BGer 4A_137/2019 | |||
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BGer 4A_137/2019 vom 26.09.2019 |
4A_137/2019 |
Urteil vom 26. September 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Niquile,
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Gerichtsschreiber Curchod.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Erben des B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schaden aus unerlaubter Handlung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Februar 2019 (1B 18 35).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. B.________, verstorben am 14. August 2015, war seit 1990 in einem festen Arbeitsverhältnis als Mechaniker und bald darauf als Produktionsleiter bei der Einzelfirma von C.________ angestellt, die 1996 in die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) überführt wurde. Die A.________ GmbH fertigt Metallteile an. Als Produktionsleiter war B.________ nicht nur für den ganzen Produktionsablauf, sondern auch für Einkauf, Verkauf, Qualitätssicherung und Auslieferung zuständig.
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Im November 2000 kündigte B.________ den Arbeitsvertrag, um im selben Tätigkeitsgebiet eine eigene Unternehmung zu gründen. Er mietete auf den 15. Dezember 2000 Geschäftsräumlichkeiten und gründete am 21. Februar 2001 die D.________ GmbH. Am 9. März 2001 hatte er seinen letzten Arbeitstag bei der A.________ GmbH.
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A.b. Am 14. März 2001 erstattete C.________ bei der Polizei Anzeige wegen des Verdachts ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, und machte Zivilforderungen in unbestimmter Höhe geltend. Das Strafverfahren führte zu einer Anklage, in der B.________ hauptsächlich vorgeworfen wurde, er habe in der Zeit seit der Kündigung im November 2000 bis zum Arbeitsende im März 2001 offene Bestellungen nicht bearbeitet, laufende Bestellungen auf seine D.________ GmbH in Gründung umplatziert oder Neubestellungen von A.________ GmbH-Kunden zu Gunsten seiner D.________ GmbH in Gründung entgegengenommen.
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Während das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Angeklagten frei sprach, sprach ihn das damalige Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. Dezember 2007 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die beiden Zivilkläger C.________ und A.________ GmbH wurden mit ihren Forderungen an den Zivilrichter verwiesen. Eine Beschwerde des Angeklagten beim Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil vom 9. Oktober 2009 im Verfahren 6B_494/2009).
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B. | |
B.a. Am 10. Juli 2012 gelangte die A.________ GmbH nach erfolglosem Schlichtungsversuch an das Bezirksgericht U.________ mit dem Begehren, B.________ sei zu verpflichten, ihr mindestens Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 10. März 2001 zu bezahlen. Dieser beantragte in der Klageantwort Abweisung der Klage. In der Replik vom 9. Dezember 2013 erhöhte die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 491'089.55 nebst 5 % Schadenszins seit 10. März 2011. In der Duplik beantragte der Beklagte, auf die den Betrag von Fr. 150'000.-- übersteigende Forderung nicht einzutreten und die Klage abzuweisen.
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Am 14. August 2015 verstarb B.________ nach einem Arbeitsunfall. Als Erbschaftsverwalterin wurde die E.________ AG, U.________, eingesetzt. Sie vertritt den Nachlass des B.________.
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Mit Urteil vom 7. Juni 2018 wies das Bezirksgericht U.________ die Klage ab. Das Gericht gelangte zum Schluss, für die meisten eingeklagten Positionen sei der Schaden nicht bewiesen. Die Schadenersatzforderung von Fr. 3'408.60 in Zusammenhang mit der Firma F.________ hielt das Gericht zwar für ausgewiesen, aber durch die von der Klägerin anerkannte Verrechnungsforderung in Höhe von Fr. 8'369.40 getilgt.
