BGer 4A_408/2019 | |||
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BGer 4A_408/2019 vom 20.09.2019 |
4A_408/2019 |
Urteil vom 20. September 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Stähle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 2. August 2019 (C1 19 77).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Am 24. Januar 2019 reichte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms eine Teilungsklage ein. Mit Entscheid vom 4. März 2019 trat das Bezirksgericht auf die Klage mit der Begründung nicht ein, die Klageschrift genüge den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht.
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A.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Kantonsgericht Wallis an und machte eine Schadenersatzforderung gegen B.________ geltend. Das Kantonsgericht trat auf die Berufung mit Urteil vom 2. August 2019 nicht ein.
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Dagegen hat A.________ mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 2. September 2019 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
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Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Das Kantonsgericht erwog, die vom Beschwerdeführer erhobene Schadenersatzforderung werde erstmals mit der Berufung geltend gemacht, ohne dass die Voraussetzungen einer Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären. Ohnehin fehle es an einer gültigen Klagebewilligung. Der Beschwerdeführer geht weder auf die eine noch auf die andere Erwägung ein, sondern unterbreitet dem Bundesgericht frei seine eigene - schwer nachvollziehbare - Sicht des Streits. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Stähle
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