BGer 2C_1107/2018 | |||
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BGer 2C_1107/2018 vom 19.09.2019 |
2C_1107/2018 |
Urteil vom 19. September 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch bcs steuerexperten ag,
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gegen
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Kantonales Steueramt St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 6. November 2018 (B 2018/168 und 169).
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Sachverhalt: | |
A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ (nachfolgend die Steuerpflichtige) bezweckt unter anderem die Kapitalanlage in Immobilien. Sie besitzt mehrere Mehrfamilienhäuser in den Kantonen St. Gallen und Thurgau. Am 28. März 2011 schloss die Steuerpflichtige mit der Bank B.________ ein Zinsaustauschgeschäft (sogenannter Zinsswap) mit einer Laufzeit bis zum 18. April 2041 ab. Darin verpflichtete sich die Steuerpflichtige, der Bank B.________ auf einem Nominalbetrag von Fr. 1 Mio. einen festen Zins von 2.38 Prozent zu bezahlen; im Gegenzug erhielt sie gemäss der Vereinbarung den variablen Zins auf der Basis des 3-Monats-LIBOR-ICE-Zinssatzes von der Bank B.________ gutgeschrieben. Ebenfalls am 28. März 2011 schloss die C.________ AG mit der Bank B.________ ein ebensolches Zinsaustauschgeschäft über denselben Betrag, jedoch mit einer Laufzeit bis zum 31. März 2041 und zu einem festen Zinssatz von 2.45 Prozent ab. Dieser Vertrag ging durch Übernahmefusion per 1. Dezember 2012 auf die Steuerpflichtige über. Gemäss einer nachträglichen Vertragsanpassung vom 11. Mai 2015 kann die Steuerpflichtige die Zinsaustauschgeschäfte jederzeit zu Marktkonditionen kündigen; die Bank B.________ hat dagegen das Recht, den Vertrag frühestens ab 23. Januar 2025 jährlich zum Liquidationswert zu terminieren, sofern keine genügende Deckung vorhanden ist, oder per sofort, wenn wichtige Gründe vorliegen.
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In den Veranlagungen für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuern 2015 vom 6. Januar 2017 rechnete das kantonale Steueramt St. Gallen bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns und des steuerbaren Eigenkapitals (Kantonssteuer) eine von der Steuerpflichtigen gebildete Rückstellung von Fr. 888'160.--, welche die beiden Zinsaustauschgeschäfte betraf, auf (unter gleichzeitiger Gewährung einer Erhöhung der Steuerrückstellung von Amtes wegen um Fr. 100'000.--).
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B. Einsprachen der Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagungen wies das kantonale Steueramt am 16. August 2017 ab. Einen dagegen von der Steuerpflichtigen erhobenen Rekurs bzw. eine Beschwerde wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 29. Mai 2018 ab. Eine sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch mit Bezug auf die Kantonssteuer von der Steuerpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, am 6. November 2018 ebenfalls ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Dezember 2018 beantragt die Steuerpflichtige, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei deklarationsgemäss zu veranlagen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz, das kantonale Steueramt St. Gallen und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Kantonssteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264; Urteil 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 1.1).
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1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG i.V.m. Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 1 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
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Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der Grundrechte) und von rein kantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinn mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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2. Der Streit dreht sich allein um die von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung 2015 vorgenommene Rückstellung von Fr. 888'160.-- im Zusammenhang mit den beiden von ihr selbst und der von ihr übernommenen C.________ AG abgeschlossenen Zinsaustauschgeschäften. Während die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, diese Rückstellung sei schon handelsrechtlich geboten und müsse daher gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip auch steuerrechtlich anerkannt werden, hat die Vorinstanz diese Rückstellung nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt.
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Erwägung 3 | |
3.1. Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind gemäss Art. 63 Abs. 1 DBG (vgl. ebenso Art. 29 Abs. 1 DBG) u.a. zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (lit. a), sowie für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (lit. c). In diesem Zusammenhang wird auch von Rückstellungen im engeren Sinn gesprochen (Urteil 2C_533/2012, 2C_534/2012 vom 19. Februar 2013 E. 4.2; siehe auch PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, N 3 zu Art. 29 und vor N 12 zu Art. 29). Nur insoweit entspricht der steuerrechtliche Rückstellungsbegriff jenem der handelsrechtlichen Rückstellung gemäss Art. 960e Abs. 1 OR, wonach Rückstellungen zu bilden sind, sofern vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Jahren erwarten lassen (JÜRG ALTDORFER/FABIAN DUSS, MICHAEL FELBER, in: Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar [veb.Kommentar], 2. Aufl., 2019, S. 1053 Rz 61). Hier geht es darum, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, handels- und damit auch steuerrechtlich zur Bildung einer Rückstellung im engeren Sinn gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a oder c DBG berechtigt und verpflichtet war.