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B.b. Mit Urteil vom 14. Februar 2019 wies das Kantonsgericht Luzern auf Berufung der Klägerin die Klage ebenfalls ab. Das Kantonsgericht stellte fest, dass sich die Forderung der Klägerin von insgesamt Fr. 491'089.55 aus (a) Vermögensschaden in den Jahren 2000/2011 aus Sachverhalten in Zusammenhang mit acht unterschiedlichen Kunden von insgesamt Fr. 177'051.90, aus (b) erhöhten Fixkosten/entgangenem Gewinn aus Umsatzverlust wegen unredlich abgeworbener Kundschaft ab 2001 bis 2006 in Höhe von Fr. 265'125.35 sowie aus (c) Lohnrückforderung aus den Jahren 2000/2001 von Fr. 48'912.30 zusammensetzt. In der Begründung folgte das Kantonsgericht im Wesentlichen der ersten Instanz; es hielt namentlich den eingeklagten Schaden grösstenteils nicht für hinreichend substanziiert, da es der Klägerin namentlich möglich gewesen wäre, ihre Forderungen samt Annahmen betreffend der Fixkosten durch ihre eigene Buchhaltung zu untermauern, was ihr umso mehr zumutbar gewesen wäre, als im Strafverfahren festgehalten werde, der entgangene Gewinn könne nicht ermittelt werden, weil sich die massgebenden Jahresrechnungen nicht bei den Akten befänden. Das Gericht begründete danach die Abweisung der noch strittigen Forderungen von insgesamt Fr. 195'82542 im Zusammenhang mit ursprünglich acht auf die Firma des Beklagten umgeleiteten Kunden je einzeln, und betreffend die Forderung aus erhöhten Fixkosten von Fr. 131'400.-- stellte das Kantonsgericht sodann fest, die Klägerin habe erstinstanzlich darauf verzichtet und diese wäre im Übrigen unsubstanziiert, die Forderung aus entgangenem Gewinn von Fr. 265'125.35 wegen dem Abbruch der Kundenbeziehungen für die Jahre 2002 bis 2006 wies das Gericht ebenfalls mit der ersten Instanz als unsubstanziiert ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin die Anträge, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung bzw. zur Festsetzung des Vermögensschadens an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr. 491'089.55 nebst 5 % Zins seit 10. März 2001 zu bezahlen, zudem sei in der Betreibung Nr. xxx Betreibungsamt V.________ vom 10. März 2001 Rechtsöffnung zu erteilen. Nach einer Darstellung des Sachverhalts aus ihrer Sicht bringt sie vor, sie habe in ihren Rechtsschriften vor erster Instanz ausgiebig aus der Anklageschrift und dem Strafurteil des Obergerichts zitiert und habe erwarten dürfen, dass das Gericht diese Strafakten lese, welche im Übrigen selbsterklärend seien; sie rügt eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO. Sie vertritt die Ansicht, sie habe den Schaden ausreichend substanziiert, indem sie eigene Berechnungen angestellt und eine Expertise sowie eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR verlangt habe für den Fall, dass dies nicht ausreiche; sie rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 152 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB sowie Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO. Sie kritisiert sodann die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf ihre einzelnen Forderungen absatzweise. Zum entgangenen Gewinn vertritt sie die Ansicht, mit der detaillierten Gegenüberstellung der Umsätze jedes der abgeworbenen Kunden vor und nach dem schädigenden Ereignis habe sie die Grundlagen zur Schadensberechnung rechtsgenüglich erbracht, die beantragte Edition der Umsatzzahlen der D.________ GmbH hätte immerhin aufzeigen können, in welchem Umfang diese Kunden noch Waren tatsächlich bestellt hätten und sowohl das Obergericht wie das Bundesgericht seien (sc. im Strafverfahren) von einem entgangenen Gewinn von Fr. 219'000.-- ausgegangen. Sie verweist betreffend "Willkürliche Beweiswürdigung" und "Expertise/Recht auf Beweis" auf ihre Ausführungen in früheren Ziffern der Beschwerde.
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Der Beschwerdegegner beantragt in der Antwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht Luzern reicht die Akten ein und verzichtet unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Stellungnahme.
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Mit Verfügung vom 30. April 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das im Rechtsmittelverfahren (Art. 75 Abs. 2 BGG) die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG). Insofern ist die Beschwerde zulässig.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin beantragt primär die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid; sie ist denn auch der Ansicht, die Vorinstanz hätte Beweise abnehmen oder die Sache zur Beweisabnahme an die erste Instanz zurückweisen müssen, soweit sie die von der Beschwerdeführerin begehrte Schadensschätzung nicht aufgrund ihrer Vorbringen vornehmen konnte. Da die Bemessung des Schadens nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage ist (BGE 131 III 360 E. 5. 1 S.364, 122 III 61 E. 2c/bb, 119 II 249 E. 3a je mit Verweisen), nimmt das Bundesgericht diese nicht selbst vor, wenn es zum Schluss kommt, die Vorinstanz habe Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verkannt. Insofern ist der Rückweisungsantrag zulässig. Immerhin ist zum bezifferten Eventualantrag zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ihre vorinstanzlichen Anträge unbesehen darum wiederholt, dass ein Betrag von Fr. 3'408.60 schon in erster Instanz gutgeheissen (wenn auch durch Verrechnung getilgt erklärt) wurde und die Abweisung der Lohnrückforderung von Fr. 48'912.30 vor Vorinstanz nicht mehr bestritten war. Es ergibt sich im Übrigen auch aus den Feststellungen der Vorinstanz nicht eindeutig, dass die von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Zahlen schlüssig sind (vgl. etwa E. 3.2 Position a im Vergleich zu E. 6). Die Beschwerdeführerin hatte aber jedenfalls im kantonalen Verfahren ein beziffertes Rechtsbegehren zu stellen, dessen Beträge nachvollziehbar und eindeutig berechenbar sind.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E.2, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3, 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung von Grundrechten gerügt, so ist darzulegen, welche Rechte und inwiefern sie verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Soweit sich die Beschwerdeführerin mit blossen Verweisen auf die Ausführungen in ihrer Berufung an die Vorinstanz begnügt, erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Und auch soweit sie Grundrechte erwähnt, ist nicht ansatzweise begründet, inwiefern diese verletzt worden sein sollen. Es ist darauf nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde erschöpft sich im Übrigen weitgehend in einer Wiederholung des im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkts.
