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Informationen zum Dokument  BGer 5A_576/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_576/2019 vom 24.09.2019
 
 
5A_576/2019
 
 
Verfügung vom 24. September 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
 
Gegenstand
 
Existenzminimumsberechnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019 (420 19 72).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 18. Juli 2019 gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 14. Mai 2019,
1
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2019 (Postaufgabe), worin er erklärt, dass er seine Beschwerde gegen den genannten Entscheid zurückzieht,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
3
dass angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG keine Kosten erhoben werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
4
 
 verfügt die Einzelrichterin:
 
 
Erwägung 1
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
5
 
Erwägung 2
 
Es werden keine Kosten erhoben.
6
 
Erwägung 3
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
7
 
Erwägung 4
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
8
Lausanne, 24. September 2019
9
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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