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3.2. Abgesehen von der Buchmässigkeit einer Rückstellung i.e.S. (Urteil 2C_455/2017 vom 17. September 2018 E. 6.3 m.w.H.) ist für die geschäftsmässige Begründetheit vorausgesetzt, dass deren Ursache im Geschäftsjahr bereits eingetreten ist (MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. 3. Aufl., 2017, N 10 zu Art. 29; PETER BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, 2014, S. 228 Rz 108; THOMAS STENZ, in: veb.Kommentar, N 17 zu Art. 960e). Das Ereignis muss vor dem Bilanzstichtag liegen, kann aber erst später bekannt werden (vgl. wiederum STENZ, a.a.O., N 11 zu Art. 960e [mit unzutreffendem Hinweis auf das Urteil 2C_945/2011, 2C_946/2011 vom 12. Oktober 2012]; vgl. auch schon ROLF BENZ, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, 2000, S. 124). Eine Rückstellung für Verpflichtungen ist danach zu bilden, soweit eine Verbindlichkeit am Ende des Geschäftsjahres besteht, diese aber in ihrem Bestand und/oder ihrer Höhe nicht genau feststeht (LOCHER, a.a.O., vgl. auch REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., N 15 zu Art. 29). Dabei ist handels- wie auch steuerrechtlich anerkannt, dass auch unter dem neuen Rechnungslegungsrecht - obwohl dieser Tatbestand im Gesetz nicht mehr ausdrücklich figuriert (vgl. Art. 669 Abs. 1 OR in der Fassung vom 4. Oktober 1991, in Kraft vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 2012) - Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden sind (vgl. STENZ, a.a.O., S. 585 FN 28; BÖCKLI, a.a.O., S. 232 f. RZ 1034 f.), d.h. wenn sich ein Verpflichtungsüberhang aus einem schwebenden Geschäft ergibt (vgl. LOCHER, a.a.O., Rz 13 zu Art. 29; Mehrabgang an Mitteln), aber auch, wenn ein Minderzugang an Gegenwert droht (vgl. BÖCKLI, a.a.O., S. 232 Rz 1034; ULRIKE STEFANI, in: veb.Kommentar, N 56 zu Art. 959; vgl. auch den Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. c DBG sowie Urteile 2C_945/2011, 2C_946/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2 und 2C_787/2012, 2C_788/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.5).
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4. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Rückstellung bezieht sich auf die von ihr (bzw. der C.________ AG) abgeschlossenen Zinsaustauschgeschäfte.
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4.1. Zinsaustauschgeschäfte oder sog. Zinssatz-Swaps oder kurz Zinsswaps sind Geschäfte, bei denen die Vertragsparteien Zinszahlungen in einer Währung tauschen. Dabei vereinbaren sie die Tauschzeitpunkte der Zinszahlungen, die Höhe der jeweiligen Zinssätze, die Laufzeit der Vereinbarung und den Nominalbetrag, auf den sich die Zinszahlung bezieht. Die Nominalbeträge werden nicht ausgetauscht, sondern dienen lediglich als Berechnungsgrundlage für die Zinsen (Treuhandkammer [Hrsg.] Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", [Handbuch] 2014, S. 135; MARTIN BÖSCH, Derivate: Verstehen, anwenden, bewerten, 3. Aufl., 2014, S. 223). Die Standardform des Zinsswaps ist dabei ein sog. Fix-in-Variabel-Swap (auch Plain Vanilla oder Fixed-for-Floating), bei dem sich - wie im vorliegenden Fall - eine Seite (sog. Payer) zur Zahlung eines Festzinssatzes verpflichtet und im Gegenzug von der anderen Seite (dem Receiver) Zinszahlungen zu einem variablen Zinssatz erhält.
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Dabei schloss die Beschwerdeführerin (bzw. die C.________ AG) die Zinsswaps bei bereits bestehenden Hypothekardarlehen zur Absicherung gegen steigende variable Zinsen ab, indem sie (bzw. die C.________ AG) sich zur Zahlung eines festen Zinssatzes verpflichtete, während die Bank eine Zahlungsverpflichtung zum jeweilig gültigen LIBOR-Satz übernahm (vgl. dazu auch die eigene Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, S. 9 ff). In einem Umfeld steigender Zinsen wäre die Beschwerdeführerin auf diese Weise - da sie von der Bank Zinsen in der Höhe des jeweils gültigen LIBOR-Satzes erhalten hätte - gegen das Steigen des Zinsniveaus abgesichert gewesen (vgl. zu einem solchen sog. LiabilitySwap wiederum BÖSCH, a.a.O., S. 225 f.). Da der LIBOR-Satz seit dem Vertragsabschluss aber nicht etwa gestiegen, sondern im Gegenteil sogar negativ geworden ist, hat dieser Absicherungszweck versagt und im Ergebnis dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den aus dem Zinsswap geschuldeten festen Zinsen von 2.38 (bzw. 2.45) Prozent jeweils auch noch die negativen LIBOR-Zinsen an ihre Vertragspartnerin bezahlen muss.
