BGer 8C_224/2019 | |||
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BGer 8C_224/2019 vom 18.09.2019 |
8C_224/2019 |
Urteil vom 18. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 (UV.2017.00187).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1983 geborene A.________ war als Druckereigehilfe auf Abruf der Druckerei B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Februar 2004 als Fussgänger auf dem Eis ausrutschte und mit dem Hinterkopf aufschlug. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; insbesondere sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2008 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10 % zu. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 und Einspracheentscheid vom 23. September 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten, da er durch seine Umschulung rentenausschliessend eingegliedert sei. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 einen diesen Einspracheentscheid bestätigenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2014 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Suva zurück. In seiner Begründung führte das Bundesgericht aus, dass der Versicherte ohne die Folgen aus dem versicherten Ereignis vom 18. Februar 2004 überwiegend wahrscheinlich Primarlehrer geworden wäre.
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In Nachachtung dieses Urteils sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2016 und Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 ab 1. September 2001 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 14'271.- zu.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung des kantonalen Gerichtsentscheides eine höhere Invalidenrente der Unfallversicherung auszurichten.
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Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. September 2011 Anspruch auf eine höhere als die von der Vorinstanz bestätigte Invalidenrente der Unfallversicherung hat.
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3. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
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4.
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4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls vom 18. Februar 2004 ab 1. September 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Ebenfalls unstrittig ist der massgebende versicherte Jahresverdienst von Fr. 14'271.- und das anrechnbare Invalideneinkommen des Versicherten von Fr. 58'500.-, wobei sich dieser Verdienst auf das Jahr 2012 bezieht. Streitig ist dagegen die Höhe des Valideneinkommens, wobei aufgrund des Urteils 8C_612/2014 vom 28. April 2015 feststeht, dass für dessen Bemessung von einer Validenkarriere des Versicherten als Primarlehrer auszugehen ist.
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4.2. Das kantonale Gericht hat das massgebende Valideneinkommen ausgehend von den Tabellenwerten der LSE 2010 auf Fr. 90'469.- festgesetzt. Dabei hat es erwogen, ein Abstellen auf die Zahlen der LSE 2012 würde dem Versicherten zum Nachteil gereichen. Ein Abstellen auf die Angabe des Personalamts des Kantons Zürich, wonach der Versicherte im Jahre 2012 als Primarlehrer ein Gehalt von Fr. 96'672.- verdient hätte, lehnte es unter Hinweis auf seinen Entscheid im IV-Verfahren ab. Es stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unterrichtet hätte, zumal ihm ohne Weiteres Stellen an Privatschulen oder öffentlichen Schulen anderer Kantone offen gestanden hätten.
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4.3. Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass dem Versicherten im UV-Verfahren nicht vorgeworfen werden darf, er habe die Invaliditätsschätzung im IV-Verfahren nicht angefochten.
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4.4. Rechtsprechungsgemäss sind bei der Invaliditätsbemessung die beiden Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen (vgl. etwa Urteil 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3). Dabei gilt auch bezüglich der Frage, was für eine Tätigkeit eine versicherte Person ohne den Unfall ausgeübt hätte, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil 8C_612/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2.2.1). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit diversen Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung an einer öffentlichen Primarschule im Kanton Zürich unterrichtet. Die Vorinstanz lehnte jedoch eine Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf die konkreten Angaben des Personalamts des Kantons Zürich ab, da eine entsprechende Validenkarriere nicht feststehe, und zog die Zahlen der LSE bei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedoch für ein Abstellen auf die konkreten Zahlen nicht nötig, dass eine entsprechende Validenkarriere feststeht; vielmehr genügt es, dass sie von allen möglichen hypothetischen Karrieren als die wahrscheinlichste erscheint. Dies trifft auf die vom Versicherten geltend gemachte mögliche Anstellung an einer Primarschule im Kanton Zürich zu. Es sind keine überzeugende Gründe ersichtlich, weshalb der im Kanton Zürich wohnhafte Versicherte ohne Unfall einen tieferen Lohn bei einer Anstellung an Privatschulen oder öffentlichen Schulen anderer Kantone hätte akzeptieren sollen. Somit ist für die Bemessung des Valideneinkommens von den konkreten Angaben des Personalamts des Kantons Zürich auszugehen. Gemäss diesen hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einen Verdienst von Fr. 96'672.- erzielt.
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4.5. Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 58'500.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 96'672.-, so ergibt sich eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 38'172.-; diese Erwerbseinbusse entspricht 39,49 % des Valideneinkommens. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer ab 1. September 2011 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % (zur Abrundung: BGE 130 V 121) zuzusprechen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 1. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. September 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % auszurichten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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