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Erwägung 4 | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Verweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117,135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen.) Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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Die Beschwerdeführerin rügt keine Willkür in der Feststellung des Prozess- oder Lebenssachverhalts. Das Bundesgericht ist demnach an die tatsächlichen Feststellungen zu Bestand und Umfang des Schadens durch die Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht den Rechtsbegriff des Schadens oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verkannt hat (BGE 122 III 61 E. 2c/bb S. 65).
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Erwägung 5 | |
Die Vorinstanz hat die einzelnen Schadenspositionen im Wesentlichen als nicht hinreichend substanziiert abgewiesen.
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5.1. Nach Art. 42 Abs. 1 OR ist der Schaden so konkret wie möglich zu beweisen (vgl. BGE 132 III 379 E. 3.1; 127 III 365 E. 2b; 115 II 1 E. 4). Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Beweiserleichterung vor, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 132 III 379 E. 3.1; 131 III 360 E. 5.1; 128 III 271 E. 2b/aa). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm - soweit möglich und zumutbar - alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 S. 323; 140 III 409 E. 4.3.1; 131 III 360 E. 5.1; 122 III 219 E. 3a). Die Substanziierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist (Urteile 4A_481/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4; 4A_154/2009 vom 8. September 2009 E. 6). Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3 S. 158 mit Verweisen).
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5.2. Die Beschwerdeführerin hat - gestützt auf die Strafakten - aus unerlaubter Handlung des Beklagten in vor Vorinstanz noch strittigen sieben Kundenbeziehungen Schadenersatz eingeklagt. Als unerlaubte Handlungen hat sie im Wesentlichen die "Umplatzierung" der mit diesen Kunden bestehenden Rahmenverträge auf die neu gegründete Firma des Beklagten, die Stornierung offener Bestellungen und deren Übertragung auf die Firma des Beklagten, sowie die Ausführung von Bestellungen mit der Infrastruktur der Klägerin und Rechnungstellung durch den Beklagten angeführt.
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5.2.1. Die Vorinstanz kam - soweit sie auf die Berufung überhaupt eintreten konnte - mit der ersten Instanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung nicht hinreichend bewiesen hat, dass von der Firma des Beklagten in Rechnung gestellte Lieferungen bei ihr produziert worden seien. Gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz werden in der Beschwerde keine gehörigen Rügen vorgebracht. Den angeblichen Schaden aus rechtswidriger Benützung der klägerischen Infrastruktur hat die Vorinstanz mangels Beweises der rechtswidrigen Handlung rechtskonform abgewiesen.
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5.2.2. Die Vorinstanz hat den angeblichen Schaden in Höhe des Fixkostenanteils für den abgezweigten Umsatz mit der ersten Instanz als völlig unsubstanziiert qualifiziert, soweit die Beschwerdeführerin darauf nicht verzichtet hatte. Sie hat festgestellt, dass der angebliche Fixkostenanteil am Umsatz für Maschinen, Büro, Strom, Heizung, Wasser etc. von mindestens 60 % nicht schlüssig dargetan sei. Sie hat insofern mit der ersten Instanz den durchschnittlichen Fixkostenanteil am Gesamtumsatz für die "abgezweigten" Umsätze nicht für repräsentativ gehalten. Inwiefern sie damit Recht verletzt haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
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5.3. Die Vorinstanz hat den entgangenen Gewinn aus den vom Beklagten auf seine Firma übertragenen Verträgen für die Jahre 2001 bis 2006 als nicht schlüssig behauptet abgewiesen. Sie hat schon die im Strafverfahren festgestellte Umsatzeinbusse von insgesamt Fr. 219'000.-- als für die zivilrechtliche Beurteilung deshalb nicht als massgeblich erachtet, weil nicht erwiesen sei, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die "umgeleiteten" Bestellungen auszuführen und ausserdem nicht feststehe, weshalb die Kunden ihre Verträge mit der Klägerin gekündigt und entsprechende mit dem Beklagten abgeschlossen hätten. Sie hat sodann festgestellt, dass die behauptete Gewinnmarge von 17 % von der ersten Instanz als nicht schlüssig qualifiziert worden sei, da nicht dargelegt werde, weshalb die Nettomarge für alle Kunden und alle Produkte dieselbe sein solle und es überdies bei den umgeleiteten Rahmenverträgen nicht um konkrete Bestellungen gehe, wogegen die Klägerin in der Berufung nichts einwandte. Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass aus in früheren Jahren erzielten Umsätzen keine Schlüsse gezogen werden könnten und die Klägerin nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt habe, wieso es wahrscheinlich sei, dass die Kunden bei ihr während sechs weiteren Jahren im selben Umfang Bestellungen getätigt hatten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe soweit möglich und zumutbar alle Umstände behauptet, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben, vermag die Begründung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
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5.4. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz kein Recht verletzt hat, indem sie das Strafurteil für den Beweis des Schadens nicht als hinreichend erachtete mit dem Hinweis, dass die Zivilforderung mangels hinreichender Grundlagen für die Schadensersatzbemessung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend erkannt, dass Beweisanträge - namentlich eine Expertise - gehörige Behauptungen nicht zu ersetzen vermögen.
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Erwägung 6 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner dessen Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Curchod
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