A. Rechtsanwalt A.________ erstattete im August/September 2017 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung gegen den Gerichtspräsidenten und den Gerichtsschreiber des Regionalgerichts Bern-Mittelland, gegen letzteren ausserdem wegen Urkundenfälschung im Amt. Der Gerichtspräsident soll hinsichtlich der Frage des Widerrufs eines amtlichen Mandats wegen Interessenkonflikts einen Schauprozess inszeniert haben, um den Anzeigesteller einer erniedrigenden Behandlung auszusetzen. Die mit dem Verfahren betraute Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte dieses am 29. Oktober 2018 ein, wobei sie sämtliche Beweisanträge mangels Erheblichkeit für den Verfahrensausgang abwies. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ am 22. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt A.________, die Strafuntersuchung sei fortzuführen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht lehnt er mangels effektiven Rechtsschutzes ab.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind solche, die sich aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht ergeben. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in diesem Fall nicht auf Zivilansprüche auswirken (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b).
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Amtsdelikte sowie einfache Körperverletzungen gegen einen Gerichtspräsidenten und einen Gerichtsschreiber, mithin Vorwürfe gegen kantonale Angestellte im Rahmen amtlicher Tätigkeit beanzeigt. Die Verfahrenseinstellung und Nichtanhandnahme kann sich von daher von vornherein nicht auf zivilrechtliche Ansprüche auswirken (vgl. oben E. 1.1), was der Beschwerdeführer auch nicht darlegt. Hinsichtlich der behaupteten Körperverletzung lassen sich der Beschwerde zudem weder Ausführungen entnehmen, worin jene bestehen soll, noch macht der Beschwerdeführer einen Schaden geltend. Er ist daher nicht zur Beschwerde befugt und nicht zu hören, soweit er die Einstellung und Nichtanhandnahme des Verfahrens rügt.
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1.2.2. Gleichfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge eines Verstosses gegen das in Art. 3 EMRK statuierte Verbot der Folter oder der erniedrigenden Behandlung und in diesem Zusammenhang das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK. Solches scheint der Beschwerdeführer darin zu erblicken, dass der erstinstanzliche Gerichtspräsident einen Schauprozess veranstaltet habe, weil er bereits vor der Hauptverhandlung vom angeblichen Interessenkonflikt des Beschwerdeführers gewusst und diesen in seinen Ausführungen unterbrochen und ihm die Fortführung des Vortrags untersagt habe. Soweit dieses Verhalten überhaupt Verfahrensgegenstand bildet (vgl. oben), genügt es offensichtlich nicht, um eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 und 13 EMRK darzustellen. Dazu wären ein Mindestmass an Schwere sowie körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden erforderlich, was der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dartut. Dies gilt entgegen seiner anscheinend vertretenen Auffassung auch dann, wenn sich das Opfer nur in seinen eigenen Augen erniedrigt fühlt. Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Die Rüge fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Vorinstanz im Sinne von Art. 6 EMRK substanziiert der Beschwerdeführer nicht, sodass darauf nicht einzugehen ist.
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1.2.3. Mit Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren erhebt der Beschwerdeführer ausschliesslich Rügen, womit sich das Bundesgericht in zahlreichen, ebenfalls ihn involvierenden Urteilen bereits ausführlich auseinandergesetzt hat. Darauf ist mangels zureichender Begründung nicht neuerlich einzugehen. So macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, angesichts der zahlreichen, ihn betreffenden Entscheide, worin das Bundesgericht allenfalls selektiv auf seine Rügen eingegangen sei oder diese ganz ignoriert habe, gewährleiste das Gericht keine effektive Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Ausserdem sei es nicht unabhängig gemäss Art 6 EMRK. Zu dieser hier nicht substanziierten Rüge, hat sich das Bundesgericht zuletzt in den Urteilen 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 1; 6B_1124/2018 vom 18. März 2019 E. 2.1 und 6B_229/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1 (mit Hinweisen) geäussert. Namentlich hat es die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach einzelne seiner Rügen ignoriert worden seien, als haltlos verworfen. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Auch eine systematische, zielgerichtete Verletzung seiner Konventionsrechte durch das Bundesgericht legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. dazu ebenfalls Urteil 6B_229/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt hat, ist solches insbesondere nicht darin zu erblicken, dass das Gericht einen Grossteil seiner formellen Rügen verworfen hat. Entgegen seiner Darstellung hat es sich zudem stets sachlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt und diese teilweise geschützt. Von einer feindseligen Einstellung gegenüber dem Beschwerdeführer kann keine Rede sein (vgl. dazu 6B_1124/2018 vom 18. März 2019 E. 2.1.3). Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht auf gewisse, vom Beschwerdeführer nicht näher genannte Rügen nicht eingetreten wäre, um mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs systematisch Konventionsrechte zu unterlaufen. Einen Verstoss gegen das Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte durch einen Staat, eine Gruppe oder eine Person gemäss Art. 17 EMRK, welchen der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Urteile des EGMR in Sachen Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12 und Barsan gegen Rumänien vom 2. Februar 2016, Nr. 79917/13, behauptet, begründet er nicht.
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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