BGer 9C_345/2019 | |||
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BGer 9C_345/2019 vom 25.09.2019 |
9C_345/2019 |
Urteil vom 25. September 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch MLaw Rechtsanwältin Anna Härry,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern,
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Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. März 2019 (5V 17 441).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. Der 1966 geborenen, zuletzt als Sachbearbeiterin/Ferienberaterin bei der B.________ AG tätigen A.________ sprach die IV-Stelle Luzern rückwirkend ab 1. Dezember 2001 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 12. August 2005), dies gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, vom 16. September 2004. Die Versicherte hatte am 11. Dezember 2000 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem sie sich ein Schleudertrauma zugezogen hatte.
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A.b. Im Rahmen einer revisionsweisen Rentenüberprüfung liess die Verwaltung A.________ erneut begutachten (Expertise der Academy of Swiss Insurance [asim], Universitätsspital Basel, vom 15. Oktober 2013). Anschliessend verfügte die IV-Stelle am 3. März 2014, die Rente werde aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht des Kantons Luzern gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese berufliche Eingliederungsschritte prüfe und durchführe (Entscheid vom 28. April 2015).
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Die Versicherte nahm vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen teil. Nachdem ihr eine Steigerung des Arbeitspensums im verlangten Ausmass nicht möglich war, wurden diese jedoch abgeschlossen. Die Verwaltung veranlasste daraufhin eine erneute interdisziplinäre gutachterliche Abklärung (Gutachten der asim vom 7. Juni 2017) und verfügte schliesslich am 12. Juli 2017, dass die Rente aufgehoben werde.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. März 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass eines neuen Vorbescheides an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. September 2017 weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Subeventualiter sei die Verwaltung anzuweisen, ein umfassendes medizinisches Gutachten einzuholen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2017 bestätigt hat.
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2.2. Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung des Rentenanspruchs finden sich im angefochtenen Gerichtsentscheid umfassend und korrekt dargestellt. Dies gilt insbesondere zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und für die Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).
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3. Die Vorinstanz stellte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, da sich die Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens nicht zum Gutachten der asim vom 7. Juni 2017 habe äussern können. Diese Verletzung sei im gerichtlichen Verfahren, bei dem das Kantonsgericht über eine umfassende Kognition verfüge, jedoch heilbar. Überdies führe eine Rückweisung - nachdem die Expertise vollständig sei und von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien - lediglich zu unnötigen weiteren Verzögerungen.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit dem Administrativgutachten vom 7. Juni 2017 heilbar ist. Wie sich der Begründung jedoch entnehmen lässt, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass eine solche Verletzung grundsätzlich heilbar wäre (vgl. Urteil 9C_595/2018 vom 26. November 2018 E. 4.3.2 f.). Vielmehr vertritt sie die Ansicht, dieser Verstoss sei vorliegend deshalb nicht heilbar, weil der Sachverhalt im Hinblick auf die von ihr formulierten und unbeantwortet gebliebenen Fragen unvollständig abgeklärt sei. Ihre Rüge richtet sich somit faktisch gegen die Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, inwiefern unter der vorinstanzlichen Prämisse (beweiskräftiges asim-Gutachten) die Heilung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bundesrechtswidrig ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, auf das asim-Gutachten vom 7. Juni 2017 könne abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dieses sei nicht beweiskräftig, da damit nicht hinreichend abgeklärt sei, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Zudem sei bei den Diagnosen die leichte Depression nicht aufgeführt worden.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung weisen die asim-Gutachter darauf hin, dass in der Aktenlage mehrfach eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei. Sie könnten eine solche aktuell aber nicht mit Sicherheit feststellen. Eine differenzierte Persönlichkeitsdiagnostik habe nicht durchgeführt werden können, da die Explorandin den diesbezüglichen Fragebogen trotz wiederholter Aufforderung nicht zurückgeschickt habe. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, durch das vorliegende Gutachten sei ihre auffällige Persönlichkeitsstruktur in diagnostischer Hinsicht nicht abschliessend abgeklärt worden, kann daher nicht gehört werden, bestehen doch nach der gesamten Aktenlage keine Anhaltspunkte für die als Schutzbehauptung zu wertende Angabe, sie sei wegen einer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage gewesen, den Fragebogen zu retournieren (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, S. 8 unten f.). Davon abgesehen waren die Gutachter in der Lage, zu den funktionellen Auswirkungen der relevanten Persönlichkeitsfaktoren der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Sie legten dar, die Explorandin sei in der Lage, flexibel ihr Verhalten verschiedenen Situationen anzupassen und private sowie soziale Kontakte aufrechtzuerhalten, weswegen sie davon ausgingen, dass die funktionellen Auswirkungen nur gering seien. Wie dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen ist, stützen sie sich dabei einerseits auf ihre Befunde, deren Einordnung wegen der gezielten Symptomdarbietung der Beschwerdeführerin erschwert war, und andererseits auf Berichte über die beruflichen Massnahmen. Im Zusammenspiel dieser Erkenntnisquellen zeigte die psychiatrische Expertin differenziert auf, inwiefern die Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist. Insbesondere ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern. Für die Beurteilung, ob und inwiefern eine psychische Erkrankung (i.c. insbesondere die Schmerzstörung) invalidisierend ist, sind die funktionellen Beeinträchtigungen massgebend. Diese Umstände ergeben sich auch betreffend die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin aus dem Gutachten in hinreichender Weise. Daher ist die konkrete diagnostische Einordnung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195 mit Hinweisen; Urteil 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.1.4). Der Beweiswert des Gutachtens wird durch diese - nicht entscheidrelevante - Unvollständigkeit nicht beeinträchtigt.
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4.2.2. Wie der medizinischen Expertise weiter zu entnehmen ist, wies ein psychometrischer Test (MADRS) auf eine leichte Depression hin. Die Gutachterin führte auch aus, es würden depressiv-ängstliche Symptome berichtet und beobachtet, diese träten jedoch situativ auf und wechselten rasch im Tagesverlauf. Die Kriterien für eine Depression seien daher nicht erfüllt. Im Gutachten wird somit nachvollziehbar eine Depression verneint. Auch in dieser Hinsicht ist die medizinische Expertise beweiskräftig.
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Erwägung 5 | |
5.1. Das kantonale Gericht nahm in einem weiteren Schritt zu den Indikatoren Stellung und erachtete die von den medizinischen Experten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % als plausibel nachvollziehbar.
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5.2.
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5.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen durch die Vorinstanz. Sie verweist in diesem Zusammenhang an verschiedener Stelle wiederum auf eine mangelhafte Diagnosestellung betreffend Persönlichkeit und behauptet, es lägen weitergehende Einschränkungen vor. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in diesem Punkt in der Darlegung ihrer eigenen Betrachtungsweise. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz, die in Übereinstimmung mit den Gutachtern diesbezüglich nur von geringgradig ausgeprägten Befunden und funktionellen Beeinträchtigungen ausging, in Willkür verfallen sein sollte (vgl. auch E. 4.2.1 hiervor), wovon keine Rede sein kann.
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5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, seit dem Jahr 2000 gehe sie in die Physiotherapie und seit 2002 stehe sie in psychiatrischer Behandlung. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass eine intensivere Therapie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnte. Dies lasse auf eine schlechte Prognose schliessen und zeige eine gewisse Schwere der Störungen.
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Bei der Beschwerdeführerin liegt in erster Linie eine psychisch bedingte Schmerzstörung vor. Diese kann mit einer physiotherapeutischen Behandlung nicht massgeblich beeinflusst werden. Entsprechend wird von den asim-Gutachtern aus somatischer Sicht keine spezifische Therapie empfohlen. Eine psychiatrische Behandlung nimmt die Beschwerdeführerin zwar wahr, aber diese ist, wie im asim-Gutachten vom 15. Oktober 2013 explizit festgehalten, nicht ausreichend. In diesem Sinne wird im aktuellen psychiatrischen Teilgutachten auch ausgeführt, Therapieempfehlungen seien in der Eigenverantwortung der Explorandin belassen und nicht strukturiert worden, stationäre Behandlungen seien nicht erfolgt und eine systematische Schmerztherapie sei an der Mitarbeit der Explorandin bzw. an subjektiver Unverträglichkeit gescheitert. Die Beschwerdeführerin könnte indessen in diesem Bereich weitere Ressourcen aktivieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spricht dies gegen einen manifesten Leidensdruck.
