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Informationen zum Dokument  BGer 8C_625/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_625/2019 vom 23.09.2019
 
8C_625/2019
 
 
Urteil vom 23. September 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 20. Juni 2019 (IV.2018.01029).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. September 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. Mai 2018 mit der Begründung bestätigte, dem Versicherten sei es mit den bei der Verwaltung ins Recht gelegten Arztberichten nicht gelungen, eine rentenwirksame Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 26. Oktober 2017 (Verfügungszeitpunkt der letzten Rentenablehnung) bis 24. Oktober 2018 (Verfügungszeitpunkt des Nichteintretens auf die Neuanmeldung) zumindest glaubhaft zu machen,
4
dass dabei es dem Umstand Rechnung trug, dass die Neuanmeldung nur wenige Monate nach der rentenabweisenden Verfügung erfolgt sei, weshalb an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen seien als bei schon länger zurückliegender Zeit,
5
dass es dazu erwog, zwar sei in den beiden im Verwaltungsverfahren ins Recht gelegten Arztberichten, anders als noch im der Verfügung vom 26. Oktober 2017 zu Grunde gelegten Gutachten von Dr. med. B.________ vom 5. April 2017, neu die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden, ohne dass indessen auch nur ein neuer Gesichtspunkt genannt wurde, der nicht bereits von Dr. med. B.________ in der gutachterlichen Untersuchung aus dem Jahre 2017 aufgegriffen worden wäre; Dr. med. B.________ schloss das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie mit den Ausführungen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu psychotischen Symptomen seien nicht objektivierbar und weder nachvollziehbar noch typisch für einen an paranoider Schizophrenie erkrankten Menschen; lediglich eine abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes sei unbeachtlich und stelle keine Änderung des anspruchsrelevanten Sachverhaltes dar,
6
dass der Beschwerdeführer diese Beurteilung letztinstanzlich zwar bemängelt, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dazu offensichtlich unrichtig oder sonstwie gegen Recht verstossend zu Stande gekommen bzw. die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; sich allein auf die Diagnosestellung der Ärzte zu berufen reicht genau so wenig aus, wie auf die nicht näher belegte, im Bericht des medizinischen Zentrums C.________ vom 6. Oktober 2018 pauschal gehaltene Aussage "deutlicher AP für psychotische Erlebniswelten" zu verweisen,
7
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. September 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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