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4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich bei den von ihr (bzw. der C.________ AG) abgeschlossenen Zinsswaps um klassische Termingeschäfte, deren Anschaffungskosten Null betrügen. Eine Wertveränderung sei jedoch gemäss dem Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung entweder zu bilanzieren oder im Anhang auszuweisen. Die von ihr gewählte Verbuchungsweise sei einem Ausweis im Anhang vorgezogen worden, weil die Zinsswap-Verträge mit den Hypothekarschulden und den Liegenschaften verknüpft seien. So könne sichergestellt werden, dass die Buchwerte der Liegenschaften inklusive der damit zusammenhängenden Finanzierung handelsrechtlich nicht überbewertet seien. Bei einem Verkauf der Liegenschaften müssten die entsprechenden Kontrakte aufgelöst oder an einen Käufer übertragen werden. Im Fall einer Übertragung der Verträge an einen Käufer würde dieser im Umfang des bestehenden Negativ-Werts der Zinsswap-Verträge eine Kaufpreisreduktion verlangen. Umgekehrt müssten, sollte der Käufer die Verträge nicht weiterführen wollen, diese vorgängig gekündigt werden, wodurch eine Einmalzahlung ausgelöst würde. Entgegen der Sachdarstellung der Vorinstanz habe sie denn auch nicht den Barwert der gesamten Zinsverpflichtung aus den Zinsswaps zurückgestellt, sondern nur den Barwert der Differenz, um welche die erwarteten Nettozinszahlungen gemäss den bestehenden Swap-Verträgen höher seien, als wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung neue Verträge abgeschlossen worden wären.
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Mit der Vorinstanz und entgegen Auffassung der Beschwerdeführerin - die zwar einerseits ausführt, es handle sich bei der von ihr vorgenommenen Rückstellung nicht um eine Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Geschäft, andererseits aber geltend macht, aufgrund der negativen Zinsentwicklung bestehe ein realistisches Szenario, dass die durch die Bank berechnete Verpflichtung u.U. vorzeitig zur Zahlung gelange - bestand hier kein Anlass für eine Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Geschäft. Es erscheint zwar nicht als gänzlich ausgeschlossen, dass es zu einer Liquidation der Zinsswaps mit negativen Folgen für die Beschwerdeführerin hätte kommen können oder in Zukunft noch kommt. So sieht etwa die Vereinbarung vom 11. Mai 2015 vor, dass die Bank B.________ das Recht hat, den Vertrag ab 23. Januar 2025 jährlich zum Liquidationswert zu terminieren, sofern keine genügende Deckung vorhanden Ist, oder per sofort, wenn wichtige Gründe vorliegen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin indessen weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass die Bank B.________ sich ihr gegenüber 2015 auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn der Vereinbarung berufen hätte bzw. dass ein solches Verhalten per Stichtag 31. Dezember 2015 konkret gedroht hätte bzw. wahrscheinlich gewesen sei (wobei offenbleiben kann, wie hoch die Wahrscheinlichkeit hätte sein müssen; vgl. zur für eine Rückstellungsbildung erforderlichen Höhe der Wahrscheinlichkeit u.a. STENZ, a.a.O., Rz 24 ff. zu Art. 960e sowie BÖCKLI, a.a.O., S. 229 ff. Rz 1022 ff.). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlen vielmehr jegliche Hinweise darauf, dass per Bilanzstichtag eine Kündigung des Zinsswaps durch die Bank B.________ gedroht hätte.
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Ebenso ist zwar vorstellbar, dass bei einem Verkauf der Liegenschaften, für welche die Beschwerdeführerin (bzw. die C.________ AG) Hypotheken aufgenommen hatte, deren Zinsverlauf mittels des Zinsswaps abgesichert wurde, ein potentieller Käufer nicht bereit sein könnte, Hypothek und Verpflichtung aus dem Zinsswap zu übernehmen (sofern die Gläubigerbank der Hypothek und die Bank B.________ einer Übernahme der Verträge überhaupt zustimmen würden). Die Beschwerdeführerin hat indessen den ihr obliegenden Nachweis (REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Rz 14 zu Art. 29) für einen solchen Sachverhalt, welcher gegebenenfalls Anlass für die Bildung einer Rückstellung wegen eines drohenden Verlusts aus einem schwebenden Geschäft hätte bilden können, weder im Veranlagungs- noch in den kantonalen Rechtsmittelverfahren erbracht, so dass auch insoweit die steuerliche Anerkennung einer Drohverlustrückstellung ausscheidet.