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5.2.3. In der Beschwerde wird ausgeführt, die vorinstanzliche Feststellung, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien wegen ihrem ungenügenden Eingliederungswillen gescheitert, sei offensichtlich unrichtig.
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Die Berentung der Beschwerdeführerin erfolgte bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten vom 16. September 2004). Im Rahmen des Revisionsverfahrens attestierten ihr die Gutachter alsdann aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung eine solche von 80 % (Expertisen vom 15. Oktober 2013 und 7. Juni 2017). Dennoch leistete die Beschwerdeführerin während der Arbeitsintegration kein Pensum von mehr als 44 %. Auffällig ist auch der Verlauf der beruflichen Massnahmen: Zunächst präsentierte sich eine positive Entwicklung, bei der die Beschwerdeführerin Ende Mai 2015 in einem 44%-Pensum weitgehend ein Leistungsniveau erreichte, das jenem des ersten Arbeitsmarktes entsprach. Nachdem jedoch ein Praktikum bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nicht möglich war, reduzierte sie ihr Pensum, und ihre Leistungen lagen fortan deutlich unter den Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts. Von den Gutachtern wird dies einer Verdeutlichungstendenz mit teils auch aggravierender Beschwerdedarstellung und mit teilweise bewusstseinsnahen Anteilen zugeschrieben. Die geklagten Beschwerden seien mit dem guten Funktionsniveau im Alltag (soziale Aktivitäten, ehrenamtliche Tätigkeit, familiäre Beziehungen) kaum vereinbar. Bei dieser Aktenlage ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen aufgrund ungenügendem Eingliederungswillen als gescheitert beurteilte.
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5.2.4. Das kantonale Gericht führte aus, die Rückenbeschwerden hätten bei diskreten altersgemässen Abnutzungen nicht objektiviert werden können. Klinisch habe eine muskuläre Dysbalance im Vordergrund gestanden. Diese Beschwerden könnten nicht als erhebliche Komorbiditäten gewertet werden. Der subjektiven Schmerzwahrnehmung sei mit einer 20%igen Leistungsminderung Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe verkannt, dass sie neben den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter mindestens sieben Komorbiditäten leide. Es ist zwar richtig, dass im asim-Gutachten zahlreiche weitere Erkrankungen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind. Viele (Diagnosen 1-7) gehen jedoch - wie das kantonale Gericht zutreffend erkannte - in den mit der Schmerzstörung zusammenhängenden Beeinträchtigungen auf. Inwieweit die anderen Erkrankungen zu funktionellen Einschränkungen führen sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt unvollständig erhoben haben sollte.
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5.2.5. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie sei im Alltag stark eingeschränkt. Dies widerspiegelt die subjektive Sicht der Beschwerdeführerin und die Selbsteinschätzung ihrer Leistungsfähigkeit insbesondere im beruflichen Bereich. Das Kantonsgericht stellte diesbezüglich in nicht offensichtlich unrichtiger Weise jedoch auf die gutachterliche Einschätzung ab, wonach die beklagten Beschwerden und die Alltagsfunktionalität diskrepant seien.
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5.3. Nach dem Dargelegten sind die vorinstanzlichen Feststellungen zu den verschiedenen Standardindikatoren nicht offensichtlich unrichtig und/oder unvollständig. Das kantonale Gericht verletzte kein Bundesrecht, wenn es in Anbetracht der hiervor erörterten Standardindikatoren und ihren weiteren diesbezüglich unbestrittenen Erwägungen (bspw. etwa betreffend des sozialen Kontexts) insgesamt zum Schluss kam, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % durch die Gutachter sei nachvollziehbar. Damit ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei wegen ihrer Absenzen beim Arbeitstraining und ihres auffälligen Verhaltens unklar, ob eine sozialpraktische Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit vorliege, der Boden entzogen. Aufgrund des Gesundheitsschadens liegen nur geringe funktionelle Defizite vor, die zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.
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6. Die Beschwerdeführerin rügt den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich nicht weiter, und es ist diesbezüglich auch keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit ersichtlich, weshalb es bei dem von der Vorinstanz Festgelegten sein Bewenden hat.
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7. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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