BGer 1B_428/2019 | |||
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BGer 1B_428/2019 vom 27.09.2019 |
1B_428/2019 |
Urteil vom 27. September 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Haag,
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Gerichtsschreiber Mattle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Alexander Sami,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Haftentlassungsgesuch,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin,
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vom 31. Juli 2019 (SB.2019.68).
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 28. Februar 2019 der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei, sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem auferlegte das Strafgericht A.________ eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit bedingtem Strafvollzug und sprach eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren aus. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt meldete A.________ Berufung an. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob am 24. Juni 2019 Anschlussberufung. Das Berufungsverfahren ist vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt hängig. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 6. August 2018 in strafprozessualer Haft bzw. seit dem 15. April 2019 im vorzeitigen Strafvollzug.
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B. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 gelangte die Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt an das Appellationsgericht Basel-Stadt, damit dieses prüfe, ob der Beschwerdeführer auf den 5. August 2019 aus der Haft entlassen werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26. Juli 2019, er sei aus der Haft zu entlassen. Die Präsidentin des Appellationsgerichts wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 31. Juli 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. September 2019 beantragt A.________, die Verfügung der Präsidentin des Appellationsgerichts vom 31. Juli 2019 sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Vorinstanz beantragen sinngemäss Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13. September 2019 an seinen Anträgen festgehalten.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid in einer Strafsache, gegen den nach Art. 78 ff. BGG die Beschwerde in Strafsachen offen steht, zumal die Fortführung der Sicherheitshaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2. Der angefochtene Entscheid betrifft Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Die Auslegung und die Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 137 IV 340 E. 2.4 S. 346 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Als Sicherheitshaft gilt gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Haftentlassung. Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Art. 221 Abs. 1 StPO). Weiter ist sie zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
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3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht. Er bringt jedoch vor, dass die Vorinstanz unter Verletzung ihrer Begründungspflicht zu Unrecht Fluchtgefahr angenommen habe und dass die Haftdauer unverhältnismässig sei.
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4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht näher ausgeführt, weshalb genau Fluchtgefahr bestehe. Dies stelle eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 71; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
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Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Verfügung. Die Vorinstanz hat in ausreichender Weise begründet, weshalb ihrer Ansicht nach Fluchtgefahr besteht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids nicht möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen.
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Erwägung 5 | |
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Er beanstandet, dass die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat.
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5.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; je mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. Urteil 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.2).
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Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1 S. 165).
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5.2. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, es bestehe weniger die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer in sein Heimatland Marokko absetzen könnte. Sie sah aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er in der Schweiz oder in einem Nachbarland untertauchen könnte.
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Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich unter anderem zu einer Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren verurteilt. Er könnte daher versucht sein, sich mittels Untertauchens in der Schweiz dem Vollzug der Landesverweisung zu entziehen oder sich ins Ausland abzusetzen. Nach der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG) ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau auf administrative Belange reduziert worden. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hat eine Integration des Beschwerdeführers bis heute nicht stattgefunden und stünde er im Falle einer Haftentlassung vor dem Nichts, zumal er keine Wohnung und keine Arbeit habe. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau zerrüttet sei. Ein in den Akten liegender Briefwechsel der Ehegatten weist jedoch darauf hin, dass die Ehefrau keine Fortführung der Beziehung mit dem Beschwerdeführer wünscht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die Beziehung zu seiner Ehefrau sich im Vergleich zu dem sich aus den Akten ergebenden Bild inzwischen verbessert haben sollte. Gemäss seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018 hat der Beschwerdeführer keine Kinder. Dass er an seinem bisherigen Wohnort in der Schweiz ausser zu seiner Ehefrau andere familiäre Verbindungen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist erst 33 Jahre alt und ging vor seiner Inhaftierung keiner geregelten Arbeit nach. Inwieweit er eine enge Verbindung zur Schweiz bzw. zu seinem bisherigen Wohnort haben sollte, ist nach dem Ausgeführten nicht zu sehen. Daran ändert auch der nicht substanziierte Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe noch soziale Kontakte in der Schweiz. Unter den gegebenen Umständen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht dem Vollzug der Strafe und namentlich der drohenden Landesverweisung entziehen könnte. Die Vorinstanz durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass Fluchtgefahr bestehe.
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6. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Er macht geltend, die vom Strafgericht erstinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten habe er unterdessen durch strafprozessuale Haft vollständig erstanden. Damit sei die Haftdauer unverhältnismässig geworden.
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6.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.; 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; je mit Hinweisen). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf zudem ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (Urteile 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1, 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2 und 1B_262/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.2). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182; 143 IV 160 E. 4.1 S. 165 mit Hinweisen). Weiter kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 und 4 BV).
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Bei der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handelt es sich um eine strafrechtliche Massnahme, die in Art. 220 Abs. 2 StPO ausdrücklich erwähnt wird (vgl. E. 3.1 hiervor). Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 StPO bilden eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um eine beschuldigte Person zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK kann eine Person, gegen die ein Verfahren zur Landesverweisung im Gang ist, in Haft genommen werden (ausführlich zum Ganzen BGE 143 IV 168 E. 3.1 f. S. 171 f.). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO) gewahrt ist (ausführlich BGE 143 IV 168 E. 5 S. 173 ff.).
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6.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten - davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug - sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen. Im Anschluss an die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (vgl. Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO) erklärt und beantragt, die Schuldsprüche sowie die bedingte Geldstrafe und die Landesverweisung seien zu bestätigen, wobei der Beschwerdeführer in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren zu verurteilen sei. Damit erscheint - falls die Berufungsinstanz die Schuldsprüche bestätigen wird - ungewiss, ob gegen den Beschwerdeführer letztlich eine teilbedingte oder eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden wird. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft nicht Berufung im Sinne von Art. 398 f. StPO, sondern nur Anschlussberufung erklärt hat (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.2 S. 173 f.).
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Hinzu kommt, dass gemäss dem Strafurteil des Strafgerichts vom 28. Februar 2019 die Legalprognose des Beurteilten als äusserst ungünstig bezeichnet werden müsse, habe ihn doch seine frühere Verurteilung nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten und sei er aufgrund des Umstands, dass sich seine Frau klar von ihm distanziert habe und er demnach weder über eine finanzielle Basis, eine Anstellung, noch einen sozialen Status verfüge, ohne jegliches Auffangnetz sich selbst überlassen. Sollte die Berufungsinstanz, deren Entscheid nicht vorzugreifen ist, die Schuldsprüche bestätigen und die Legalprognose ähnlich ungünstig einschätzen, wird sie auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 StGB) überhaupt erfüllt sind.
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Die vom Beschwerdeführer erstandene prozessuale Haft von knapp 12 Monaten bis zur angefochtenen Verfügung bzw. von knapp 14 Monaten bis zum heutigen Zeitpunkt übersteigt die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs von insgesamt 30 Monaten nicht. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wirft der Beschwerdeführer den Strafbehörden nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht zum Schluss, die Verhältnismässigkeit der Haftdauer sei noch gegeben. Die Rüge der Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ist unbegründet.
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7. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Alexander Sami wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Mattle
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