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4.3.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt denn auch höchstens in zweiter Linie auf die Bildung einer Drohverlustrückstellung ab. In erster Linie beruft sie sich auf die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für Derivate. Dabei macht sie geltend, der von ihr erworbene Zinsswap habe anfänglich einen Wert von Null aufgewiesen, sei dann aber infolge des Absackens des LIBOR, vor allem mit dessen Abgleiten in einen Negativzins, ebenfalls negativ geworden. Diesem Umstand werde mit der Rückstellungsbildung Rechnung getragen.
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Auch insoweit erweist sich indessen die Beschwerde als unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin (bzw. der C.________ AG) eingegangenen Zinsswaps sollten, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, dazu dienen, eine Absicherung gegen steigende Zinssätze auf Hypothekardarlehen, welche die Beschwerdeführerin (bzw. die C.________ AG) aufgenommen hatte, zu erreichen. Damit zählten die Zinsswaps weder zum Umlauf- und/oder Anlagevermögen der Beschwerdeführerin noch dienten sie der Absicherung einer passiven Bilanzposition (vgl. zur Bilanzierung von Absicherungsgeschäften Handbuch, a.a.O., S. 138 f.), sondern ihr Zweck bestand darin, den zukünftigen Zinsaufwand der Beschwerdeführerin zu begrenzen. Es würde das Ziel der Bilanzierungsregeln von Derivaten, nämlich die einem Unternehmen drohenden Gefahren aufgrund der Eingehung entsprechender Verträge transparent zu machen (vgl. LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 2016, S. 315 Rz 639a), überschiessen, wenn zur Absicherung der Höhe von Hypothekarzinsen eingegangene Zinsswaps bilanziert werden müssten und deren Wert gegebenenfalls - bei einem anderen als dem erwarteten Zinsverlauf - durch Bildung einer Rückstellung (oder Bilanzierung einer negativen Werts des Zinsswaps) zu korrigieren wäre.
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Wirtschaftlich wirkt sich ein unerwarteter Rückgang des vom Payer eines Zinsswaps erhaltenen variablen Zinses (bzw. wie hier gar das Eintreten einer Negativzinssituation) nicht anders aus, als wenn von vornherein ein variabler Hypothekarzins vereinbart worden wäre und nun die Situation eingetreten wäre, dass der Zins ansteigt. Abgesehen vom Risiko einer einseitigen Vertragsbeendigung durch den Vertragspartner, hier die Bank B.________, und einer daraus allenfalls resultierenden Verpflichtung zur Bezahlung des Barwerts des gesamten Zinsbetreffnisses für die restliche Laufzeit und/oder der wirtschaftlichen Nichttragbarkeit der erhöhten Zinslast, verändert sich die Situation der Beschwerdeführerin durch das Absinken des LIBOR in den negativen Bereich nur, indem sie nunmehr im Ergebnis höhere Zinsen (wenn auch aufgrund des Zinsswaps) für das von ihr eingegangene Hypothekardarlehen schuldet.
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Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es somit gerade der periodische Charakter der Zinsschuld, welcher die Bildung der von der Beschwerdeführerin für erforderlich gehaltenen Rückstellung jedenfalls aus steuerlicher Sicht gerade nicht als geboten erscheinen lässt, würde doch damit das Periodizitätsprinzip (vgl. Urteil 2C_172/2018 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.1) verletzt, indem in späteren Geschäftsjahren erhöhte Zinsaufwendungen (bzw. deren Barwert) bis zum Ende der Laufzeit eines Darlehens vollumfänglich dem Geschäftsjahr belastet würden, in dem erstmals eine (unerwartete) Erhöhung des Zinssatzes eingetreten ist. Ebenso wie bei einer variablen Hypothek fällt daher bei der im vorliegenden Fall gewählten Vertragsgestaltung eine Passivierung zukünftig höherer Zinsen ausser Betracht. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
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Erwägung 5 | |
Art. 10 Abs. 1 StHG (und dementsprechend auch Art. 85 Abs. 2 lit. c des Steuergesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 lit. c StG/SG) entspricht inhaltlich Art. 29 Abs. 1 lit. a und c DBG. Das für die direkte Bundessteuer Ausgeführte (vgl. E. 2 - 4 hievor) gilt somit auch für die Kantonssteuern und es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich der Kantonssteuern abzuweisen.
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Erwägung 6 | |
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuern wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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