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Informationen zum Dokument  BGer 9C_331/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_331/2019 vom 18.09.2019
 
 
9C_331/2019
 
 
Urteil vom 18. September 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 (IV.2017.01130).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1958 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein und stellte mit Vorbescheid vom 15. März 2017 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab Juli 2016 in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 13. September 2017 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit ab 1. Juli 2016 lediglich eine Viertelsrente gesprochen werde. Es sei ihr ab dem 1. Juli 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neuerliches orthopädisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf sei die IV-Stelle anzuweisen, den Invaliditätsgrad neu festzusetzen und ihr eine Invalidenrente zu erbringen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich einen Bericht des Dr. med. B.________, Klinik C.________, vom 9. Mai 2019 ein. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das von vornherein unbeachtlich bleibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 13. September 2017 (Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2016) zu Recht bestätigte.
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht gab die medizinischen Akten ausgiebig wieder und erkannte, es beständen divergente ärztliche Einschätzungen darüber, ob der schmerzhaften Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach dorsaler Aufrichtungsspondylodese von L3 bis S1 bei instabiler degenerativer linkskonvexer Lumbalskoliose sowie degenerativer Spondylolisthese L4/5 ein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme respektive in welchem Ausmass.
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4.2. Es stützte sich in somatischer Hinsicht auf die vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Expertise der Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vom 27. Januar 2017, und E.________, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 31. Januar 2017, welcher es Beweiswert zuerkannte. Die Vorinstanz stellte fest, die Gutachter seien davon ausgegangen, somatisch könne der Versicherten die angestammte Arbeit als Pflegefachfrau Anästhesie nicht mehr zugemutet werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen sei sie voll arbeitsfähig. Das kantonale Gericht erkannte, daran vermöchten die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. B.________, Prof. Dr. med. F.________ sowie Prof. Dr. med. G.________, Fachärzte Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die jegliche Arbeitsfähigkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik verneinen würden, nichts zu ändern.
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4.3. In Bezug auf die vom Krankentaggeldversicherer ebenfalls eingeholte psychiatrische Expertise des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2017 erwog die Vorinstanz, dieser könne nicht restlos gefolgt werden. Es fehle ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
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5. Die Versicherte ist der Ansicht, dem Gutachten der Dres. med. D.________ vom 27. Januar 2017 und E.________ vom 31. Januar 2017 komme kein Beweiswert zu. Ob dies der Fall ist, stellt eine durch das Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (vgl. statt vieler Urteil 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2).
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5.1. Dr. med. E.________ gab entgegen der Versicherten genau an, welche medizinischen Untersuchungen sie durchführte. So nahm die Gutachterin eine Inspektion der oberen Gliedmassen, der Wirbelsäule und der unteren Gliedmassen vor und beschrieb jeweils, welche Tests sie dabei anwendete. Im Anhang zur Expertise sind ausserdem die Messblätter mit den entsprechenden Ergebnissen enthalten. Nebst den eigenen Untersuchungsergebnissen hatte Dr. med. E.________ unter anderem auch Kenntnis von der in der Universitätsklinik vorgenommenen bildgebenden Diagnostik sowie von den weiteren Vorakten.
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5.2. Die Versicherte gab während der Exploration an, ständig Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, in der Halswirbelsäule sowie im rechten Fuss zu haben. Sie leide an Wetterfühligkeit und Kälte könne sie nur schlecht tolerieren. Auch in beiden Illiosakralgelenken seien Schmerzen vorhanden. Im Nacken würden häufig Verspannungen auftreten. Teilweise verspüre sie "Kribbelgefühle" in beiden Händen und könne nicht mehr reisen oder Fahrrad fahren. Mit Blick auf die sich aus der Untersuchung ergebenden Resultate erscheint die Schlussfolgerung von Dr. med. E.________, unter Würdigung der vorgelegten Befunde und der Bildgebung hinsichtlich des Bewegungsapparates seien die subjektiv geklagten Beschwerden mit dem organischen Befund nicht vollständig in Übereinstimmung zu bringen, nachvollziehbar. Denn die Gutachterin berichtete unter anderem, im Rahmen der Wirbelsäulenuntersuchung habe sie keinen muskulären Hartspann ausmachen können. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule liege in allen Ebenen innerhalb der Norm und die Beschwerdeführerin habe keinen endgradigen Bewegungsschmerz angegeben. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei bei der Seitneigung und Drehung im Sitzen frei. Beim Wiederaufrichten habe die Versicherte über keinen Schmerz in den Illiosakralgelenken geklagt. Ebenfalls hätten sich, so Dr. med. E.________, weder bei den Illiosakralgelenken noch an der gesamten Wirbelsäule Blockaden nachweisen lassen. Die Expertin berücksichtigte jedoch beim Belastungsprofil sowie bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung durchaus, dass noch leichte Beeinträchtigungen bei rückenbelastenden Tätigkeiten bestehen würden. Davon, dass die Versicherte etwas "vorgaukelte", ist keine Rede.
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5.3. Dass die Expertise der Dres. med. D.________ und E.________ aus einem anderen Grund nicht beweiskräftig sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mithin verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht (E. 2), indem sie dem Gutachten Beweiswert zuerkannte.
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6. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Feststellung des Sozialversicherungsgerichts, es liege kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden vor, sei offenkundig unrichtig.
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Erwägung 6.1
 
