BGer 4A_373/2019 | |||
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BGer 4A_373/2019 vom 20.09.2019 |
4A_373/2019 |
Urteil vom 20. September 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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vom 11. Juli 2019 (RU190035-O/U).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin am 11. April 2019 beim Arbeitsgericht Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt U.________, betreffend Lohnforderungen von total Fr. 281'188.-- gegen die Stiftung B.________;
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dass das Arbeitsgericht das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2019 wegen nicht glaubhaft gemachter Mittellosigkeit abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2019 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wie auch das von ihr für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und der Beschwerdeführerin die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte;
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dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Juli 2019 mit Eingabe vom 9. August 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
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dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
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dass die Eingabe vom 9. August 2019 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen die angefochtenen Entscheide erhebt, in denen sie unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz hinreichend darlegen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, wozu namentlich folgendes ausgeführt sei:
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dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 30 BV vorwirft, diese Rüge indessen nicht auf verständliche Weise begründet;
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dass die Beschwerdeführerin ferner rügt, die Vorinstanz hätte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz bejahen und die Sache an diese zurückweisen müssen, weil die Erstinstanz sich in ihrem Urteil auf neue Tatsachen, insbesondere den Beschluss und das Urteil vom 4. Dezember 2017 gestützt habe, ohne der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör zu gewähren;
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwog, die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes seien - wie das Obergericht bereits im Urteil vom 4. Dezember 2017 betreffend unentgeltliche Rechtspflege für eine gleiche Klage gegen die gleiche Beklagte, auf welches die Erstinstanz verwies, erwogen habe - weitgehend als komplex und undurchsichtig anzusehen, wobei in jenem Urteil hinsichtlich der angeblichen Investition in eine Textilfabrik sogar von mehr als nur unglaubhaft bzw. äussert undurchsichtig gesprochen worden sei; gleichwohl habe die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 11. April 2019 ihre komplexen Vermögensverhältnisse nicht beleuchtet, ja nicht einmal erwähnt; die entscheidende Erwägung der Erstinstanz, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrem neuen Gesuch nicht mit ihren komplexen und undurchsichtigen Vermögensverhältnissen auseinandersetze, sondern dem Gericht (obwohl ihr die Problematik hinreichend bekannt sei) gleichsam vereinfachte Verhältnisse präsentiert habe, werde denn auch in der Beschwerde zu Recht nicht beanstandet;
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dass die Vorinstanz ferner erwog, die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2017 seien der Beschwerdeführerin bekannt, weshalb der Verweis der Erstinstanz auf dieses Urteil keine Gehörsverletzung darstelle;
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dass die Vorinstanz mit anderen Worten davon ausging, es stelle keine Gehörsverletzung dar, wenn die Erstinstanz an Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in früheren Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege in identischen Prozessen anknüpfe, die der Beschwerdeführerin und dem Gericht bekannt seien, da die Beschwerdeführerin damit hätte rechnen und dementsprechend ihre aktuellen Vermögensverhältnisse von sich aus mit Rücksicht auf die bekannte Ausgangslage detailliert hätte darlegen müssen;
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend damit auseinandersetzt und mit rechtsgenügender Begründung aufzeigt, weshalb die Vorinstanz gestützt darauf eine Gehörsverletzung zu Unrecht verneint haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss unter unzulässiger Erweiterung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ihren Standpunkt unterbreitet, wonach die aktuellen Verhältnisse massgebend seien, diese gegenüber früher noch einfacher geworden seien und das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau in einem Entscheid vom 26. März 2019 ihre Mittellosigkeit festgestellt habe, womit sie indessen den Begründungsanforderungen an eine Gehörsrüge nicht genügt;
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dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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