BGer 8C_615/2019 | |||
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BGer 8C_615/2019 vom 23.09.2019 | |
8C_615/2019
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Urteil vom 23. September 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch MLaw Enver Candan,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. Juli 2019 (IV.2018.00188).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 16. September 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2019,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. Oktober 2017 mit der Begründung bestätigte, der Versicherten sei es mit den bei der Verwaltung ins Recht gelegten Arztberichten nicht gelungen, eine rentenwirksame Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 30. Januar 2015 (Verfügungszeitpunkt der letzten Rentenaufhebung) und 16. Januar 2018 (Verfügungszeitpunkt des Nichteintretens auf die Neuanmeldung) zumindest glaubhaft zu machen; erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztberichte seien für die Beantwortung dieser Frage unbeachtlich,
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dass die Beschwerdeführerin darauf letztinstanzlich nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vom kantonalen Gericht dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und darauf beruhende Erwägung rechtsfehlerhaft sein sollen; allein ein neues Abklärungsverfahren auf der Grundlage der erst vor Vorinstanz produzierten Beweismittel zu fordern, reicht genau so wenig aus, wie vor Bundesgericht einen erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellten und damit als echtes Novum im Bundesgerichtsverfahren ohnehin unzulässigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) Arztbericht vom 11. September 2019 beizubringen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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