6.1.1. Das kantonale Gericht erkannte, Prof. Dr. med. F.________ habe in seinem Bericht vom 20. September 2017 die Verdachtsdiagnosen eines Verlusts der sagittalen Balance, einer Coxarthrose beidseits sowie einer ISG-Arthropathie festgestellt. Es erwog, eine blosse Verdachtsdiagnose könne keine rechtsgenügliche Grundlage bilden, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Die Versicherte bezieht sich auf einen Bericht des Prof. Dr. med. F.________ vom 9. November 2017 und rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass dieser nun den Verdacht durch eine Diagnose ersetzt habe. Damit sei erstellt, dass ein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden vorhanden sei.
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6.1.2. Mit dieser im letztinstanzlichen Verfahren erstmals aufgelegten Stellungnahme des Prof. Dr. med. F.________ vermag die Beschwerdeführerin keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Sozialversicherungsgerichts (E. 2) darzutun. Denn neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548). Die Versicherte begründet nicht, weshalb sie den Bericht vom 9. November 2017 nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können und inwiefern erst der angefochtene Entscheid zu dessen Beibringung Anlass gab. Diese Eingabe hat folglich unbeachtlich zu bleiben. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht (BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f. S. 411 mit Hinweis) auf den Sachverhalt beschränkt ist, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 13. September 2017 verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
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Erwägung 6.2
 
6.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beweiswürdigung insbesondere auch die Berichte des Dr. med. B.________. Sie stellte fest, dieser schätze die Schmerzen der Versicherten teilweise neuropathisch bedingt und zum Teil muskuloskelettal ein. Der begutachtende Neurologe Dr. med. D.________ habe bei seiner Exploration jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten beobachten können. Vor dem Hintergrund, dass die vom Gutachter durchgeführten Tests ohne Hinweise auf eine lumbale Nervenwurzelschädigung geblieben seien und es für die subjektiven Sensibilitätsstörungen keine objektivierbaren Befunde gäbe, sei nicht ausgewiesen, dass der neuropathische Teil einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe.
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Das kantonale Gericht erkannte im Weiteren, in Übereinstimmung mit Dr. med. B.________ gehe auch Dr. med. E.________ in ihrer Expertise davon aus, dass die Versicherte aufgrund muskuloskelettaler Beschwerden beeinträchtigt sei. Die Gutachterin habe die Versicherte für rückenbelastende Tätigkeiten denn auch als eingeschränkt betrachtet. Eine wechselbelastende, leichte Arbeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie Bücken oder Rumpfvorneige seien hingegen möglich. Dies erscheine angesichts des Aktivitätsniveaus der Versicherten im Alltag und der Tatsache, dass sie mittels Infiltration eine merkliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erreichen könne, als nachvollziehbar.
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6.2.2. Indem die Beschwerdeführerin rügt, Dr. med. B.________ sei in seinen Berichten von gravierenden organischen Veränderungen ausgegangen, vermag sie nicht darzutun, inwiefern die Feststellungen des kantonalen Gerichts (E. 6.2.1) offensichtlich unrichtig (E. 2) sein sollen.
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6.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zum psychiatrischen Gesundheitszustand (E. 4.3) werden nicht bestritten und sind daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2). Im Übrigen wird auch die Invaliditätsbemessung des kantonalen Gerichts nicht bemängelt. Die Beschwerde ist unbegründet.
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7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. September 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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